Norm
ABGB §863 ARechtssatz
Auch gemeinsame Vorstellungen beider Parteien werden nur dann Vertragsinhalt, wenn ein nach seinem objektiven Erklärungswert als Willenserklärungen zu beurteilendes Verhalten gesetzt wurde. Entgegen Tomandl in ZAS 1988, 11 gelten solche gemeinsamen Voraussetzungen nicht schlechthin als vertragliche Grundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0106936Dokumentnummer
JJR_19950510_OGH0002_0030OB00534_9500000_001