Norm: ABGB §914 IABGB §914 IIIhABGB §1165 FABGB §1168a
Rechtssatz: Die Ausfolgung des Quellcodes ist nicht unverzichtbarer Bestandteil des Softwareerstellungsvertrags. Ob aus dem Vertrag die Überlassung des Quellcodes geschuldet wird, hängt primär von der getroffenen Vereinbarung ab; bei deren Fehlen ist die Frage einer Herausgabepflicht des Herstellers durch am Zweck des Vertrags orientierte Auslegung zu klären. Entscheidun... mehr lesen...