Norm: ABGB §6ABGB §7VBO Wien 1995 §17 Abs1Wr BesoldungsO §33 Abs2Wr BesoldungsO §33 Abs3
Rechtssatz: Der beschlussmäßigen "Festsetzung" von Nebengebühren durch den Wiener Stadtsenat kommt im Hinblick auf den Charakter als generelle
Norm: und die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien die Eigenschaft einer Verordnung zu, weshalb die Auslegungsregeln der §§ 6, 7 ABGB anzuwenden sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §6
Rechtssatz: Richtlinienkonforme Interpretation darf den normativen Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen und kann im nationalen Recht keine neuen Institute (wie hier den angestrebten und in der Transparenz-Richtlinie gar nicht vorgesehenen Stimmrechtsausschluss) schaffen. Entscheidungstexte 6 Ob 167/00b Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 167/... mehr lesen...