Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Robert I*****, wider die beklagte Partei Derek D*****, vertreten durch Mag. Martin Paar, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.556,90 EUR s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2004, GZ 36 R 272/04y-37, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. April 2005, AZ 36 R 272/04y, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. März 2004, GZ 36 C 475/02z-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 333,12 EUR (darin 55,52 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Beklagte erteilte dem klagenden Rechtsanwalt den Auftrag zur Errichtung von zwei Kaufverträgen betreffend zwei Eigentumswohnungen samt Abwicklung der notwendigen Schritte zur Eigentumsübertragung, wie Übernahme einer Treuhandschaft und Einholung einer Ausländer-Grundverkehrsgenehmigung. Vereinbart wurde zuletzt ein vom Beklagten zu zahlendes Pauschalhonorar von 2 % des Kaufpreises. Der Kläger errichtete die beiden Kaufverträge, erbrachte jedoch keine weiteren vereinbarten Leistungen, weil der Beklagte vom Erwerb der beiden Wohnungen Abstand nahm und seinen Auftrag zurückzog. Der Kläger begehrte die Zahlung des (gesamten) vereinbarten Pauschalhonorars von 5.813,82 EUR s.A.
Der Beklagte wendete ein, er habe dem Kläger keinen Auftrag erteilt. Der eingeklagte Pauschalbetrag könne sich darüber hinaus maximal auf die Gesamtabwicklung des Kaufvertrags beziehen. Im vorliegenden Fall sei es jedoch niemals zu einer grundbücherlichen Eintragung, einer Anzeige beim Finanzamt oder gar zur Unterfertigung des Kaufvertrags gekommen. Auch sei dem Beklagten weder ein Kaufvertrag noch eine Rechnung zugestellt worden, die Klageforderung sei nicht fällig. Das Erstgericht gab der Klage im 2.Rechtsgang mit einem Teilbetrag von 3.556,90 EUR s.A. statt und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 2.256,92 EUR s.A. ab; es ging davon aus, dass gemäß § 1020 ABGB der Machtgeber dem Gewalthaber (Rechtsanwalt) im Falle des Widerrufs des Auftrags einen der Bemühung angemessenen Teil der Belohnung zu leisten habe. Dabei gelte die Formel, dass sich das zu ermittelnde angemessene Teilentgelt zum vereinbarten Gesamtentgelt so verhalte, wie die bis zum Widerruf erbrachten tatsächlichen Geschäftsbesorgungen zum ursprünglich vereinbarten Geschäftsbesorgungsumfang. Im vorliegenden Fall stünden dem Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen 61,18 % der pauschalierten vereinbarten Summe zu. Der Klagsanspruch sei auch fällig. Einer eigenen Rechnungslegung habe es nicht bedurft, sei es doch im vorliegenden Fall dem Beklagten sehr wohl möglich gewesen, die Höhe der gegen ihn gerichteten Forderung auf Grund der vereinbarten Leistungen abzuschätzen.Der Beklagte wendete ein, er habe dem Kläger keinen Auftrag erteilt. Der eingeklagte Pauschalbetrag könne sich darüber hinaus maximal auf die Gesamtabwicklung des Kaufvertrags beziehen. Im vorliegenden Fall sei es jedoch niemals zu einer grundbücherlichen Eintragung, einer Anzeige beim Finanzamt oder gar zur Unterfertigung des Kaufvertrags gekommen. Auch sei dem Beklagten weder ein Kaufvertrag noch eine Rechnung zugestellt worden, die Klageforderung sei nicht fällig. Das Erstgericht gab der Klage im 2.Rechtsgang mit einem Teilbetrag von 3.556,90 EUR s.A. statt und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 2.256,92 EUR s.A. ab; es ging davon aus, dass gemäß