Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margit E*****, vertreten durch Dr. Andreas Wippel, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die beklagten Parteien 1. Ing. Hubert E*****, 2. Harald E*****, 3. Mag. Gerlinde G*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster,... mehr lesen...
Norm: ABGG §757ABGB §758
Rechtssatz: Das gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 758 ABGB ist gemäß § 757 Abs 2 ABGB nicht in den Erbteil als überlebender Ehegatte einzurechnen. Entscheidungstexte 6 Ob 30/11x Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 30/11x European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126619 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §758ABGB §830 B2b
Rechtssatz: Das aus dem gesetzlichen Vorausvermächtnis erfließende Recht der erblasserischen Witwe, die Ehewohnung im bisherigen Umfang weiterzubenutzen, kann nach den Umständen des zu beurteilenden Falles das einer Teilung der Liegenschaft entgegenstehende Hindernis der Unzeit verwirklichen. Entscheidungstexte 6 Ob 233/04i Entscheidungstext OGH 15.12.2004... mehr lesen...
Norm: ABGB §684ABGB §685ABGB §758
Rechtssatz: Die Fälligkeit des gesetzlichen Vorausvermächtnisses nach § 758 ABGB tritt, wie bei Vermächtnissen allgemein, sofort ein. Entscheidungstexte 5 Ob 191/03d Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 191/03d 6 Ob 204/09g Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 204/09g Auch; Beisa... mehr lesen...
Norm: ABGB §758
Rechtssatz: Wenn die Ehegatten ein von ihnen zuvor als Lebensgefährten bewohntes Haus auch als weitere Ehewohnung bestimmt haben, kommt es nicht darauf an, ob der Erblasser und der überlebende Ehegatte einmal auch tatsächlich darin gemeinsam als Eheleute gewohnt haben, oder durch den Tod des Erblassers daran gehindert wurden. Auch in diesem Fall muss nach den Intentionen des Gesetzgebers, dem überlebenden Ehegatten ermöglicht we... mehr lesen...
Norm: ABGB §758ABGB §833 ff
Rechtssatz: Die Witwe hat gemäß § 758 ABGB Anspruch auf Beibehaltung ihrer Wohnverhältnisse in der Ehewohnung (hier: Einfamilienhaus mit Garten). Dieses Recht steht einem Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung durch Zuweisung von Räumlichkeiten an die Tochter, die im Erbweg Miteigentümerin wurde, entgegen. Entscheidungstexte 6 Ob 13/02h Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §758
Rechtssatz: Der gesetzliche Voraus geht Erblasserschulden im Range nach. Demnach hat der aus § 758 ABGB Berechtigte, wenn das Wohnrecht nicht dinglich begründet wird, keinen Schutz gegenüber Gläubigern des Erben. Entscheidungstexte 3 Ob 220/00z Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 220/00z Veröff: SZ 74/72 4 Ob 63/0... mehr lesen...
Norm: ABGB §745 idF ErbRÄG 2015ABGB §758AußStrG §92 Abs1AußStrG §102LBG §3 Abs3
Rechtssatz: Das gesetzliche Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten an der Ehewohnung ist keine zum Todeszeitpunkt des Erblassers bestehende Belastung der Liegenschaft und daher bei der Inventarserrichtung im Verlassenschaftsverfahren nicht zu schätzen. Entscheidungstexte 6 Ob 184/99y Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §758ABGB §830fABGB §831
Rechtssatz: Das gesetzliche Vorausvermächtnis der Witwe, in der ehelichen Wohnung weiter wohnen zu dürfen (§ 758 ABGB), setzt entsprechende Rechte des Erblassers an der Wohnung als Grundlage des Vermächtnisses voraus (Nachlaßzugehörigkeit). Wenn der Erblasser nur Miteigentümer der Liegenschaft war, auf der sich die Ehewohnung befand, und er die Wohnung nur aufgrund einer Benützungsregelung unter Miteigentümern... mehr lesen...
Norm: ABGB §758ABGB §789
Rechtssatz: Die "Hinzurechnungsmethode", die der Oberste Gerichtshof in JB 114 = GlU 9872 entwickelt hat, bleibt auf die davon betroffenen Vorschüsse beschränkt (Anrechnung im engeren Sinn); der Voraus hingegen rührt ohnehin aus dem Nachlaß her, so daß es soweit einer Hinzurechnung gar nicht bedarf: Der - durch Kapitalisierung zu ermittelnde - Wert des zum gesetzlichen Vorausvermächtnis gehörigen Wohnrechts ist einfach... mehr lesen...
Norm: ABGB §758
Rechtssatz: Auch eine Liegenschaft mit Haus und Garten kann "Ehewohnung" imSinn des § 758 ABGB sein. Entscheidungstexte 1 Ob 2364/96w Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2364/96w Veröff: SZ 70/47 5 Ob 125/09g Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 125/09g Beisatz: Der Umfang der Ehewohnung richtet si... mehr lesen...
Norm: ABGB §758ABGB §774ABGB §787ABGB §789
Rechtssatz: Für die Pflichtteilsergänzung ist zwar grundsätzlich auch das gesetzliche Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten pflichtteilsdeckend einzurechnen, ohne daß der Ehegatte zwischen dem Voraus und dessen Abgeltung in Geld wählen könnte. Ist aber dem hinterbliebenen Ehegatten aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen, vor allem wegen altersbedingter beziehungsweise krankheitsbedingter Pfle... mehr lesen...
Norm: ABGB §758EheG §81 Abs2
Rechtssatz: Das Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten bezieht sich nicht auf mehrere Wohnungen. Es kommt vielmehr darauf an, welche Wohnung als "Hauptwohnsitz" anzusehen ist. Entscheidungstexte 7 Ob 644/95 Entscheidungstext OGH 31.01.1996 7 Ob 644/95 European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Norm: ABGB §758
Rechtssatz: Der gesetzliche Voraus des überlebenden Ehegatten nach § 758 ABGB steht gegenüber dem Geschenknehmer einer Schenkung unter Lebenden nicht zu. Entscheidungstexte 6 Ob 580/95 Entscheidungstext OGH 28.09.1995 6 Ob 580/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064439 ... mehr lesen...
Norm: ABGB nF §758
Rechtssatz: Das Recht in der Wohnung weiter zu wohnen, unterliegt grundsätzlich den Regeln des Vermächtnisrechts. Als Vermächtnis muß die vermachte Sache oder das Recht bis zum sachenrechtlichen Erwerb zunächst zum Nachlaß gehören. Zur Verschaffung des Wohnrechts aus eigenen Mitteln ist der Erbe nicht verpflichtet. Ebenso muß der Erbe keine Sachen verschaffen, die der Erblasser nicht hatte. Entscheidungste... mehr lesen...