RS Vwgh 2008/6/25 2005/12/0105

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

GehG 1924 §12 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 12 Abs. 1 GehG können nur solche Zeiten berücksichtigt werden, die vor der Anstellung liegen; Dienstzeiten, die während eines Karenzurlaubs bei einem anderen Dienstgeber verbracht wurden - mag es sich dabei auch um eine andere inländische Gebietskörperschaft handeln - können daher nach der bestehenden Rechtslage bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages nicht berücksichtigt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005120105.X04

Im RIS seit

25.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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