RS Vwgh 2008/7/4 2005/17/0246

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Veröffentlicht am 04.07.2008
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;
BAO §218 Abs4;

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 17. April 2000, Zl. 99/17/0437, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit einer Entscheidung über einen Aussetzungsantrag nach Ergehen der Berufungsentscheidung in der Hauptsache nach der bis zur Novelle zur BAO BGBl. I Nr. 142/2000 geltenden Rechtslage unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/14/0164, ausgeführt, dass der Antragsteller durch eine rechtswidrige Abweisung des Aussetzungsantrages nicht nur um den Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der Entrichtungsfrist gemäß § 212a Abs. 7 und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß (dem mittlerweile aufgehobenen) § 218 Abs. 4 BAO gebracht würde. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher davon ausgegangen, dass auch nach Ergehen der Berufungsentscheidung über den Abgabenbescheid eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO unter Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit der Berufung zu ergehen hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005170246.X01

Im RIS seit

26.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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