RS OGH 1950/2/1 1Ob568/49, 6Ob224/66 (6Ob225/66), 8Ob185/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1950
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Norm

ABGB §854
ABGB §858

Rechtssatz

Ein gesetzliches Recht auf Errichtung eines gemeinsamen Grenzzaunes ( auf der gemeinsamen Grenzlinie ) unter Mitbenützung des Grundstückes des Beklagten besteht nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0013900

Dokumentnummer

JJR_19500201_OGH0002_0010OB00568_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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