Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Claudia W*****, Birgit W*****, und Florian W*****, alle in Obsorge der Mutter, Liane W*****, vertreten durch Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in Linz, infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Vaters, Alfred W*****, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger ua Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 16. April 1998, GZ 14 R 102/98p-24, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluß des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 4. Februar 1998, GZ 8 P 2488/95w-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die Ehe der Eltern der Kinder wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 10. 3. 1994 im Einvernehmen geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich verpflichtete sich der Vater zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je 4.770 S für die beiden Töchter und von 3.180 S monatlich für den Sohn, jeweils beginnend ab 1. 4. 1994. Im Vergleich wurde die Bemessungsgrundlage von 31.792 S netto (12-mal jährlich) festgehalten. Die Unterhaltsvereinbarung im Scheidungsfolgenvergleich wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Am 18. 9. 1997 beantragte die Mutter als Vertreterin der Kinder die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge jeweils ab 1. 1. 1996 auf je 6.000 S monatlich für die beiden Töchter und auf 4.500 S monatlich für den Sohn. Der Antrag wurde mit altersbedingten Mehraufwendungen und mit dem gestiegenen Einkommen des Unterhaltsschuldners begründet.
Der Vater erklärte sich nur zu einer Erhöhung seiner Unterhaltsverpflichtung auf 5.100 S monatlich für die mj Claudia ab April 1996, auf 5.100 S monatlich für die mj Birgit ab Juni 1997 sowie auf 3.600 S monatlich für den Sohn ab September 1997 einverstanden. Er steht auf dem Standpunkt, daß im Scheidungsvergleich ein Unterhalt von jeweils 2 % unter den sonst üblichen Prozentsätzen des Einkommens des Unterhaltsschuldners festgesetzt worden wäre, weil er zur Ermöglichung des Weiterverbleibs der Kinder im ehelichen Haushalt seine Liegenschaftshälfte ohne weitere Gegenleistung der Frau übertragen habe.
Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters wie folgt:
1. hinsichtlich der mj Claudia auf 5.600 S vom 1. 1. 1996 bis 30. 6. 1997 und auf 6.000 S ab 1. 7. 1997;
2. hinsichtlich der mj Birgit auf 5.000 S vom 1. 1. 1996 bis 30. 4. 1997, auf 5.600 S vom 1. 5. 1997 bis 30. 6. 1997 und auf 6.000 S ab 1. 7. 1997;
3. hinsichtlich des mj Florian auf 3.400 S vom 1. 1. 1996 bis 30. 11. 1996, auf 4.100 S vom 1. 12. 1996 bis 30. 6. 1997 und auf 4.500 S ab 1. 7. 1997.
Das Erstgericht stellte dazu fest, daß der Unterhaltsschuldner vom 1. 1. 1996 bis 30. 6. 1997 durchschnittlich 31.272 S und ab 1. 7. 1997 33.111 S monatlich netto verdient habe und daß per 1. 7. 1997 die zuvor bestandene weitere Unterhaltspflicht für die geschiedene Gattin im Ausmaß von 2.500 S monatlich weggefallen sei. Aufgrund der eingetretenen Steigerung der Bedürfnisse der Kinder sei die Unterhaltsverpflichtung nach den in der Rechtsprechung üblichen Prozentsätzen festzusetzen gewesen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Zu der im Revisionsrekursverfahren wesentlichen Frage, ob eine Neufestsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters ohne Bindung an die aus dem Scheidungsvergleich ableitbaren Relationen zulässig sei, führte es im wesentlichen folgendes aus:
Jedem Unterhaltsvergleich wohne die Umstandsklausel inne, sodaß bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse eine Neubemessung des Unterhalts gerechtfertigt sei. Es treffe zwar zu, daß im allgemeinen die Neubemessung nicht völlig losgelöst von einer bestehenden vergleichsweisen Regelung zu erfolgen habe. Dies gelte aber jedenfalls dann nicht, wenn die Bemessung nicht bloß aufgrund einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände vorgenommen werden müsse. Im vorliegenden Fall seien seit dem Abschluß des Unterhaltsvergleichs ein Jahr und neun Monate verstrichen. Es sei von einer Bedürfnissteigerung der Kinder und damit von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen. Im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung könne daher schon ab 1. 1. 1996 eine Neubemessung ohne Bindung an die Vergleichsrelationen vorgenommen werden.
