Norm
ABGB §548Rechtssatz
Ansprüche auf Rückzahlung eines Kaufpreises bei einvernehmlicher Auflösung des Kaufvertrages sind nach Ableben des Verkäufers gegen die Verlassenschaft zu richten und nicht gegen Legatare, denen der Kaufgegenstand vermacht wurde.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 16/99w. Diese ist nunmehr unter RW0000708 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000298Im RIS seit
14.11.2011Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011