Norm
ABGB §758Rechtssatz
Die "Hinzurechnungsmethode", die der Oberste Gerichtshof in JB 114 = GlU 9872 entwickelt hat, bleibt auf die davon betroffenen Vorschüsse beschränkt (Anrechnung im engeren Sinn); der Voraus hingegen rührt ohnehin aus dem Nachlaß her, so daß es soweit einer Hinzurechnung gar nicht bedarf: Der - durch Kapitalisierung zu ermittelnde - Wert des zum gesetzlichen Vorausvermächtnis gehörigen Wohnrechts ist einfach vom Pflichtteil des überlebenden Ehegatten abzuziehen; insoweit findet dadurch eine teilweise oder gänzliche Pflichtteilsdeckung statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107857Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0010OB02364_96W0000_003