Zu den Einwänden des Vaters, er habe die Hälfte der Kosten eines Englandaufenthalts und eines Cello-Seminars für die mj Claudia und die Hälfte der Kosten eines Schikurses für die mj Birgit bezahlt, führte das Rekursgericht aus, daß das Erstgericht dazu zwar keine Feststellungen getroffen habe, daß solche aber aus rechtlichen Gründen nicht notwendig seien. Die Kosten für den Schulschikurs und die Kosten des Englandaufenthalts im Rahmen einer Schulveranstaltung seien unterhaltsrechtlich als Sonderbedarf zu qualifizieren. Diese Kosten könne sich der Vater nicht auf seine laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtungen anrechnen lassen. Anderes gelte zwar grundsätzlich für die Kosten des Musikunterrichts, die keinen Sonderbedarf darstellten. Hier sei aber im Hinblick auf die relativ geringfügige Höhe (1.537 S) davon auszugehen, daß es sich um eine Zuwendung des Vaters in Schenkungsabsicht handle.
Das Rekursgericht sprach zunächst aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber auf Antrag des Vaters gemäß § 14a Abs 1 AußStrG ab und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs unter Hinweis auf eine nicht einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung für zulässig.Das Rekursgericht sprach zunächst aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte diesen Ausspruch aber auf Antrag des Vaters gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG ab und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs unter Hinweis auf eine nicht einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung für zulässig.
Mit seinem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Vater die Abänderung dahin, daß seine Unterhaltsverpflichtung wie folgt festgesetzt (und das Mehrbegehren der Kinder abgewiesen) werde:
Für die mj Claudia ab April 1996 5.100 S monatlich und ab Juli 1997 5.500 S monatlich; für die mj Birgit ab Juni 1997 5.100 S monatlich und ab Juli 1997 5.500 S monatlich sowie für den mj Florian ab September 1997 3.900 S monatlich.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die oberstgerichtliche Judikatur zur Frage der Unterhaltserhöhung mit oder ohne Bindung an eine mit einem Unterhaltsvergleich festgelegte Relation nicht ganz einheitlich ist. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Unterhaltsansprüche unterliegen der sogenannten Umstandsklausel. Unabhängig von der Art des Unterhaltstitels (Vergleich oder gerichtliche Entscheidung) rechtfertigt eine Änderung der Verhältnisse eine Neubemessung des Unterhalts (SZ 63/181 uva). Eine Reihe von oberstgerichtlichen Entscheidungen vertritt die in dem Leitsatz zusammengefaßte Meinung, daß im allgemeinen die Neubemessung von Unterhaltsansprüchen wegen einer Änderung der Verhältnisse nicht völlig losgelöst von einer bestehenden vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze erfolgen dürfe (so schon ÖA 1992, 157 uva). Andererseits wurde auch schon mehrfach ausgesprochen, daß nach einer Änderung der Verhältnisse ein Vergleich nicht mehr bindend sei und daß die Neubemessung völlig unabhängig von der durch den Vergleich getroffenen Regelung vorzunehmen sei (so schon EFSlg 19.542 uva). Die erstgenannte Auffassung vertritt vor allem der 4. Senat in der vom Rekursgericht und vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidung 4 Ob 508/93, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag (die Eltern hatten im Scheidungsfolgenvergleich das Einkommen des Vaters und die weiteren Sorgepflichten festgehalten). Der 4. Senat vertrat die Auffassung, daß es nicht zweifelhaft sein könne, daß die Eltern im Hinblick auf die im Vergleich aufgenommenen wesentlichen Bemessungskriterien weitere Unterhaltsfestsetzungen an die festgehaltenen Bemessungsparameter binden wollten, sodaß Entscheidungen über Unterhaltserhöhungsbegehren nicht von der bisherigen vergleichsweisen Regelung abgekoppelt werden dürften (ebenso 4 Ob 201/97f