Paragraph 1020, ABGB der Machtgeber dem Gewalthaber (Rechtsanwalt) im Falle des Widerrufs des Auftrags einen der Bemühung angemessenen Teil der Belohnung zu leisten habe. Dabei gelte die Formel, dass sich das zu ermittelnde angemessene Teilentgelt zum vereinbarten Gesamtentgelt so verhalte, wie die bis zum Widerruf erbrachten tatsächlichen Geschäftsbesorgungen zum ursprünglich vereinbarten Geschäftsbesorgungsumfang. Im vorliegenden Fall stünden dem Kläger für die tatsächlich erbrachten Leistungen 61,18 % der pauschalierten vereinbarten Summe zu. Der Klagsanspruch sei auch fällig. Einer eigenen Rechnungslegung habe es nicht bedurft, sei es doch im vorliegenden Fall dem Beklagten sehr wohl möglich gewesen, die Höhe der gegen ihn gerichteten Forderung auf Grund der vereinbarten Leistungen abzuschätzen.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge; im klagsabweisenden Teil ist die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Zur Berufung des Beklagten führte die zweite Instanz aus, der Beklagte habe bereits in der im 1.Rechtsgang erstatteten Berufung die erbrachten Leistungen sehr wohl abschätzen können. Die vom Beklagten urgierte ordnungsgemäße Honorarnote zur Fälligstellung würde der Pauschalierung durch die Parteienvereinbarung geradezu zuwiderlaufen. Dass der Kläger auf Grund seiner unrichtigen Rechtsansicht der Meinung gewesen sei, dass ihm trotz bloßer Teilerfüllung der gesamte Honoraranspruch gebühre, könne nicht dazu führen, dass er bei einer Erfüllung der vereinbarten Leistungen von mehr als 60 % und einem erst in einem Zivilprozess zu klärenden Streit über den genauen Umfang dieser Leistungen seinen Honoraranspruch erst in zwei Stufen prozessual geltend machen könnte. Mit Beschluss vom 21. April 2005 ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision gemäß § 508 ZPO nachträglich mit der Begründung zu, in dem im 1.Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss sei der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich zugelassen worden, weil zur Frage der Notwendigkeit einer Rechnungslegung gesicherte oberstgerichtliche Rsp fehle und von der E 3 Ob 632/85, die vereinzelt geblieben sei, abgewichen werde. Zwar sei das Berufungsgericht auch nun nach wie vor der Ansicht, dass für die Entscheidung Umstände des Einzelfalls maßgebend seien, die eine Revisibilität ausschließen, es zeige aber gerade die frühere Zulassung des weiteren Rechtszugs, dass auch in der Beurteilung dieser Frage durchaus andere Wertungen vertretbar wären. Die Revision des Beklagten ist entgegen diesem Beschluss der zweiten Instanz, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, nicht zulässig.Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge; im klagsabweisenden Teil ist die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Zur Berufung des Beklagten führte die zweite Instanz aus, der Beklagte habe bereits in der im 1.Rechtsgang erstatteten Berufung die erbrachten Leistungen sehr wohl abschätzen können. Die vom Beklagten urgierte ordnungsgemäße Honorarnote zur Fälligstellung würde der Pauschalierung durch die Parteienvereinbarung geradezu zuwiderlaufen. Dass der Kläger auf Grund seiner unrichtigen Rechtsansicht der Meinung gewesen sei, dass ihm trotz bloßer Teilerfüllung der gesamte Honoraranspruch gebühre, könne nicht dazu führen, dass er bei einer Erfüllung der vereinbarten Leistungen von mehr als 60 % und einem erst in einem Zivilprozess zu klärenden Streit über den genauen Umfang dieser Leistungen seinen Honoraranspruch erst in zwei Stufen prozessual geltend machen könnte. Mit Beschluss vom 21. April 2005 ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision gemäß Paragraph 508, ZPO nachträglich mit der Begründung zu, in dem im 1.Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss sei der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich zugelassen worden, weil zur Frage der Notwendigkeit einer Rechnungslegung gesicherte oberstgerichtliche Rsp fehle und von der E 3 Ob 632/85, die vereinzelt geblieben sei, abgewichen werde. Zwar sei das Berufungsgericht auch nun nach wie vor der Ansicht, dass für die Entscheidung Umstände des Einzelfalls maßgebend seien, die eine Revisibilität ausschließen, es zeige aber gerade die frühere Zulassung des weiteren Rechtszugs, dass auch in der Beurteilung dieser Frage durchaus andere Wertungen vertretbar wären. Die Revision des Beklagten ist entgegen diesem Beschluss der zweiten Instanz, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1020 erster Satz ABGB steht es dem Machtgeber frei, die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen; doch muss er dem Gewalthaber nicht nur die in der Zwischenzeit gehabten Kosten und den sonst erlittenen Schaden ersetzen, sondern auch einen der Bemühung angemessenen Teil der Entlohnung entrichten. Die vom Beauftragten in Ausführung des Auftrags bereits zweckmäßig getätigten Aufwendungen sind daher vollständig zu ersetzen (P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, § 1020 ABGB Rz 2; Apathy in Schwimann3, § 1020 ABGB Rz 10; Strasser in Rummel3, §§ 1020 bis 1026 ABGB Rz 8, jeweils mwN). Hiebei verhält sich der vereinbarte Geschäftsbesorgungsumfang zu der bis zum Widerruf erbrachten tatsächlichen Geschäftsbesorgungsbemühung so wie das gesamt gebührende Entgelt zum angemessenen Teilentgelt (Strasser aaO). Dies gilt auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit einem Rechtsanwalt; wenn infolge Widerrufs der Vollmacht nicht die ganze bedungene Leistung erbracht wurde, kann der Machthaber nur einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars verlangen oder des empfangenen Honorars behalten (SZ 18/59).Gemäß Paragraph 1020, erster Satz ABGB steht es dem Machtgeber frei, die Vollmacht nach Belieben zu widerrufen; doch muss er dem Gewalthaber nicht nur die in der Zwischenzeit gehabten Kosten und den sonst erlittenen Schaden ersetzen, sondern auch einen der Bemühung angemessenen Teil der Entlohnung entrichten. Die vom Beauftragten in Ausführung des Auftrags bereits zweckmäßig getätigten Aufwendungen sind daher vollständig zu ersetzen (P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Paragraph 1020, ABGB Rz 2; Apathy in Schwimann3, Paragraph 1020, ABGB Rz 10; Strasser in Rummel3, Paragraphen 1020 bis 1026 ABGB Rz 8, jeweils mwN). Hiebei verhält sich der vereinbarte Geschäftsbesorgungsumfang zu der bis zum Widerruf erbrachten tatsächlichen Geschäftsbesorgungsbemühung so wie das gesamt gebührende Entgelt zum angemessenen Teilentgelt (Strasser aaO). Dies gilt auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit einem Rechtsanwalt; wenn infolge Widerrufs der Vollmacht nicht die ganze bedungene Leistung erbracht wurde, kann der Machthaber nur einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars verlangen oder des empfangenen Honorars behalten (SZ 18/59).
