RS Vwgh 2008/5/28 2008/21/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ist die selbständig erfolgte Streichung von Fristen durch eine Kanzleikraft (oder einen Rechtsanwaltsanwärter) nicht auf geeignete Weise kontrolliert worden, dann liegt darin ein grobes Organisations- und Überwachungsverschulden (Hinweis B 19. September 1997, 96/19/0679, 2737; B 5. November 1997, 97/21/0673, 0674; E 18. Dezember 2002, 2002/06/0118, 0119). Erfolgt die Anweisung an die Kanzleikraft zur Friststreichung durch den Rechtsanwalt selbst, so hat sich der Rechtsanwalt davon zu überzeugen, dass der Fristvormerk tatsächlich entbehrlich geworden ist, er hat sich also von der Richtigkeit seiner Anweisung auf geeignete Weise zu vergewissern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008210320.X03

Im RIS seit

01.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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