Norm: ABGB §140 BaABGB §140 Be
Rechtssatz: Ob ein Unterhaltsberechtigter an den gehobenen Lebensverhältnissen eines Unterhaltspflichtigen angemessen teilnimmt, ist unter Bedachtnahme auf die Höhe des dem Berechtigten insgesamt zukommenden Unterhaltsbeitrags („normaler" Unterhalt zuzüglich Abgeltung eines Sonderbedarfs) zu beurteilen. Entscheidungstexte 1 Ob 150/08b Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Ca
Rechtssatz: Ein Verschulden des „Kindes" am Verlust des Arbeitsplatzes allein hindert grundsätzlich nicht das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht der Eltern. Nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung einer Berufsausübung beziehungsweise Zukunftsvorsorge löst aber die Rechtsfolge einer bleibenden hypothetischen Selbsterhaltungsfähigkeit aus und führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unt... mehr lesen...
Begründung: Die durch ihre Mutter (in allen Angelegenheiten) als Sachwalterin vertretene 42-jährige Antragstellerin ist geistig behindert. Sie lebt im Haushalt der Mutter und bezieht erhöhte Kinderbeihilfe und Pflegegeld. Ihr Vater (der Antragsgegner) hat den Haushalt im April 2005 verlassen. Die Antragstellerin begehrte von ihm für die Zeit von April 2005 bis Jänner 2007 an Unterhalt insgesamt 6.930 EUR und ab Februar 2007 einen monatlichen Unterhalt von 330 EUR. Der Vater wendet... mehr lesen...
Begründung: Nach der Scheidung der Eltern verblieben der am ***** geborene Dominik und seine am ***** geborene Schwester Anna im Haushalt der Mutter. Der Vater ist aufgrund einer am 23. Oktober 2007 geschlossenen Unterhaltsvereinbarung seit 1. August 2007 zur Leistung laufender monatlicher Unterhaltsbeiträge von 430 EUR für Dominik und von 330 EUR für Anna verpflichtet. Dieser Unterhaltsvereinbarung liegt sein monatliches Nettoeinkommen als Kundendienstberater von 2.280 EUR (inklu... mehr lesen...
Begründung: Petra F*****, geboren am 9. 4. 1994, und Sona F*****, geboren am 10. 6. 1997 sind wie ihre Mutter Eva H***** tschechische Staatsbürgerinnen. Ihr Vater Friedrich Fr***** ist deutscher Staatsangehöriger. Die Ehe der Eltern ist rechtskräftig geschieden. Die beiden Mädchen werden von der Mutter in ihrem Haushalt in St. Pölten betreut. Zuletzt wurde der in Tschechien wohnhafte Vater mit Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 22. 9. 2005 (ON U35) beginnend ab 1. 9. 200... mehr lesen...
Begründung: Lena Katharina U*****, geboren am 21. 1. 1995, und Louisa U*****, geboren am 6. 3. 1998, sind wie ihre Mutter Anja F***** und ihr Vater Markus Rüdiger U***** deutsche Staatsangehörige. Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Amtsgerichts Seligenstadt vom 13. 9. 2001 rechtskräftig geschieden. Die beiden Mädchen werden von der Mutter in ihrem Haushalt in A***** betreut. Zuletzt wurde der nach wie vor in Deutschland wohnhafte Vater mit Beschluss des Bezirksgerichts Obern... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige und seine allein obsorgeberechtigte Mutter sind Schweizer Staatsangehörige. Er lebt in ihrem Haushalt in G*****. Sein Vater ist Staatsangehöriger Italiens und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in S*****, Schweiz. Er ist verpflichtet, seinem Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 600 CHF zu zahlen. Mit Beschluss vom 15. 12. 2005 hat das Erstgericht dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1, 18 UVG von monatlich 392,43 EUR vom 1. 1. 2006 b... mehr lesen...
Begründung: Mit Antrag vom 10. 4. 2007 brachten die Antragstellerinnen (in der Folge: ASt) vor, sie seien als Eigentümerinnen bzw Errichtungsgesellschaft in ihren wirtschaftlichen Interessen dadurch betroffen, dass die Antragsgegnerinnen (in der Folge: AG) als führende inländische Unternehmen auf den betroffenen Märkten der Herstellung, Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen mit einem Marktanteil von zusammen zwischen 80 % und 100 % seit Ende der 80iger Jahre des ... mehr lesen...
Begründung: Der mj A***** ist russischer Staatsbürger und lebt in Moskau. Der Vater ist österreichischer Staatsbürger und lebt in Österreich. Er hat keine weiteren Sorgepflichten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen betrug sein monatliches Nettoeinkommen (unter Abzug der halben Taggelder) im Jahr 2003 4.758,38 EUR, im Jahr 2004 4.434,05 EUR, im Jahr 2005 7.345,98 EUR, im Jahr 2006 9.313,20 EUR und im Jahr 2007 9.227,85 EUR. Der Vater hat bislang für den Minderjährigen noch ke... mehr lesen...
