Norm: ABGB §521 EABGB §847WEG 1975 §1
Rechtssatz: Haftet eine Dienstbarkeit der Wohnung (Wohnungsrecht) bereits auf der ganzen Sache, so ändert die nachträgliche
Begründung: von Wohnungseigentum nichts am Umfang der Sachhaftung. Eine Löschung der Dienstbarkeit hinsichtlich jener Mindestanteile, an denen sie nicht ausgeübt werden kann, kommt dann nur mit Zustimmung des Servitutsberechtigten in Frage; deren Verweigerung kann nicht als Schikane gew... mehr lesen...
Norm: ABGB §521 EABGB §521 F
Rechtssatz: Familienrechtliche Wohnverhältnisse sind durch das Fehlen einer vertraglichen Bindung gekennzeichnet, haben ihren Grund nur in familienrechtlichen Ansprüchen (Unterhalt, Anspruch des Ehegatten nach § 97 ABGB) und sind daher beim Erlöschen dieser Ansprüche vom über die Wohnung Verfügungsberechtigten jederzeit beendbar. Durch Vertrag kann aber auch unter Familienangehörigen ein Wohnungsgebrauchsrecht begrü... mehr lesen...
Norm: ABGB §521 AStadtErnG §9 Abs2StadtErnG §9 Abs3StadtErnG §31 Abs1StadtErnG §31 Abs13 Z2
Rechtssatz: Die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 31 Abs 1 letzter Satz leg cit, ein Rechtsgeschäft sei gemäß § 9 Abs 3 nicht genehmigungspflichtig, setzt voraus, daß es sich überhaupt um ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 9 Abs 2 leg cit handelt. Entscheidungstexte 5 Ob 2325/96i Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ABGB §521 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 521 ABGB A Abgrenzung: Wohnungsrecht - Fruchtgenuss B Wohnungsrecht - Bestandvertrag C Aufnahme Dritter (Pflegeperson) D Rechtsdurchsetzung, Umfang E Dauer, Erlöschen, Übertragung F Diverses European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102580 Dokumentnummer JJR_19960916_OGH0002_000ABG00521_9600000_001 ... mehr lesen...