Norm: ABGB §1425stmk LStVG 1964 §50
Rechtssatz: Die Ausfolgung des gerichtlich hinterlegten Entschädigungsbetrags an den Enteigneten hat über dessen Antrag stattzufinden, auch wenn er in der Zwischenzeit die Entscheidung des Gerichts begehrt hat und die im Enteignungserkenntnis bestimmte Entschädigungssumme nur als Teilzahlung anerkennt (Abgehen von SZ 61/97). Entscheidungstexte 1 Ob 263/03p ... mehr lesen...
Norm: StPO §144aStPO §367 Abs3ABGB §1425 IG über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 §2 Abs2
Rechtssatz: Wurde einem Drittschuldner durch einstweilige Verfügung nach § 144a StPO ein Drittverbot auferlegt, ist ein Begehren des Drittschuldners auf gerichtlichen Erlag bei aufrechter einstweiliger Verfügung unzulässig, ohne dass zu prüfen wäre, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Erlags nach § 1425 ABGB vorliegen. Ein ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425StPO §365 Abs1StPO §367StPO §368
Rechtssatz: Sind bei einem Freigesprochenen sichergestellte Gegenstände wegen eines Bedenklichkeitsbeschlusses oder weil dieser keinen (schlüssigen) Anspruch darauf erhebt, nicht an den Freigesprochenen auszufolgen, so ist nach folgenden Kriterien vorzugehen: 1. Erheben zwei oder mehr Privatbeteiligte in schlüssiger Weise miteinander konkurrierende Ansprüche auf die Sachen oder wird der Anspruch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425StPO §98 Abs2StPO §143 Abs1StPO §367
Rechtssatz: Wurden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt und in gerichtliche Verwahrung genommen (§§ 98 Abs 2, 143 Abs 1 StPO), so ist über diese spätestens nach Rechtskraft des Urteiles zu verfügen. Wurde der Angeklagte freigesprochen, sind bei ihm sichergestellte Sachen, wenn sie nicht als verfallen erklärt oder eingezogen wurden und wenn er schlüssig behauptete Ansprüche erhebt... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 IABGB §1425 VA
Rechtssatz: Nur besonders gravierende Erschwernisse bei der Erfüllung der Schuld im normalen Weg können deren gerichtliche Hinterlegung rechtfertigen. Es ist zu fragen, ob dem Schuldner nur der Gerichtserlag als zumutbarer Akt der Erfüllung seiner Verpflichtung bleibt. Dass dem so ist, muss der Antragsteller plausibel darlegen. (Hier: Erlag von Betriebskosten durch einen Wohnungseigentümer zur Vermeidung von Verz... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 IABGB §1425 VIII
Rechtssatz: Das Gericht darf einen Erlag nicht annehmen, der den mit der Hinterlegung verfolgten Zweck gar nicht erreichen kann, so etwa dann, wenn die beabsichtigte Schuldtilgung ausbleibt. (Hier: Erlag von Betriebskosten durch einen Wohnungseigentümer zur Vermeidung von Verzugsfolgen und Exekutionen, weil zu befürchten sei, dass die von ihm an die Hausverwaltung zu zahlenden Betriebskosten nicht zur Zahlung ö... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 IABGB §1425 VA
Rechtssatz: Zur Wahrung der Interessen Dritter kann die gerichtliche Hinterlegung nicht in Anspruch genommen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 116/03z Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 116/03z Veröff: SZ 2003/65 1 Ob 168/10b Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 168/10b ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 IABGB §1425 VA
Rechtssatz: Die in § 1425 ABGB vorausgesetzte Unmöglichkeit der Leistung muss keine absolute sein; es ist ausreichend, dass die Schuldbefreiung aus Gründen, die auf Seite des Gläubigers liegen, nicht ohne Gefahr einer nochmaligen Leistung erreicht werden kann. Entscheidungstexte 5 Ob 116/03z Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 116/03z Veröff: SZ 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 VIII
Rechtssatz: Einer von mehreren Erlagsgegnern kann demnach wirksam nur geltend machen, dass das tatsächlich erstattete, nicht das richtigerweise zu erstatten gewesene Vorbringen des Erlegers über ein mit dem eigenen Ausfolgeanspruch konkurrierendes Recht unschlüssig sei. Entscheidungstexte 1 Ob 322/01m Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 322/01m ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1041 A1ABGB §1425 I
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 1041 ABGB liegt vor, wenn der Schuldner einer Forderung, demgegenüber mehrere Forderungsprätendenten auftreten, nicht mit gerichtlichem Erlag (§ 1425 ABGB) vorgeht, sondern die Leistung an einen der Forderungsprätendenten erbringt (und sich von diesem Schadloshaltung im Fall der Inanspruchnahme durch den anderen Forderungsprätendenten ausbedingt). Entscheidungs... mehr lesen...