Norm: ABGB §1118 A1MRG §33 Abs2MRG §33 Abs3
Rechtssatz: In einem wegen Räumung und Zahlung des Mietzinsrückstandes geführten Rechtsstreit ist über den behaupteten Zahlungsrückstand zwingend mit Teilurteil zu entscheiden. Ein Wahlrecht des Richters, statt dessen einen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG zu fassen, besteht nicht. Entscheidungstexte 1 Ob 253/98g Entscheidungstext OGH 27.04.199... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 B1MRG §33 Abs2MRG §33 Abs3
Rechtssatz: § 33 Abs 2 MRG ist unanwendbar, wenn der Mieter mit der Erbringung von Arbeitsleistungen als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung in Verzug geriet. Entscheidungstexte 1 Ob 265/98x Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 265/98x 4 Ob 145/09s Entscheidungstext OGH 29.0... mehr lesen...
Norm: ABGB §918 Ib1ABGB §1118 A1
Rechtssatz: Ein Teilzeitnutzungsverhältnis an einer Immobilie ("Time-Sharing") kann als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden. Ist das Teilzeitnutzungsrecht übertragbar, liegt ein wichtiger Auflösungsgrund solange nicht vor, als dem Nutzungsberechtigten eine zumutbare Möglichkeit zur Verfügung steht, das Teilzeitnutzungsrecht zu marktgerechten Bedingungen zu veräußern. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 B1
Rechtssatz: Der Aufhebungsgrund des qualifizierten Mietzinsrückstands gemäß § 1118 ABGB erneuert sich mit jedem Zinstermin. Entscheidungstexte 1 Ob 157/98i Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 157/98i 3 Ob 219/08i Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 219/08i 8 Ob 26/1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 B1ABGB §1118 CZPO §462ZPO §468 Abs2ZPO §503 Z4 E2a
Rechtssatz: Stützt der Kläger sein Räumungsbegehren sowohl auf Zinsrückstand als auch auf unleidliches Verhalten und gibt das Erstgericht dem Räumungsbegehren nur aus letzterem Grund statt, weil es der rechtlichen Ansicht ist, das gleichfalls erfolgreich gestellte Zahlungsbegehren falle nicht unter den Rechtsgrund Mietzins, so ist der siegreiche Kläger nicht gehalten, in der Be... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118 B1ABGB §1118 CMRG §24MRG §25MRG §30 Abs2 Z1
Rechtssatz: Stellt der Vermieter auf Grund eines von ihm abgeschlossenen Strombezugsvertrages mehreren Mietern elektrische Energie gegen gesondertes Entgelt zur Verfügung, handelt es sich bei diesem Entgelt um einen Bestandteil des Mietzinses. Entscheidungstexte 3 Ob 367/97k Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob 367/97k... mehr lesen...