RS OGH 1998/1/13 8Ob55/97i, 1Ob84/11a

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Veröffentlicht am 13.01.1998
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Norm

ABGB §521 E
ABGB §521 F

Rechtssatz

Familienrechtliche Wohnverhältnisse sind durch das Fehlen einer vertraglichen Bindung gekennzeichnet, haben ihren Grund nur in familienrechtlichen Ansprüchen (Unterhalt, Anspruch des Ehegatten nach § 97 ABGB) und sind daher beim Erlöschen dieser Ansprüche vom über die Wohnung Verfügungsberechtigten jederzeit beendbar. Durch Vertrag kann aber auch unter Familienangehörigen ein Wohnungsgebrauchsrecht begründet werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 55/97i
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 55/97i
  • 1 Ob 84/11a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 84/11a
    nur: Familienrechtliche Wohnverhältnisse sind durch das Fehlen einer vertraglichen Bindung gekennzeichnet und haben ihren Grund nur in familienrechtlichen Ansprüchen (Unterhalt, Anspruch des Ehegatten nach § 97 ABGB). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109359

Im RIS seit

12.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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