Begründung: Die klagende Partei führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision aus, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Umfangs der Aufkärungspflichten einer Bank bei risikoreichen Geschäften abgewichen, andererseits fehle eine solche Rechtsprechung zur Verschwiegenheitspflicht einer Bank hinsichtlich ihrer Altkunden im Verhältnis zur Treuepflicht gegenüber einem Neukunden. Beides ist, wie sich bereits aus den in de... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der unter Zitierung des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO relevierte (und mit einem Widerspruch des Urteiles mit sich selbst begründete) Nichtigkeitsgrund (samt daraus abgeleiteter erheblicher Rechtsfrage des Verfahrensrechtes) liegt nicht vor. Dieser zweite Fall der genannten Gesetzesstelle betrifft nämlich nach herrschender Auffassung nur den
Spruch: eines Urteils; ein Widerspruch in den Gründen (wie er hier vermeintlich aufgezeigt ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Soweit der Revisionswerber rügt, daß im Verfahren die beantragte Vernehmung der Parteien und Zeugen nicht durchgeführt wurde, ist er darauf zu verweisen, daß vom Gericht zweiter Instanz verneinte Verfahrenmängel in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SZ 62/157; JBl 1990, 535; EFSlg 64.136 u.v.a.). Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist stets durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall z... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Hinweis in der Zulassungsbeschwerde, daß hier ein bei untentgeltlichen Rechtsgeschäften beachtlicher Motivirrtum vorliege, ist nicht zielführend: Nach JBl 1995, 48 ist es - im Anschluß an Kerschner (Irrtumsanfechtung 109 ff) - auch für eine Anfechtung eines unentgeltlichen Rechtsgeschäfts wegen Irrtums (auch wegen eines Motivirrtums) erforderlich, daß eine der Voraussetzungen des § 871 ABGB erfüllt ist (Apathy in Sc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 5.5.1991 kam es zwischen dem Beklagten einerseits und seinem Bruder Heinz T***** andererseits, die jeweils ein im Eigentum des anderen stehendes Motorrad lenkten, zu einem Verkehrsunfall. Das Motorrad des Heinz T***** war bei der klagenden Partei haftpflichtversichert. Den Unfall "verursachte" der Beklagte. Sein Bruder wurde schwer verletzt. Bereits aus der Verkehrsunfallanzeige des GPK S***** vom 29.6.1991 ergibt sich, daß die Motorradlenker Brüder waren... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Aufgrund des Kaufvertrags vom 14.November 1989 erwarb die Tochter des Beklagten eine Wiener Wohnung. Der Kaufpreis wurde aus dem Vermögen des Beklagten finanziert. In diesem Kaufvertrag ist die Wohnungsgröße mit 45 m**2 festgehalten. Integrierender Bestandteil dieses Vertrags ist ein Wohnungsplan, der die Flächen der einzelnen Räume und das Gesamtflächenausmaß mit 44,2 m**2 ausweist. Nach dem Erwerb der Wohnung hatte der Beklagte dort Malerarbeiten verrichte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Geschäftsführer und Gesellschafter einer Gesellschaft mbH, die im Jahre 1991 mit der klagenden Partei zwei Kreditverträge abgeschlossen hat. Für beide Kredite übernahm der Beklagte die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB. Im Jahre 1993 stellte die klagende Partei beide Kredite fällig. Daraufhin wurde vom Betriebsmittelkreditkonto ein Betrag abgebucht und auf das Abstattungskreditkonto überwiesen, sodaß der Abstattungskredit zur Gän... mehr lesen...
Begründung: Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, welche zur teilweisen Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles führte, ist zutreffend, weshalb gemäß § 48 ASGG auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzumerken: Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, welche zur teilweisen Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles führte, ist zutreffend, weshalb gemäß Paragraph 48, ASGG auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzumer... mehr lesen...
