RS OGH 1995/5/10 3Ob534/95, 6Ob21/98a

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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Norm

ABGB §863 A
ABGB §901 II1
ABGB §914 I

Rechtssatz

Auch gemeinsame Vorstellungen beider Parteien werden nur dann Vertragsinhalt, wenn ein nach seinem objektiven Erklärungswert als Willenserklärungen zu beurteilendes Verhalten gesetzt wurde. Entgegen Tomandl in ZAS 1988, 11 gelten solche gemeinsamen Voraussetzungen nicht schlechthin als vertragliche Grundlage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0106936

Dokumentnummer

JJR_19950510_OGH0002_0030OB00534_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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