Norm: ABGB §1425 IABGB §1425 VAABGB §1425 VBDSt 1990 §1 G: RAO §10RAO §19a Abs1RAO §19a Abs3
Rechtssatz: Hat der Mandant gegen den Kostenanspruch des früheren Anwalts (iSd § 19 RAO) Einwendungen und gibt dies dem letzten Anwalt bekannt, so hat im Fall des § 19a Abs 3 RAO der letzte Anwalt die Pflicht zur gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB der auf den früherer Anwalt entfallenden Honoraranteile; Erlagsgegner sind in einem solchen Fall d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 VIIIEO §307
Rechtssatz: Nur die beim Exekutionsgericht gerichtlich erlegten Beträge sind im Verfahren nach § 307 EO - die lex specialis zu § 1425 ABGB - zu verteilen, für die nach § 1425 ABGB beim Erlagsgericht erlegten Beträge entscheidet zwischen mehreren Erlagsgegnern das einvernehmlich oder im Prozess (Klage auf Zustimmung zur Ausfolgung gegen alle übrigen Erlagsgegner) zu klärende bessere Recht an der oder auf die erlegte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1425 VB
Rechtssatz: Prätendent kann nur derjenige sein, der die "gleiche" Forderung für sich geltend macht. Von mehreren Forderungsprätendenten darf nur dann gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht. Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, es liege ein Prätendentenstreit vor, so muss dies zumindest schlüssig dargelegt werden.... mehr lesen...