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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 GehG ergibt sich die Unrichtigkeit der Auffassung, dass der Anspruch auf Wachdienstzulage lediglich von der besoldungsrechtlichen Stellung (Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe Exekutivdienst) ohne Rücksicht auf die Art der Verwendung abhänge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Jänner 2002, Zl. 96/12/0316). Alleine durch die Innehabung eines Arbeitsplatzes an einem Ort mit erhöhtem Risiko eines Terroranschlages kann weder denkmöglicherweise auf die Verrichtung von "Exekutivdienst" noch auf das Auftreten "wachespezifischer Belastungen" geschlossen werden. Wenn der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, Zl. 2006/12/0131, verweist, so ist ihm entgegen zu halten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 81 Abs. 1 Z. 2 GehG eine Verwendung eines der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes angehörigen Beamten auf einer der "Systemerhalterplanstellen" nur dann die Gebührlichkeit der Wachdienstzulage zu begründen vermag, wenn dieser Beamte infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann. Oder - anders gewendet - gerade aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich klar, dass auf "Systemerhalterstellen" kein "Exekutivdienst" im Verständnis der Z. 1 des § 81 Abs. 1 GehG zu leisten ist. Aus all diesen Gründen ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 bzw. des § 83 Abs. 1 erster Satz GehG die objektive Erkennbarkeit der fehlenden Gebührlichkeit der strittigen Zulage bzw. Vergütung für den während der Dienstzuteilung inne gehabten Arbeitsplatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120160.X03Im RIS seit
02.10.2008Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017