Norm: ABGB §856ABGB §858ABGB §1311 IIc
Rechtssatz: Die Regeln über die Instandhaltungspflicht an gemeinschaftlichen Grenzeinrichtungen betreffen das Verhältnis zwischen den Nachbarn. Vergleichbar der Regelung des § 839 Satz 1 ABGB über die Aufteilung von Lasten bei Miteigentum wird im Innenverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang zur Erhaltung einer Grenzeinrichtung verpflichtet ist. Damit ist eindeutig klargestellt, dass es sich nicht um ein... mehr lesen...
Norm: ABGB §858
Rechtssatz: Die Sondervorschrift des § 858 Satz 2 ABGB betreffend die Verbindlichkeit jedes Eigentümers, auf der rechten Seite seines Haupteinganges für die nötige Einschließung seines Raumes zu sorgen, ist auf freiliegende Äcker, Wiesen und Wälder nicht anzuwenden. Zur Zauninstandhaltungspflicht nach § 858 Satz 1 ABGB bei Almen. Entscheidungstexte 7 Ob 77/73 Entscheid... mehr lesen...
Die Kläger begehren als Eigentümer des Gartengrundstückes 195/1 KG X von den Beklagten als Eigentümern des angrenzenden Gartengrundstückes 80/1 KG Y die Ernennung eines an der Grenze zwischen diesen Grundstücken befindlichen, seinerzeit vom Rechtsvorgänger der Beklagten errichteten und jetzt verfallenen Zaunes sowie dessen künftige Instandhaltung. Das Erstgericht wies die Klage ab. Nach seinen Feststellungen befindet sich der zum Teil bereits verfallene, 1.60m hohe staketenartige Za... mehr lesen...
Norm: ABGB §858
Rechtssatz: Die Verpflichtung nach § 858 ABGB kommt nicht einer Dienstbarkeit gleich. Die Verpflichtung zur Neuaufführung oder Instandsetzung des Zaunes ist in jedem wiederkehrenden Streitfall neu nach dem Gesichtspunkt des § 858 ABGB zu lösen, ob durch die Öffnung für den Grenznachbarn ( nun ) "Schaden zu befürchten steht". Da dies für den nächsten Anlaßfall nicht abzusehen ist, besteht kein fortdauernder Instandhaltungsanspruc... mehr lesen...
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, die der Ortsbausatzung für P (NÖ) widersprechende Abgrenzungsmauer zwischen den Liegenschaften P, S-gasse 21 und S-gasse 23 abzutragen und einen Zaun zwischen den beiden Liegenschaften zu errichten, welcher im Bereich der Vorgärten durchsichtig auszuführen sei, ab, weil der derzeitige Zustand der Grenzmauer zwischen den beiden Grundstücken der Streitteile dem öffentlichen Recht, nämlich de... mehr lesen...
Norm: ABGB §858JN §1 CX
Rechtssatz: Wird der Anspruch auf Entfernung einer ( vorhandenen ) Trennmauer und auf Errichtung eines bestimmten Erfordernisses entsprechenden Grenzzaunes ausschließlich auf das öffentliche Recht ( Bauordnung ) gestützt, ist der Rechtsweg nicht zulässig. Entscheidungstexte 5 Ob 62/71 Entscheidungstext OGH 31.03.1971 5 Ob 62/71 Veröff: SZ 44/40 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §858 Satz1
Rechtssatz: Ortsgebrauch, nötige Einschließung, Haupteingang. Entscheidungstexte 1 Ob 53/70 Entscheidungstext OGH 16.04.1970 1 Ob 53/70 Veröff: EvBl 1970/343 S 604 7 Ob 72/73 Entscheidungstext OGH 25.04.1973 7 Ob 72/73 Auch; Beisatz: Hier: Ligusterhecke (T1) Veröff: EvBl 1973/276 S 574 = SZ 4... mehr lesen...
Norm: ABGB §858
Rechtssatz: Es muss ein Schaden iS der §§ 1293 ff ABGB eingetreten sein bzw. drohen, um einen Anspruch nach § 858 erster Satz, zweiter Halbsatz, ABGB zu begründen. Ein Anspruch nach § 858 erster Satz, zweiter Halbsatz, ABGB ist ferner nur dann gegeben, wenn der Grund der Beschädigung gerade in der Öffnung der Mauer oder der Planke liegt. Entscheidungstexte 6 Ob 108/66 E... mehr lesen...