ua). Auch der 1. Senat hat diese Auffassung schon vertreten (1 Ob 631/91 mwN = RZ 1992/88, dort fälschlich als 1 Ob 635/91 zitiert). Der Revisionsrekurswerber verweist zu der zuletzt zitierten Entscheidung zutreffend darauf, daß dort die Bindung an die mit dem Vergleich festgelegten Relationen auch dann angenommen wurde, wenn die Änderung der Verhältnisse in der Änderung mehrerer Bemessungsparameter bestand (Erhöhung des Einkommens; altersbedingte Erhöhung der Bedürfnisse; Hinzutreten eines Sonderbedarfs). Diese Ansicht widerspricht wiederum der Judikaturlinie, wonach eine Bindung an eine vergleichsweise Regelung dann nicht mehr bestehe, wenn die Neubemessung nicht bloß aufgrund einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände erforderlich wird, was unter anderem auch vom 1. Senat im Gegensatz zu seiner schon zitierten Vorentscheidung vertreten wurde (1 Ob 4/97p mwN). Die in den angeführten Leitsätzen zutage tretenden Unterschiede sind bei näherer Durchsicht der einschlägigen Entscheidungen zumeist in einer unterschiedlichen Auslegung des Textes des Unterhaltsvergleiches begründet, also weniger auf unterschiedliche Rechtsauffassungen, sondern auf unterschiedliche Tatsachengrundlagen zurückzuführen. Tatsächlich ist die Auslegungsfrage entscheidend, was die Parteien mit ihrem Unterhaltsvergleich für die Zukunft regeln wollten. Daß es dabei auf die allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätze (§ 914 ABGB) ankommt, wurde schon in der zitierten Entscheidung 1 Ob 631/91 betont. Auch der erkennende Senat hat schon in seiner Entscheidung 6 Ob 629/83 auf die zu erforschende Parteienabsicht abgestellt und ist weiters zur Auffassung gelangt, daß selbst bei einer feststellbaren bindenden Parteienabsicht über einen Bemessungsfaktor (etwa über den Prozentsatz des Einkommens des Unterhaltsschuldners) bei einer vielschichtigen Änderung der gesetzlichen und tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen die im Vergleich zum Ausdruck gebrachte Absicht der Parteien unvollziehbar werde und daher bei der Neubemessung auf die gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen und auf die frühere Vergleichsregelung nicht weiter Bedacht zu nehmen sei. Die Richtigkeit dieser Ansicht läßt sich gerade am vorliegenden Fall darlegen:Unterhaltsansprüche unterliegen der sogenannten Umstandsklausel. Unabhängig von der Art des Unterhaltstitels (Vergleich oder gerichtliche Entscheidung) rechtfertigt eine Änderung der Verhältnisse eine Neubemessung des Unterhalts (SZ 63/181 uva). Eine Reihe von oberstgerichtlichen Entscheidungen vertritt die in dem Leitsatz zusammengefaßte Meinung, daß im allgemeinen die Neubemessung von Unterhaltsansprüchen wegen einer Änderung der Verhältnisse nicht völlig losgelöst von einer bestehenden vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze erfolgen dürfe (so schon ÖA 1992, 157 uva). Andererseits wurde auch schon mehrfach ausgesprochen, daß nach einer Änderung der Verhältnisse ein Vergleich nicht mehr bindend sei und daß die Neubemessung völlig unabhängig von der durch den Vergleich getroffenen Regelung vorzunehmen sei (so schon EFSlg 19.542 uva). Die erstgenannte Auffassung vertritt vor allem der 4. Senat in der vom Rekursgericht und vom Revisionsrekurswerber zitierten Entscheidung 4 Ob 508/93, der ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag (die Eltern hatten im Scheidungsfolgenvergleich das Einkommen des Vaters und die weiteren Sorgepflichten festgehalten). Der 4. Senat vertrat die Auffassung, daß es nicht zweifelhaft sein könne, daß die Eltern im Hinblick auf die im Vergleich aufgenommenen wesentlichen Bemessungskriterien weitere Unterhaltsfestsetzungen an die festgehaltenen Bemessungsparameter binden wollten, sodaß Entscheidungen über Unterhaltserhöhungsbegehren nicht von der bisherigen vergleichsweisen Regelung abgekoppelt werden dürften (ebenso 4 Ob 201/97f