Begründung: Im gegenständlichen Verfahren ist der Oberste Gerichtshof nur mehr mit der Überprüfung des vom Antragsteller in der Zeit vom 1.8.1991 bis zum 28.2.1995 für die Wohnung top Nr 35 im Haus ***** bezahlten Hauptmietzinses befaßt. Dabei ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Antragsgegner sind aufgrund eines Kaufvertrages vom 29.10.1990 zu je einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft ***** mit dem darauf errichteten Zinshaus *****. Ihr Eigentumsrecht wurde am ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ein Vergleich kann angefochten werden, wenn sich Umstände, welche die Parteien als feststehend, unzweifelhaft und unstreitig angenommen haben, als unrichtig herausstellen (Ertl in Rummel, ABGB**2 § 1385 Rz 1; Schwimann/Harrer/Heidinger, ABGB**2 VII § 1385, Rz 5, jeweils mwN). Ob der Irrende den Irrtum vermeiden hätte können, spielt, wie ganz allgemein bei der Irrtumsanfechtung nach §§ 871ff ABGB, in der Regel keine Roll... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der beklagte Teppichhändler führte im Zuge der Auflösung seines Handelsgewerbes einen genehmigten Teppichausverkauf durch, wobei er durch Postwurfsendungen ankündigte, Orientteppiche mit einem Preisnachlaß bis zu 70 % zu verkaufen. Dadurch wurde die Klägerin auf den Beklagten aufmerksam, suchte bei ihm in der Zollfreizone mehrere Teppiche unterschiedlichen Formats aus, die zur Vorlage in ihre Wohnung kommen sollten und erklärte, daß ihr maximal 60.000 S zum ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstbeklagte kam im Jahre 1990 aufgrund eines Zeitungsinserates, in welchem ein bürgenloser Kredit bis zu einer Höhe von 500.000 S angekündigt wurde, mit einer KreditvermittlungsgesmbH in Kontakt. Sie bewog ihre Schwester, die Zweitbeklagte, sie mit dem Auto nach Wien zu fahren, um sich mit einem Herrn der Kreditvermittlungsgesellschaft vereinbarungsgemäß zu treffen. Die Zweitbeklagte wußte zu diesem Zeitpunkt, daß ihre Schwester auf ein Inserat hin nach... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 CI
Rechtssatz: Nur bei Verletzung einer Aufklärungspflicht kann ein Irrtum durch Schweigen veranlasst werden. Entscheidungstexte 3 Ob 237/97t Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 237/97t 3 Ob 194/10s Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 194/10s 7 Ob 217/13g Entscheid... mehr lesen...
Norm: EO §35 AgABGB §870 AABGB §871 FABGB §918 Abs1 IVCABGB §933 I
Rechtssatz: Bei der Oppositionsklage muss der Umstand, auf den der Kläger seine Einwendungen stützt, wie bei jeder Klage bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetreten sein. Das ist nicht der Fall, wenn erst im Oppositionsprozess Anfechtung wegen List oder Irrtums oder Preisminderung geltend gemacht wird, da die Gestaltungswirkung erst mit Rechtskraft des Urte... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 BIIABGB §901 I1
Rechtssatz: Unter Berücksichtigung von Erklärungsverantwortung, Risikoaufteilung, Selbstverschulden und den sich aus § 871 ABGB für die Beachtlichkeit des Geschäftsirrtums ergebenden Wertungen, kann ein offener Kalkulationsirrtum wie ein Geschäftsirrtum behandelt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 2043/96d Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 2043/96d ... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 BIV
Rechtssatz: Gemeinsamer Irrtum schließt nicht aus, daß dem Anfechtungsgegner der Irrtum des Anfechtenden hätte auffallen müssen; dafür genügt leichte Fahrlässigkeit. Entscheidungstexte 3 Ob 2043/96d Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 2043/96d Veröff: SZ 70/133 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 AABGB §873
Rechtssatz: Auch ein Irrtum in der Person nach § 873 Satz 2 ABGB macht ein Geschäft nur dann anfechtbar, wenn unter anderem die Voraussetzungen des § 871 ABGB vorliegen. Entscheidungstexte 3 Ob 237/97t Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 237/97t European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind Brüder. Ihr Vater verstarb am 7.1.1994. Aufgrund seines Testamentes war die Mutter der Streitteile und Ehegattin des Verstorbenen als Alleinerbin berufen. Sie schenkte jedoch den Streitteilen und deren Schwester je 2/9 ihres testamentarischen Alleinerbrechts. Die drei Geschwister gaben hierauf zu je 2/9 und ihre Mutter gab zu 3/9 des Nachlasses die unbedingte Erbserklärung ab und es wurde ihnen schließlich der Nachlaß zu diesen Anteilen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist ein Versicherungsunternehmen. Sie gewährte dem Kläger mit einem von diesem am 19.7.1990, von der beklagten Partei am 6.9.1990 unterschriebenen Vertrag ein Darlehen von S 500.000. Es war mit 8 % jährlich zu verzinsen und hatte eine Laufzeit von zwanzig Jahren, wobei in den Jahren 1 bis 10 S 24.000, in den Jahren 11 bis 15 S 18.000 und in den Jahren 16 bis 20 S 12.000 im Jahr zurückzuzahlen waren und der dann noch offene Rest nach dem I... