Norm: ABGB §140 BaABGB §1418 2.SatzABGB §1418 3.Satz
Rechtssatz: Ein während eines Monats eintretender Herabsetzungsgrund führt erst zum nächsten Monatsersten zur Verringerung der Unterhaltspflicht. Entscheidungstexte 1 Ob 109/99g Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 109/99g 10 Ob 23/14a Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 Ob 23/14a... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AaABGB §1418
Rechtssatz: Die Unterhaltsschuld ist eine Bringschuld, die der Unterhaltspflichtige dem Kind laufend zu erbringen hat. Kommt er seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht, wie dies bei jeder anderen fälligen Schuld auch zu erwarten ist, aus eigenem nach und muß er dazu mit gerichtlicher Hilfe gezwungen werden, kann er sich innerhalb der Verjährungsfrist nicht auf eine durch seine eigene Säumnis entstandene "Vertrauensl... mehr lesen...
Norm: ABGB §1418
Rechtssatz: Die Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit kann folgerichtig auch dann erfolgen, wenn für diese Zeit schon eine gerichtliche Festsetzung oder eine vergleichsweise Regelung vorlag, die wegen Änderung der Verhältnisse nicht mehr bindend blieb (EvBl 1990/50 = EFSlg 61.502). Entscheidungstexte 4 Ob 253/97b Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 ... mehr lesen...