ua). Auch der 1. Senat hat diese Auffassung schon vertreten (1 Ob 631/91 mwN = RZ 1992/88, dort fälschlich als 1 Ob 635/91 zitiert). Der Revisionsrekurswerber verweist zu der zuletzt zitierten Entscheidung zutreffend darauf, daß dort die Bindung an die mit dem Vergleich festgelegten Relationen auch dann angenommen wurde, wenn die Änderung der Verhältnisse in der Änderung mehrerer Bemessungsparameter bestand (Erhöhung des Einkommens; altersbedingte Erhöhung der Bedürfnisse; Hinzutreten eines Sonderbedarfs). Diese Ansicht widerspricht wiederum der Judikaturlinie, wonach eine Bindung an eine vergleichsweise Regelung dann nicht mehr bestehe, wenn die Neubemessung nicht bloß aufgrund einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände erforderlich wird, was unter anderem auch vom 1. Senat im Gegensatz zu seiner schon zitierten Vorentscheidung vertreten wurde (1 Ob 4/97p mwN). Die in den angeführten Leitsätzen zutage tretenden Unterschiede sind bei näherer Durchsicht der einschlägigen Entscheidungen zumeist in einer unterschiedlichen Auslegung des Textes des Unterhaltsvergleiches begründet, also weniger auf unterschiedliche Rechtsauffassungen, sondern auf unterschiedliche Tatsachengrundlagen zurückzuführen. Tatsächlich ist die Auslegungsfrage entscheidend, was die Parteien mit ihrem Unterhaltsvergleich für die Zukunft regeln wollten. Daß es dabei auf die allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätze (Paragraph 914, ABGB) ankommt, wurde schon in der zitierten Entscheidung 1 Ob 631/91 betont. Auch der erkennende Senat hat schon in seiner Entscheidung 6 Ob 629/83 auf die zu erforschende Parteienabsicht abgestellt und ist weiters zur Auffassung gelangt, daß selbst bei einer feststellbaren bindenden Parteienabsicht über einen Bemessungsfaktor (etwa über den Prozentsatz des Einkommens des Unterhaltsschuldners) bei einer vielschichtigen Änderung der gesetzlichen und tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen die im Vergleich zum Ausdruck gebrachte Absicht der Parteien unvollziehbar werde und daher bei der Neubemessung auf die gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen und auf die frühere Vergleichsregelung nicht weiter Bedacht zu nehmen sei. Die Richtigkeit dieser Ansicht läßt sich gerade am vorliegenden Fall darlegen:
Nach den Feststellungen hat sich für den ersten Entscheidungszeitraum in den Einkommensverhältnissen des Unterhaltsschuldners nichts Wesentliches geändert (es hat sich sogar gegenüber den Verhältnissen zum Vergleichszeitpunkt eine geringe Einkommensreduzierung ergeben). Geändert haben sich die Bedürfnisse der Kinder infolge Zeitablaufs. An dieser Stelle ist der Ansicht des Revisionsrekurswerbers entgegenzutreten, daß ein Unterhaltserhöhungsantrag verfrüht wäre. Die altersbedingte Erhöhung der Bedürfnisse der Kinder ist notorisch. Ab welchem konkreten Zeitraum ein Erhöhungsantrag gestellt werden kann, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (1 Ob 534/93; 1 Ob 2360/96g uva). Die Auffassung der Vorinstanzen, daß 21 Monate nach dem Unterhaltsvergleich der Eltern von einer nicht weiter nachweisbedürftigen Steigerung der Bedürfnisse der Kinder auszugehen sei, ist nicht zu beanstanden. Es ist daher zu klären, ob mit der bloßen Anführung des maßgeblichen Einkommens des Vaters im Vergleich und der damit möglichen Umrechnung der absoluten Unterhaltsbeiträge in Prozentsätze des Einkommens auch die übereinstimmende Parteienabsicht der Vergleichsparteien ableitbar ist, daß ohne Änderung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners für alle Zukunft der Unterhaltsanspruch an den vergleichsweise geregelten Prozentsatz gebunden werden sollte und auch wesentliche und sogar exorbitante (etwa durch Entstehen eines Sonderbedarfs oder infolge längeren Zeitablaufs) Bedürfnissteigerungen der Kinder außer Betracht zu bleiben hätten. Ein solches Auslegungsergebnis widerspricht