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagten waren Gesellschafter der Firma S***** GmbH mit Sitz in Wien, und zwar der erste Beklagte mit einem einer voll einbezahlten Stammeinlage von S 125.000,- und die zweite Beklagte mit einem einer voll einbezahlten Stammeinlage von S 75.000,- entsprechenden Geschäftsanteil. Mit dem zwischen den Streitteilen als Notariatsakt geschlossenen Abtretungsvertrag von 28.12.1994 wurden diese Geschäftsanteile an die klagende GmbH abgetreten, wobei der Abtretungspreis ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin schloß mit der Beklagten, die ein "Figurinstitut" betreibt, am 14.11.1994 einen Vertrag, in dem ihr eine Abnahme von 70 cm an Umfang garantiert wurde. An Entgelt leistete die Klägerin S 51.100. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Rückerstattung von S 50.100 sA mit der
Begründung: , von der Beklagten bei Abschluß des Vertrages in Irrtum geführt worden zu sein. Obwohl sie vor Unterfertigung des Behandlungsvertrages mitgeteilt habe,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin gewährte Werner P***** mehrere Kredite, die in der Folge in einen Kredit zusammengefaßt wurden. Für die Verlängerung dieses Kredits forderte die Klägerin zusätzliche Sicherheiten. Sie verlangte insbesondere, daß die Ehegattin ihres Kreditnehmers Karin P***** für den Kredit bürgen solle. Karin P***** war dazu bereit. Dem Filialleiter der Klägerin war bekannt, daß Karin P***** zwar sehbehindert, jedoch in der Lage war, selbständig und ohne fremde ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Übergabsvertrag vom 11.5.1988 übertrug die Klägerin eine ihr gehörende Liegenschaft an die Erstbeklagte. Mit Übergabsvertrag vom 22.12.1988 übertrug die Erstbeklagte diese Liegenschaft dem Zweitbeklagten. Mit den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Linz je vom 29.6.1989 wurde Dr.Aldo Frischenschlager, Rechtsanwalt in Linz, sowohl zum einstweiligen Sachwalter für das Verfahren als auch zum einstweiligen Sachverwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten,... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Revisionswerber vertreten die Auffassung, nach der Rechtsprechung könne auch die Unwirksamkeit eines Vertrages wegen Irreführung, Zwang oder List mittels Zwischenantrages auf Feststellung geltend gemacht werden. Sie berufen sich dazu auf Fasching, Kommentar III 138 Anm 12 zu § 236 ZPO, der aber ohne eigene Stellungnahme lediglich die Entscheidung vom 11.9.1934, ZBl 1935/198 (abl. Petschek), zitiert, aus der für den ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist aufgrund des Bestandvertrags vom 9.August 1993 (Beginn der Vertragsabwicklung 15.August 1993) auf unbestimmte Dauer Mieter eines 383,29 m2 großen Geschäftslokals (Rechtsanwaltskanzlei) in Wien 1. Die beklagten Parteien waren bzw. sind Miteigentümer jener Liegenschaft, auf der sich das Bestandobjekt befindet. Die Miteigentümer wurden beim Vertragsabschluß durch ihren Hausverwalter vertreten. Der schriftliche Mietvertrag enthält ua folgende Regelu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wer Urkunden unterfertigt, macht den durch seine Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt seiner Erklärung, auch wenn er ihm unbekannt war oder er ihn nicht verstanden hat (Koziol/Welser Grundriß I10 121). Das schließt eine Anfechtung wegen Irrtums nicht aus. Die Anfechtung setzt allerdings voraus, daß der Irrtum durch den anderen (und nicht durch einen Dritten, siehe § 875 ABGB) veranlaßt wurde. Der Schuldner, der auf Ve... mehr lesen...
Begründung: Der am 31.7.1971 geborene Beklagte unterzeichnete auf Anraten guter Bekannter, die als Vermögensberater mit der Vermittlung von Gewinnscheinen der Nebenintervenientin für die Firma I***** tätig waren, am 26.6. und am 28.6.1990 in den Räumen der Firma I***** insgesamt drei Zeichnungserklärungen betreffend "R*****-Gewinnscheine I", die von der Nebenintervenientin emittiert worden waren. Jede Zeichnungserklärung umfaßte je 41 Gewinnscheine zu einem Nominale von je S 10.... mehr lesen...