Begründung: Der am 30. 8. 2004 verstorbene Erblasser ist der Vater der Kläger und des von ihm testamentarisch als Alleinerben eingesetzten Beklagten. Der Erblasser ordnete im Testament weiters an, dass die Kläger für die geleisteten Arbeiten mit je 7.000 EUR bedacht werden sollten. Im Verlassenschaftsverfahren gab der Beklagte eine Erbantrittserklärung ab, die Kläger stellten Pflichtteilsansprüche. Das Verlassenschaftsgericht übertrug dem Beklagten die Verwaltung des Nachlasses. De... mehr lesen...
Norm: ABGB §531ABGB §548 Satz1
Rechtssatz: Auch die in § 531 ABGB ansonsten grundsätzlich von der Vererblichkeit ausgenommenen höchstpersönlichen Verbindlichkeiten gehen auf die Erben über, wenn sie sich noch zu Lebzeiten des Erblassers oder doch mit seinem Tod in bestimmter Weise vermögensrechtlich konkretisiert haben; so können auch Unterlassungsansprüche und Duldungsansprüche auf Erben übergehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §548ABGB §662
Rechtssatz: Ansprüche auf Rückzahlung eines Kaufpreises bei einvernehmlicher Auflösung des Kaufvertrages sind nach Ableben des Verkäufers gegen die Verlassenschaft zu richten und nicht gegen Legatare, denen der Kaufgegenstand vermacht wurde. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 16/99w. Diese ist nunmehr unter RW0000708 abrufbar. ... mehr lesen...
Begründung: Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 5.2.1989 verstorbenen Kurt J***** bewilligte das Erstgericht als Abhandlungsgericht mit Beschluß vom 10.6.1991 der Lebensgefährtin des Erblassers, die beim Landesgericht Eisenstadt zu 1 Cg 71/90 gegen die Verlassenschaft eine Klage unter anderem mit dem Begehren auf Bezahlung von 1,688.378,-- S sA eingebracht und im Verlassenschaftsverfahren noch andere Forderungen geltend gemacht hatte, die Absonderung des Nachlasses vom Verm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger brachte in seiner gegen die Verlassenschaft nach seinem Onkel gerichteten Klage vor, der am 6.Juli 1989 verstorbene Erblasser habe am 16.März 1978 und am 30.März 1988 je ein Testament errichtet, in dem er zwei verschiedene Personen als Erben eingesetzt habe. In beiden Testamenten habe er aber ihm (Kläger) als Vermächtnis ein Haus hinterlassen. Beide als Erben eingesetzte Personen hätten Erbserklärungen abgegeben. Dem im zweiten Testament eingesetz... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das für die Zulassung des Revisionsrekurses angeführte Argument trifft nicht zu. Die vermeintliche Judikaturdifferenz betreffend die Anmerkung der Erbschaftsklage (s. dazu Dittric -Angst-Auer, Grundbuchsrecht4, E 14 bis 16 zu § 61 GBG) ist nämlich schon seit langem überwunden. Bereits in SZ 23/353 wurde mit dem Hinweis auf das Schrifttum die bis heute unwiderlegte Argumentation vorgetragen, daß der Erbe, der gemäß § 823 ... mehr lesen...
Begründung: Hermann L***** (sen.) hatte in seinem Testament vom 25.6.1991 seinen Sohn Rudolf L***** zum Alleinerben eingesetzt und seine weiteren fünf Kinder sowie seine Ehefrau auf den Pflichtteil beschränkt. Mit Schenkungs- und Übergabsvertrag vom 25.7.1991 übergab er die Hälfte der Liegenschaften EZ 792 Grundbuch W***** und EZ 4052 Grundbuch W***** N***** ebenfalls seinem Sohn Rudolf L*****. Hermann L***** sen. ist am 15.8.1991 gestorben. Rudolf L***** gab zum gesamten Nachlaß ... mehr lesen...
Begründung: Als Erben der am 17. 11. 1988 verstorbenen Maria S*** kommen ihre drei Kinder Elisabeth W***, Dr. Karl Friedrich S*** und Wolfgang S*** in Betracht. Noch vor Abgabe von Erbserklärungen überließ das Erstgericht den Genannten mit rechtskräftigem Beschluß vom 6. 2. 1989 die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses. Inzwischen haben Elisabeth W*** und Dr. Karl Friedrich S*** aufgrund des Gesetzes je zu einem Drittel des Nachlasses eine unbedingte Erbserklärung abgegeben. Di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 11.6.1899 geborene Irene F***, die in Wien 18, Weimarerstraße 76 wohnhaft und Witwe eines erfolgreichen Antiquitätenhändlers war, starb am 21.4.1983. In ihrem Testament vom 4.3.1982 hatte sie die Klägerin, ihre Nichte, zur einen Hälfte und die Beklagten, die Ehegatten sind und mit denen sie befreundet war, gemeinsam zur anderen Hälfte ihres Nachlasses als Erben eingesetzt. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Döbling vom 27.5.1983, 2 A 260/83-... mehr lesen...