Die Frage, ob generell bei einer Pauschalvereinbarung dann Rechnung zu legen, wenn nur ein Teil der Leistungen erbracht wurde (vgl. dazu 3 Ob 632/85), stellt sich hier nicht. Denn der Zweck der Rechnungslegung konnte ja nur die ausreichende Prüfungsmöglichkeit für den Klienten in Ansehung der von ihm geschuldeten Geldleistungen sein, ob der klagende Rechtsanwalt als Vertragsverfasser für seine Teilleistungen iS der gesetzlichen Tarifgestaltung vorgegangen ist. Im vorliegenden Fall hat nun der klagende Rechtsanwalt aus unverständlichen Gründen ungeachtet des Einwands der mangelnden Fälligkeit keine Aufgliederung seiner Leistungen vorgenommen, indes hat der rechtsfreundlich vertretene Beklagte in seiner Berufung imDie Frage, ob generell bei einer Pauschalvereinbarung dann Rechnung zu legen, wenn nur ein Teil der Leistungen erbracht wurde vergleiche dazu 3 Ob 632/85), stellt sich hier nicht. Denn der Zweck der Rechnungslegung konnte ja nur die ausreichende Prüfungsmöglichkeit für den Klienten in Ansehung der von ihm geschuldeten Geldleistungen sein, ob der klagende Rechtsanwalt als Vertragsverfasser für seine Teilleistungen iS der gesetzlichen Tarifgestaltung vorgegangen ist. Im vorliegenden Fall hat nun der klagende Rechtsanwalt aus unverständlichen Gründen ungeachtet des Einwands der mangelnden Fälligkeit keine Aufgliederung seiner Leistungen vorgenommen, indes hat der rechtsfreundlich vertretene Beklagte in seiner Berufung im
1. Rechtsgang (ON 11 AS 143) eben diese Rechnung im Detail für zwei Wohnungen angestellt und kam zu Vertragserrichtungskosten, ausgehend von den beiden Kaufpreisen, zu einem Betrag gemäß § 18 NTG von 4.722,60 EUR und für die Summe der Nebenleistungen (Erwirkung der Ranganmerkung der beabsichtigten Veräußerung nach TP 1 RATG, der Anmeldung beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern nach TP 1 RATG, der grundbücherlichen Durchführung nach TP 2 RATG und der Verwahrungsgebühr nach § 24 NTG) zu einem Betrag von 2.996,31 EUR und daher bei Gegenüberstellung der beiden Gesamtsummen zu einem gerechtfertigten Honoraranspruch von 61,18 % oder 3.556,90 EUR, somit zu jenem Betrag, der jetzt dem Kläger vom Erstrichter, der sich dieser Sicht der Dinge anschloss, zugesprochen wurde. Bei dieser Sachlage stellt die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz, es habe keiner Rechnungslegung durch den Kläger bedurft, im Einzelfall keine vom Obersten Gerichtshof aufgreifbare Fehlbeurteilung dar.1. Rechtsgang (ON 11 AS 143) eben diese Rechnung im Detail für zwei Wohnungen angestellt und kam zu Vertragserrichtungskosten, ausgehend von den beiden Kaufpreisen, zu einem Betrag gemäß Paragraph 18, NTG von 4.722,60 EUR und für die Summe der Nebenleistungen (Erwirkung der Ranganmerkung der beabsichtigten Veräußerung nach TP 1 RATG, der Anmeldung beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern nach TP 1 RATG, der grundbücherlichen Durchführung nach TP 2 RATG und der Verwahrungsgebühr nach Paragraph 24, NTG) zu einem Betrag von 2.996,31 EUR und daher bei Gegenüberstellung der beiden Gesamtsummen zu einem gerechtfertigten Honoraranspruch von 61,18 % oder 3.556,90 EUR, somit zu jenem Betrag, der jetzt dem Kläger vom Erstrichter, der sich dieser Sicht der Dinge anschloss, zugesprochen wurde. Bei dieser Sachlage stellt die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz, es habe keiner Rechnungslegung durch den Kläger bedurft, im Einzelfall keine vom Obersten Gerichtshof aufgreifbare Fehlbeurteilung dar.
Die Revision des Beklagten ist demnach zurückzuweisen, ohne dass auf die Neuerung des Klägers in seiner Revisionsbeantwortung einzugehen wäre, der Beklagte habe nunmehr durch Zahlung des Klagsbetrags die Klageforderung (außergerichtlich) anerkannt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.
Anmerkung
E80469 3Ob168.05kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00168.05K.0329.000Zuletzt aktualisiert am
04.09.2008