Norm: ABGB §920ABGB §1447 Fa
Rechtssatz: Ein behördliches Verbot bewirkt rechtliche Unmöglichkeit nur dann, wenn der Schuldner Adressat des Verwaltungsaktes ist. Entscheidungstexte 3 Ob 112/97k Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 112/97k Veröff: SZ 70/51 5 Ob 225/10i Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 225/10i Beisatz: Die... mehr lesen...
Norm: EO §35 AgEO §40EO §354 IICEO §354 IVAABGB §878ABGB §920ABGB §1447 EABGB §1447 K
Rechtssatz: Eine unvertretbare Handlung, die zu erbringen dem Verpflichteten unmöglich ist, ist unerzwingbar. Die Unmöglichkeit ist ein Grund zur amtswegigen oder auf Antrag zu erfolgenden Einstellung selbst dann, wenn sie im Titelverfahren hätte eingewendet werden können. Entscheidungstexte 3 Ob 88/95 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1447 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 1447 ABGB A) Zufälliger Untergang der Leistung B) Zufällige Unmöglichkeit der Leistung C) Selbstverschuldete Unmöglichkeit der Leistung D) Vorübergehende Unmöglichkeit E) Dauernde Unmöglichkeit F) Rechtliche Unmöglichkeit a) Allgemeines b) Besatzungsmacht G) Wirtschaftliche Unerschwinglichkeit H) Fortfall der Geschäftsgrundlage, siehe § 910 ABGB I) Rückgabe des Geleis... mehr lesen...
Norm: ABGB §1447 G
Rechtssatz: Das Unvermögen, eine geschuldete Zahlung zu leisten - mag dessen Beseitigung im einzelnen Fall auch äußerst unwahrscheinlich sein -, ist rechtlich stets nur als vorübergehendes Unvermögen zu beurteilen. Entscheidungstexte 1 Ob 520/96 Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 520/96 Veröff: SZ 69/95 Europ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1447 BABGB §1447 C
Rechtssatz: Fällt beiden Vertragsteilen ein Verschulden an der nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung zur Last, dann können die Rechtsfolgen nicht anders beurteilt werden als bei zufälliger Unmöglichkeit. In einem solchen Fall kann jeder Vertragsteil nach den Grundsätzen des § 1447 ABGB die Rückabwicklung des Vertrages begehren. Entscheidungstexte 6 Ob 503... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes im Urteil entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Zur Frage der Verpflichtung des Verkäufers auf Zuhaltung des Vertrages auch bei Weiterveräußerung und Verurteilung zur Leistung, vgl SZ 59/42, SZ 61/113, JBl 1992, 517 uva, zur Abgrenzung zwischen Vorvertrag und Hauptvertrag SZ 47/148, zu fehlenden nicht ausdrücklich besprochenen Nebenpunkten eines... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Schuhindustrie- und Handels-AG mietete von der beklagten Gebäude-, Errichtungs- und Vermietungs-GmbH mit Vertrag vom 14.4.1989/15.8.1989 in einem in Errichtung befindlichen Einkaufszentrum die Geschäftsräume 8 und 9 laut Lageplan vom 25.10.1988 im Ausmaß von ca. 300 m2. "Die Situierung und das Flächenausmaß" der Geschäftsräume basierten auf der damaligen Planung, doch behielt sich die beklagte GmbH Änderungen vor. Die Übergabe des Objektes war für Juli 1... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte S*****, vertreten durch Dr.Götz Schattenberg und Dr.Ernst Moser, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Waldemar Hermann S*****, vertreten durch Dr.Peter Banwinkler, Rechts... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt als Untervermieter die Verurteilung der beklagten Gesellschaft als seiner Untermieterin zur Räumung des Bestandobjektes wegen Nichtzahlung des Untermietzinses für die Zeit von Februar bis Mai 1990 gemäß § 1118 ABGB. Die beklagte Gesellschaft beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil der behauptete Mietzinsrückstand nicht bestehe und es an einem zwischen den Streitteilen bestehenden Mietverhältnis mangle; im Zeitpunkt der Klageeinbringun... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind (neben anderen) Mit- und Wohnungseigentümern des Objektes ***** Wien, W*****gasse 15, auf der EZ ***** KG B*****, das zumindest seit 1.1.1976 vom Antragsgegner verwaltet wird. Sie verlangen vom Antragsgegner, daß er für den Zeitraum vom 1.1.1976 bis zum 31.12.1988 gesetzesgemäße Abrechnungen legt; der Antragsgegner hat jedoch die Erfüllung seiner Rechnungslegungspflicht behauptet und hinsichtlich der Jahre 1976 bis 1983 Unmöglichkeit der Leistung e... mehr lesen...