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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ist die selbständig erfolgte Streichung von Fristen durch eine Kanzleikraft (oder einen Rechtsanwaltsanwärter) nicht auf geeignete Weise kontrolliert worden, dann liegt darin ein grobes Organisations- und Überwachungsverschulden (Hinweis B 19. September 1997, 96/19/0679, 2737; B 5. November 1997, 97/21/0673, 0674; E 18. Dezember 2002, 2002/06/0118, 0119). Erfolgt die Anweisung an die Kanzleikraft zur Friststreichung durch den Rechtsanwalt selbst, so hat sich der Rechtsanwalt davon zu überzeugen, dass der Fristvormerk tatsächlich entbehrlich geworden ist, er hat sich also von der Richtigkeit seiner Anweisung auf geeignete Weise zu vergewissern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210320.X03Im RIS seit
01.10.2008Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015