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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Aufhebung des angefochtenen Bescheides gem. §299 Abs2 BAO - Klaglosstellung iSd §86 VerfGG; Widerspruch der bf. Gesellschaft ist nicht geeignet, die Einstellung des Verfahrens zu verhindern; keine Abtretung an den VwGHSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der bf. Gesellschaft zu Handen ihres Vertreters die mit S 12.100,-bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland schrieb der bf. Gesellschaft mit dem angefochtenen Bescheid Gebühren gemäß §33 TP5 und §25 GebG vor; gleichzeitig änderte sie den erstinstanzlichen Bescheid gemäß §289 Abs2 BAO dahingehend ab, daß sie eine Gebührenerhöhung gemäß §9 Abs2 GebG sowie die Gebühr für eine Gleichschrift aufhob.
Der Bundesminister für Finanzen hat diese Entscheidung mit Bescheid vom 19. Dezember 1986, Z Sp 194/1/3-IV/11/86, gemäß §299 Abs2 BAO zur Gänze aufgehoben.
Da dadurch auf eine andere Weise das Ziel der Verfassungsgerichtshofbeschwerde erreicht wurde, ist die bf. Gesellschaft als klaglos gestellt im Sinne des §86 VerfGG zu betrachten. Der Widerspruch der bf. Gesellschaft ist nicht geeignet, die Einstellung des Verfahrens zu verhindern (VfSlg. 8262/1978 ua).
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG einzustellen.
Der von der bf. Gesellschaft gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH war abzuweisen, da die Stattgebung eines solchen Begehrens eine Abweisung der Beschwerde zur Voraussetzung hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 1.100,-enthalten.
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B679.1986Dokumentnummer
JFT_10129682_86B00679_00