den Grundsätzen der Vertragsauslegung. Es wäre höchstens dann nicht zu beanstanden, wenn sich die Bedürfnissteigerung und die Einkommensverhältnisse parallel entwickelt hätten, wenn es also aufgrund der Einkommenssteigerung auch bei Beibehaltung des im Vergleich festgelegten Prozentsatzes zu einer Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung käme (wie dies auch bei der zitierten Entscheidung 4 Ob 508/93 der Fall war). Bei der Auslegung eines Scheidungsfolgenvergleichs, mit dem der Unterhalt von Kindern geregelt wird, ist auch der Umstand einzubeziehen, daß der Vergleich einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte. Hätten nun die Eltern ausdrücklich festgelegt, daß die vereinbarten Unterhaltsbeiträge ausschließlich bei einer Einkommenserhöhung des Unterhaltsschuldners erhöht werden dürften, wäre der Vergleich zweifellos nicht zu genehmigen gewesen. Es kann nicht unterstellt werden, daß die Parteien des Vergleichs eine derartige, rechtlich nicht durchsetzbare Absicht über einen so weitgehenden Ausschluß der Umstandsklausel im Sinn hatten. Schon im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung ist eine Parteienabsicht über den nahezu völligen Ausschluß der Umstandsklausel nicht anzunehmen. Für diese Ansicht spricht hier noch der Umstand, daß aus den in absoluten Beträgen vereinbarten Unterhaltsverpflichtungen noch keineswegs klar hervorgeht, daß die Parteien eine andere Regelung treffen wollten, als sie mit einer gerichtlichen Entscheidung nach der in der Rechtsprechung üblichen Prozentmethode erreicht worden wäre. Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine starre und bindende Fixierung an Prozentsätze ablehnt und immer nur von einem Orientierungsmaßstab, gewonnen aus der Unterhaltspraxis in Durchschnittsfällen, ausgeht. Nach der Judikatur der Gerichte zweiter Instanz (die vom Obersten Gerichtshof immer wieder als im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Ermessensspielraums liegend gebilligt wird) haben Kinder innerhalb bestimmter Altersstufen Anspruch auf einen bestimmten Prozentsatz des anrechenbaren Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, wobei weitere Sorgepflichten in Form von Prozentabzügen berücksichtigt werden (vgl die Darstellungen in Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 13 bis 15 mwN aus der Rechtsprechung; Schwimann, Unterhaltsrecht 34 mwN). Der Vater verpflichtete sich im Vergleich zur Zahlung von (umgerechnet) je 15 % seines Einkommens für die beiden Töchter (damals 12 und 13 Jahre alt) und von 10 % für den Sohn (damals 4 Jahre alt). Der Unterhaltsanspruch nach den aus den zitierten Darstellungen ersichtlichen üblichen Prozentsätzen hätte nach jeweiligem Abzug von Prozentpunkten für die Sorgepflichten gegenüber den beiden anderen Kindern hier für die älteren Kinder je 17 % und für den Sohn 12 % betragen, woraus der Revisionsrekurswerber ableitet, daß seine Unterhaltsverpflichtung entsprechend dem Vergleich mit 2 % darunter liegend festgelegt werden müsse. Völlig übersehen wird dabei allerdings, daß hier auch für die Sorgepflicht gegenüber der geschiedenen Frau ein Abzug vorzunehmen gewesen wäre, für die der Unterhaltsschuldner 2.500 S monatlich zu zahlen hatte. Ob für diese relativ geringe Unterhaltsverpflichtung ein Abzug von 1 % oder 2 % vorzunehmen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage. Die weitere Sorgepflicht für die Mutter der Kinder ist hier aber insofern bedeutsam, als aus den in Prozentsätze umgerechneten Unterhaltsbeiträgen aufgrund des Vergleichs keineswegs klar hervorgeht, daß die Parteien eine vom Gesetz abweichende, den Unterhaltsschuldner begünstigende Unterhaltsvereinbarung treffen wollten. Eine solche Absicht könnte nur dann unterstellt werden, wenn die vereinbarten Prozentsätze signifikant unter den in der Gerichtspraxis üblichen Sätzen lägen, nicht aber, wenn sie - wie dargelegt - in der