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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1924 §12 Abs1;Rechtssatz
Nach § 12 Abs. 1 GehG können nur solche Zeiten berücksichtigt werden, die vor der Anstellung liegen; Dienstzeiten, die während eines Karenzurlaubs bei einem anderen Dienstgeber verbracht wurden - mag es sich dabei auch um eine andere inländische Gebietskörperschaft handeln - können daher nach der bestehenden Rechtslage bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages nicht berücksichtigt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0074).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120105.X04Im RIS seit
25.07.2008Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008