RS OGH 1997/9/9 4Ob253/97b

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Norm

ABGB §1418

Rechtssatz

Die Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit kann folgerichtig auch dann erfolgen, wenn für diese Zeit schon eine gerichtliche Festsetzung oder eine vergleichsweise Regelung vorlag, die wegen Änderung der Verhältnisse nicht mehr bindend blieb (EvBl 1990/50 = EFSlg 61.502).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108475

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_0040OB00253_97B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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