Norm: ABGB §509ABGB §1118MRG §43
Rechtssatz: 1. Das MRG gilt grundsätzlich auch für Mietverträge, die vor dessen Inkrafttreten abgeschlossen wurde (§ 42 MRG). 1. Auch nach dem MRG ist eine Auflösung nach § 1118 ABGB möglich, sofern es zu keiner Erweiterung des § 1118 ABGB zulasten des Mieters kommt. 2. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1118 ABGB liegen vor, wenn der offene Mietzins erst am 28. Tag nach Zustellung der als Mahnung und ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 Fall2 B1ABGB §1438 AbABGB §1438 BaABGB §1438 BcMRG 1997 §33 Abs2
Rechtssatz: Eine Vertragsauflösung nach § 1118 zweiter Fall ABGB wird durch eine erst nach Zugang der Auflösungserklärung ausgesprochene Aufrechnung nicht berührt. Entscheidungstexte 1 Ob 30/05a Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 30/05a Veröff: SZ 2005/54 ... mehr lesen...