Begründung: Der mj A***** ist russischer Staatsbürger und lebt in Moskau. Der Vater ist österreichischer Staatsbürger und lebt in Österreich. Er hat keine weiteren Sorgepflichten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen betrug sein monatliches Nettoeinkommen (unter Abzug der halben Taggelder) im Jahr 2003 4.758,38 EUR, im Jahr 2004 4.434,05 EUR, im Jahr 2005 7.345,98 EUR, im Jahr 2006 9.313,20 EUR und im Jahr 2007 9.227,85 EUR. Der Vater hat bislang für den Minderjährigen noch ke... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Parteien sind verheiratet, leben aber getrennt. Sie haben am 27. Mai 2005 folgenden Unterhaltsvergleich geschlossen: „Der Mann verpflichtet sich, unter Abrechnung der Überzahlungen für März, April und Mai 2005 an die Frau ab 1. 03. 2005 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von ? 105,00 zu bezahlen, fällig am Ersten des jeweiligen Monats im Voraus, rückständige Beiträge binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches. Vergleichsgrundlage: durchschnit... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Cb
Rechtssatz: Die Grundsätze für die Gewährung eines Unterhaltsanspruchs während der Studienzeit des Kindes gelten auch dann, wenn das Kind nach dem fristgerechten Erkennen seines Irrtums keinen anderen Ausbildungsweg beschreitet, sondern sogleich eine Beschäftigung annimmt, die zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit führt. Auch in diesem Fall steht ihm während seiner Studienzeit ein Unterhaltsanspruch zu. Ents... mehr lesen...
Begründung: Der am 1. 10. 1986 geborene Antragsteller ist das eheliche Kind der Saadet G***** und des Antragsgegners, der am 15. 10. 2005 bei aufrechter Ehe aufgrund behördlicher Wegweisung die gemeinsame Ehewohnung verlassen hat. Die Wohnung steht je zur Hälfte im Miteigentum der Eltern des Antragstellers, der seit dem Auszug des Antragsgegners gemeinsam mit seiner Mutter darin lebt. Der Antragsteller begann im Wintersemester 2006 Betriebswirtschaftslehre zu studieren. Ab 5. 2. 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Bb
Rechtssatz: Bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage eines selbständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldners ist bei der Bewertung der Verwendung eines Unternehmens-PKWs auch für private Zwecke die allenfalls in Betracht kommende „Luxustangente" im Sinn von § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage (im Sinn einer „Privatentnahme") zu berücksichtigen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde im März 2004 rechtskräftig geschieden, wobei das alleinige Verschulden der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe ausgesprochen wurde. Die Klägerin lebt mit den drei gemeinsamen Kindern in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus. Die monatlichen Haushaltsausgaben betragen durchschnittlich rund 1.875 EUR, das „Haushaltseinkommen" (inklusive der Familienbeihilfe und der Unterhaltszahlungen des Beklagten an die Kinder) rund 1.905 EUR. Im Mai 2006 ... mehr lesen...
Begründung: Der überwiegend bei seiner Mutter lebende Minderjährige beantragte, die Unterhaltsbeiträge seines Vaters (rückwirkend) zu erhöhen. Dieser verdiene mindestens 4.000 EUR netto im Monat und habe daher ab 1. 9. 2003 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 800 EUR zu leisten. Der Vater sprach sich gegen die Unterhaltserhöhung aus. Sein monatliches Nettoeinkommen habe sich in den Jahren 2003 bis 2005 auf Beträge zwischen etwa 1.080 EUR bis knapp über 2.100 EUR belaufen. Es e... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dagmar E*****, vertreten durch Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei DI Hermann E*****, vertreten durch Dr. Kurt Hirn, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Un... mehr lesen...
Begründung: Der am 12. Oktober 1998 geborene Justin M***** ist der Sohn von Cornelia N*****, geboren am 5. 9. 1971, und Sean Jamel M*****, geboren am 26. 7. 1973. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluss vom 12. 6. 2003 geschieden. Laut Vereinbarung vom 12. 6. 2003 steht die Obsorge der Mutter allein zu. Zuletzt verpflichtete sich der Vater mit Unterhaltsvereinbarung vom 22. 9. 2004 zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 482 EUR ab 1. 10. 2004, ausgehend von einem monatlichen Ne... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sonja F*****, vertreten durch Dr. Stephan Messner, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagte Partei Horst F*****, vertreten durch Dr. Edgar Hofbauer, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wege... mehr lesen...
