RS Vwgh 2008/10/22 2007/06/0066

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Veröffentlicht am 22.10.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
VwRallg;

Rechtssatz

Vorbereitungshandlungen zur tatsächlichen Schlägerung von Bäumen [hier: Abstecken von Rodungsgrenzen und das Vor-Ort-Bringen der erforderlichen Maschinen], auch die Schlägerung von Bäumen stellt für sich allein keine Rodung im Sinne des § 17 Abs. 1 ForstG dar. Unter einer technischen Rodung bzw. Rodung im technischen Sinne ist wohl die nichtforstliche Verwendung als Zustandsänderung in der Natur im Unterschied zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1992, Zl. 90/10/0052; siehe auch Brawenz - Kind - Reindl (Hrsg.), ForstG3, 2005, S 574, Anm. 5 zu § 174).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007060066.X03

Im RIS seit

20.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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