Die Kläger brachten zur AZ. C 169/63 beim Erstgericht gegen den Beklagten Anton O. eine Klage ein mit dem Begehren, der Beklagte sei schuldig, "an der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 314/2 der Kläger und seinem (des Beklagten) Grundstück Nr. 317/1 auf seine Kosten einen ortsüblichen Zaun binnen einer richterlich zu bestimmenden Frist von 14 Tagen zu errichten." Die Kläger, die dabei von der Annahme ausgingen, Anton O. sei Alleineigentümer des Grundstückes Nr. 317/1 de... mehr lesen...
Norm: ABGB §858ZPO §14 Bc
Rechtssatz: Eine auf § 858 ABGB gestützte Klage kann nur gegen alle Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft gerichtet werden. Hingegen kann ein verbindliches Versprechen, den Zaun zu errichten, jeder Miteigentümer für sich mit einer von der Wirksamkeit der Zusage der anderen Miteigentümer unabhängigen Wirkung abgeben; daher kann in diesem Fall die Zusage jedes einzelnen Miteigentümers gegen diesen allein durchgeset... mehr lesen...
Norm: ABGB §364bABGB §858 Satz1
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Wiederherstellung einer aus Anlaß der Vertiefung des eigenen Grundes an der Grenze errichteter Stützmauer richtet sich nach den Bestimmungen des § 364 b ABGB und nicht nach § 858 1 Satz ABGB. Entscheidungstexte 5 Ob 79/63 Entscheidungstext OGH 14.03.1963 5 Ob 79/63 E... mehr lesen...
Norm: ABGB §858
Rechtssatz: Zur Auslegung der Bestimmung des § 858 ABGB ( mit Stellungsnahme der einzelenen Senatmitglieder ). Entscheidungstexte 5 Ob 62/62 Entscheidungstext OGH 11.04.1962 5 Ob 62/62 Veröff: ImmZ 1963,75 = JBl 1963,40 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0015866 Doku... mehr lesen...
Norm: ABGB §858
Rechtssatz: Nach herrschender Lehre besteht die Verpflichtung zur Einfriedung nur dann, wenn ein Bedürfnis nach einer Einfriedung vorhanden ist, was in Ansehung von freiliegenden Wiesen und Äckern verneint wird. VfGH 21.06.1956, B 73/56 Entscheidungstexte 5 Ob 158/58 Entscheidungstext OGH 10.06.1958 5 Ob 158/58 Auch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 B3ABGB §858
Rechtssatz: Der Grundnachbar ist verpflichtet, den Auslauf seines Hundes auf den benachbarten Grund zu verhindern. Als Eigentümer des Zaunes ist er zu dessen Instandhaltung in der Weise verpflichtet, daß sich der Hund keine Öffnung durch den Zaun schaffen kann. Entscheidungstexte 1 Ob 159/56 Entscheidungstext OGH 07.03.1956 1 Ob 159/56 EvBl 1956/247 S 465 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §858ZPO §405 D
Rechtssatz: Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, einen Zaun wegzuräumen, ist gegenüber dem Begehren, den Zaun auf eine bestimmte Linie zurückzuverlegen, ein Minus. Entscheidungstexte 1 Ob 29/55 Entscheidungstext OGH 02.02.1955 1 Ob 29/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:19... mehr lesen...
Norm: ABGB §858
Rechtssatz: Auch ein Miteigentümer kann die Klage nach § 858 ABGB erheben. Entscheidungstexte 2 Ob 349/53 Entscheidungstext OGH 18.11.1953 2 Ob 349/53 Veröff: JBl 1954,283 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015863 Dokumentnummer JJR_19531118_OGH0002_0020OB00349_... mehr lesen...
In der Grenzberichtigungs-, bzw. Grenzerneuerungssache des Johann H., Landwirt in E., gegen Karl und Hedwig Sch., Bahnangestelltensehegatten in E., wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Laa an der Thaya vom 15. April 1948 der Antrag auf Erneuerung der Grenzen gemäß § 850 ABGB. zwischen dem Grundstück 269 Garten in EZ. 1536 und Grundstück 208/4 Garten in EZ. 1321, sämtliche Grundbuch E., abgewiesen. In den Gründen wurde ausgesprochen, daß die Entscheidung, in wessen Eigentum jener St... mehr lesen...
Norm: ABGB §854ABGB §858
Rechtssatz: Ein gesetzliches Recht auf Errichtung eines gemeinsamen Grenzzaunes ( auf der gemeinsamen Grenzlinie ) unter Mitbenützung des Grundstückes des Beklagten besteht nicht. Entscheidungstexte 1 Ob 568/49 Entscheidungstext OGH 01.02.1950 1 Ob 568/49 Veröff: SZ 23/15 6 Ob 224/66 Entscheidungstext... mehr lesen...