RS OGH 2003/10/7 5Ob135/03v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2003
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Norm

StPO §144a
StPO §367 Abs3
ABGB §1425 I
G über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 §2 Abs2

Rechtssatz

Wurde einem Drittschuldner durch einstweilige Verfügung nach § 144a StPO ein Drittverbot auferlegt, ist ein Begehren des Drittschuldners auf gerichtlichen Erlag bei aufrechter einstweiliger Verfügung unzulässig, ohne dass zu prüfen wäre, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Erlags nach § 1425 ABGB vorliegen. Ein solcher gerichtlicher Erlag kommt nur als die die strafgerichtliche Verwahrung beendende Verfügung durch das Strafgericht gemäß § 367 Abs 3 StPO oder nach § 2 Abs 2 des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118464

Dokumentnummer

JJR_20031007_OGH0002_0050OB00135_03V0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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