Begründung: Der von der Mutter geschiedene Vater, der ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (inklusive anteiliger Sonderzahlungen) von 2.335 EUR hat, ist zu monatlichen Unterhaltszahlungen für den am 1. Mai 1998 geborenen mj Antragsteller von 358 EUR sowie die am 21. Februar 1994 geborene Tochter von 425 EUR verpflichtet. Beide Kinder befinden sich in Pflege und Erziehung der Mutter. Der Regelbedarf für Kinder zwischen 6 und 10 Jahren betrug ab Juli 2005 270 EUR und ab... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern wurde am 25. 8. 2004 einvernehmlich geschieden. Im Scheidungsvergleich verpflichtete sich der Vater, für die im Haushalt der Mutter verbleibenden Töchter Unterhalt zu zahlen, und zwar für die am 29. 11. 1988 geborene Denise 300 EUR und für die am 30. 9. 1993 geborene Nicole 200 EUR monatlich. Schon damals brachte der Vater monatlich ca 2.464 EUR netto ins Verdienen. Wenngleich nicht festgestellt werden konnte, dass die Mutter über das genaue Einkomme... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Georg M*****, geboren am 20. Jänner 1979, 2. Baruch M*****, geboren am 15. Februar 1982, 3. Adam M*****, geboren am 7. Mai 1988, 4.... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der drei Kinder wurde am 17. 11. 2005 geschieden. Die Kinder werden im Haushalt des Vaters, der mit der Obsorge betraut ist, gepflegt und erzogen. Die Mutter, die als Angestellte ein durchschnittliches monatliches (Netto-)Einkommen von 1.829 EUR im Jahr 2004, von 2.231 EUR im Jahr 2005 und von 2.427 EUR bis einschließlich September 2006 erzielte, hat ihre Beschäftigung aufgrund einer Kündigung des Dienstgebers verloren. Seit Oktober 2006 ist sie als ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgericht Innere Stadt Wien vom 7. 4. 1988 gemäß § 55 Abs 1 EheG geschieden. Das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe traf den Beklagten allein. Mit rechtskräftigem Urteil vom selben Tag verpflichtete das Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Beklagten, der Klägerin ab 25. 3. 1988 einen monatlichen Unterhalt von 28 % seines monatlichen Gesamtnettoeinkommens aus einem Dienst-, Arbeits- oder Pensionsverhältnis z... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Merdan A*****, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung Bezirk 10, Van-der-Nüll-Gasse 20, 1100 Wien), gegen den Beschluss des Landesgerichts f... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist die am 2. August 1989 geborene Tochter des Antragsgegners. Mit ihrem am 28. Februar 2006 beim Bezirksgericht Klosterneuburg eingelangten Antrag begehrte sie - vertreten durch ihre Mutter -, den Antragsgegner beginnend mit 1. Dezember 2004 bis auf weiteres zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 907,50 EUR zu verpflichten. Sie brachte dazu vor, der Antragsgegner beziehe ein Monatseinkommen von 12.000 EUR, sodass sich nach der sogenannten Proze... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AaABGB idF FamErbRÄG 2004 (BGBl I 58/2004) §163b
Rechtssatz: Die Feststellung der Vaterschaft nach dieser Bestimmung hat die automatische Wirkung, dass das Kind - rückwirkend ab Geburtszeitpunkt - nicht vom bisherigen Vater abstammt. Mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses über die Abstammung des Kindes tritt der Beschluss oder das vorangehende Anerkenntnis außer Kraft, auf der die Vaterschaft des bisherigen „Gilt-Vaters" beruht... mehr lesen...
Begründung: Der minderjährige Laurenz G***** wurde am 31. 3. 2002 außerehelich geboren. Am 19. 8. 2003 anerkannte der geschiedene Ehegatte der Mutter Harald G*****, die Vaterschaft vor der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur; gleichzeitig verpflichtete er sich zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 155 EUR ab 1. 8. 2003. Er wusste, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Unterhaltsleistungen erbrachte er in der Folge nicht; sie wurden von der Mutter auch nie ein... mehr lesen...
Begründung: 1993 nahm die Klägerin den Beklagten, von dem sie ungeachtet aufrechter Ehe getrennt lebte, vor dem Bezirksgericht St. Pölten auf Unterhalt in Anspruch. In diesem Verfahren vereinbarten die Streitteile Ruhen des Verfahrens und schlossen, jeweils anwaltlich vertreten, eine außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung. Der Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2.000 S zu leisten, die erstmalige Zahlung erfolgte am 1. Dezember 1993.... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BcEStG 1988 §41 Abs2
Rechtssatz: „Der Unterhaltspflichtige ist darauf anzuspannen, eine Arbeitnehmerveranlagung zwecks Lohnsteuerrückvergütung - ungeachtet der fünfjährigen Frist des § 41 Abs 2 EStG 1988 - jährlich zu beantragen. Entscheidungstexte 7 Ob 97/08b Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 97/08b Veröff: SZ 2008/64 ... mehr lesen...