Norm: ABGB §871 BIIABGB §872ABGB §901 I1AktG §21
Rechtssatz: Wurde der Inhalt eines von einer erst zu gründenden juristischen Person abzuschließenden Vertrages mit ihren späteren Gründern abgesprochen, so sind für die Anfechtung wegen eines auf Seite der juristischen Person unterlaufenen Geschäftsirrtums die Tatsachenvorstellungen ihrer Organe zu jenem Zeitpunkt entscheidend, in der diese nach Entstehung der Gesellschaft ihren Willen kundgetan... mehr lesen...
Norm: ABGB §871ABGB §1293 ff
Rechtssatz: Wurde bei einem mündlich abgeschlossenen Vertrag die gebotene Aufklärung über das mit der vermittelten Finanzdienstleistung verbundene Risiko unterlassen, kann Schadenersatz wegen culpa in contrahendo begehrt oder der Vertrag wegen Irrtums angefochten werden, auch wenn die gebotene Aufklärung im Rahmen einer schriftlichen Bestätigung des Vermittlungsauftrages nachgeholt wurde. Daran ändert auch nichts, w... mehr lesen...