Bandbreite des gerichtlichen Ermessensspielraums liegen und der Umstand berücksichtigt wird, daß Prozentsätze generell nur Orientierungshilfe, nie aber bindende gesetzliche oder oberstgerichtliche Vorgaben für Unterhaltsentscheidungen darstellen können. Es ist daher die Auffassung des Rekursgerichtes zu teilen, daß die Unterhaltsfestsetzung ohne Bindung an Vergleichsrelationen zu erfolgen hat. Dies gilt für die Zeit ab dem Wegfall der Sorgepflicht für die geschiedene Frau und ab der Einkommenserhöhung des Unterhaltsschuldners auch aus dem weiteren Grund, daß infolge der Änderung mehrerer Bemessungsfaktoren (also wegen "vielschichtiger Änderungen" im Sinne der Entscheidung 6 Ob 629/83) eine Bindung an Vergleichsrelationen nicht mehr vollziehbar und ein Festhalten an die ehemals gültigen Einkommensprozentsätze nicht einmal mit einem hypothetischen Parteiwillen begründbar wäre.Nach den Feststellungen hat sich für den ersten Entscheidungszeitraum in den Einkommensverhältnissen des Unterhaltsschuldners nichts Wesentliches geändert (es hat sich sogar gegenüber den Verhältnissen zum Vergleichszeitpunkt eine geringe Einkommensreduzierung ergeben). Geändert haben sich die Bedürfnisse der Kinder infolge Zeitablaufs. An dieser Stelle ist der Ansicht des Revisionsrekurswerbers entgegenzutreten, daß ein Unterhaltserhöhungsantrag verfrüht wäre. Die altersbedingte Erhöhung der Bedürfnisse der Kinder ist notorisch. Ab welchem konkreten Zeitraum ein Erhöhungsantrag gestellt werden kann, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (1 Ob 534/93; 1 Ob 2360/96g uva). Die Auffassung der Vorinstanzen, daß 21 Monate nach dem Unterhaltsvergleich der Eltern von einer nicht weiter nachweisbedürftigen Steigerung der Bedürfnisse der Kinder auszugehen sei, ist nicht zu beanstanden. Es ist daher zu klären, ob mit der bloßen Anführung des maßgeblichen Einkommens des Vaters im Vergleich und der damit möglichen Umrechnung der absoluten Unterhaltsbeiträge in Prozentsätze des Einkommens auch die übereinstimmende Parteienabsicht der Vergleichsparteien ableitbar ist, daß ohne Änderung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners für alle Zukunft der Unterhaltsanspruch an den vergleichsweise geregelten Prozentsatz gebunden werden sollte und auch wesentliche und sogar exorbitante (etwa durch Entstehen eines Sonderbedarfs oder infolge längeren Zeitablaufs) Bedürfnissteigerungen der Kinder außer Betracht zu bleiben hätten. Ein solches Auslegungsergebnis widerspricht den Grundsätzen der Vertragsauslegung. Es wäre höchstens dann nicht zu beanstanden, wenn sich die Bedürfnissteigerung und die Einkommensverhältnisse parallel entwickelt hätten, wenn es also aufgrund der Einkommenssteigerung auch bei Beibehaltung des im Vergleich festgelegten Prozentsatzes zu einer Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung käme (wie dies auch bei der zitierten Entscheidung 4 Ob 508/93 der Fall war). Bei der Auslegung eines Scheidungsfolgenvergleichs, mit dem der Unterhalt von Kindern geregelt wird, ist auch der Umstand einzubeziehen, daß der Vergleich einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte. Hätten nun die Eltern ausdrücklich festgelegt, daß die vereinbarten Unterhaltsbeiträge ausschließlich bei einer Einkommenserhöhung des Unterhaltsschuldners erhöht werden dürften, wäre der Vergleich zweifellos nicht zu genehmigen gewesen. Es kann nicht unterstellt werden, daß die Parteien des Vergleichs eine derartige, rechtlich nicht durchsetzbare Absicht über einen so weitgehenden Ausschluß der Umstandsklausel im Sinn hatten. Schon im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung ist eine Parteienabsicht über den nahezu völligen Ausschluß der Umstandsklausel nicht anzunehmen. Für diese Ansicht spricht hier noch der Umstand, daß aus den in absoluten Beträgen vereinbarten Unterhaltsverpflichtungen noch keineswegs klar hervorgeht, daß die Parteien eine andere Regelung treffen wollten, als sie mit einer gerichtlichen Entscheidung nach der in der Rechtsprechung üblichen Prozentmethode erreicht worden wäre. Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung eine starre und bindende Fixierung an Prozentsätze ablehnt und immer nur von einem Orientierungsmaßstab, gewonnen aus der Unterhaltspraxis in Durchschnittsfällen, ausgeht. Nach der Judikatur der Gerichte zweiter Instanz (die vom Obersten Gerichtshof immer wieder als im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Ermessensspielraums liegend gebilligt wird) haben Kinder innerhalb bestimmter Altersstufen Anspruch auf einen bestimmten Prozentsatz des anrechenbaren Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, wobei weitere Sorgepflichten in Form von Prozentabzügen berücksichtigt werden vergleiche die Darstellungen in Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 13 bis 15 mwN aus der Rechtsprechung; Schwimann, Unterhaltsrecht 34 mwN). Der Vater verpflichtete sich im Vergleich zur Zahlung von (umgerechnet) je 15 % seines Einkommens für die beiden Töchter (damals 12 und 13 Jahre alt) und von 10 % für den Sohn (damals 4 Jahre alt). Der Unterhaltsanspruch nach den aus den zitierten Darstellungen ersichtlichen üblichen Prozentsätzen hätte nach jeweiligem Abzug von Prozentpunkten für die Sorgepflichten gegenüber den beiden anderen Kindern hier für die älteren Kinder je 17 % und für den Sohn 12 % betragen, woraus der Revisionsrekurswerber ableitet, daß seine Unterhaltsverpflichtung entsprechend dem Vergleich mit 2 % darunter liegend festgelegt werden müsse. Völlig übersehen wird dabei allerdings, daß hier auch für die Sorgepflicht gegenüber der geschiedenen Frau ein Abzug vorzunehmen gewesen wäre, für die der Unterhaltsschuldner 2.500 S monatlich zu zahlen hatte. Ob für diese relativ geringe Unterhaltsverpflichtung ein Abzug von 1 % oder 2 % vorzunehmen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage. Die weitere Sorgepflicht für die Mutter der Kinder ist hier aber insofern bedeutsam, als aus den in Prozentsätze umgerechneten Unterhaltsbeiträgen aufgrund des Vergleichs keineswegs klar hervorgeht, daß die Parteien eine vom Gesetz abweichende, den Unterhaltsschuldner begünstigende Unterhaltsvereinbarung treffen wollten. Eine solche Absicht könnte nur dann unterstellt werden, wenn die vereinbarten Prozentsätze signifikant unter den in der Gerichtspraxis üblichen Sätzen lägen, nicht aber, wenn sie - wie dargelegt - in der Bandbreite des gerichtlichen Ermessensspielraums liegen und der Umstand berücksichtigt wird, daß Prozentsätze generell nur Orientierungshilfe, nie aber bindende gesetzliche oder oberstgerichtliche Vorgaben für Unterhaltsentscheidungen darstellen können. Es ist daher die Auffassung des Rekursgerichtes zu teilen, daß die Unterhaltsfestsetzung ohne Bindung an Vergleichsrelationen zu erfolgen hat. Dies gilt für die Zeit ab dem Wegfall der Sorgepflicht für die geschiedene Frau und ab der Einkommenserhöhung des Unterhaltsschuldners auch aus dem weiteren Grund, daß infolge der Änderung mehrerer Bemessungsfaktoren (also wegen "vielschichtiger Änderungen" im Sinne der Entscheidung 6 Ob 629/83) eine Bindung an Vergleichsrelationen nicht mehr vollziehbar und ein Festhalten an die ehemals gültigen Einkommensprozentsätze nicht einmal mit einem hypothetischen Parteiwillen begründbar wäre.
Mit den Revisionsrekursausführungen zum Thema des Sonderbedarfs und der Bezahlung des Musikunterrichts einer Tochter ohne Schenkungsabsicht des Unterhaltsschuldners werden keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. Dazu kann auf die Begründung der Entscheidung zweiter Instanz, die jedenfalls rechtlich gut vertretbar ist, verwiesen werden.
Anmerkung
E52364 06AA2078European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00207.98D.1218.000Dokumentnummer
JJT_19981218_OGH0002_0060OB00207_98D0000_000