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55 Wirtschaftslenkung;Norm
MOG 1967 §16 Abs1;Betreff
FM gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 2. September 1988, Zl. 13.284/26-I C 7/88, betreffend Bewilligung nach § 16 Marktordnungsgesetz
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde im Instanzenzug aus, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 16 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, (in der Folge kurz: MOG) "keine Bewilligung erteilt (wird), Milch an Verbraucher mittelbar abzugeben; dies betrifft jeden Fall, in dem nicht ein Verbraucher Milch für seinen eigenen Haushalt selbst unmittelbar am Betrieb des Herrn FM abholt". Unzulässig sei "daher insbesondere die Abgabe von Milch an Konsumenten in Wien, welche durch die Übergabe an die ÖBB (bei der Bahnstation in S) zweimal wöchentlich nach Wien transportiert wird und von dort aus an Verbraucher abgegeben wird". Ebenso unzulässig wäre die Abholung für andere Verbraucher zur Verteilung in Wien auf andere Weise. Dies sinngemäß im wesentlichen mit der Begründung, bei dem im vorliegenden Fall gegebenen Sachverhalt sei das Tatbestandsmerkmal "unmittelbare Abgabe" (von Milch durch den Milcherzeuger an Verbraucher) im Sinne des § 16 MOG nicht erfüllt. Denn das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal verlange, daß die Verbraucher von Milch bzw. Erzeugnissen aus Milch diese Produkte ohne Zwischenschaltung einer fremden Person (ausgenommen Personen aus demselben Haushalt) direkt von der Betriebsstätte des Milcherzeugers abholten. Davon könne aber nicht die Rede sein, wenn die Milch per Bahn an die Konsumenten verschickt werde.
In tatsächlicher Hinsicht stützt sich der angefochtene Bescheid auf eine von Organen des Milchwirtschaftsfonds nach Durchführung eines Ortsaugenscheines aufgenommene Niederschrift vom 29. Juni 1987, in der es zum Gegenstand der Amtshandlung ("Antrag auf Abhofverkaufsbewilligung") wie folgt lautet:
"Seit dem Jahr 1972 wird im Auftrag der Frau H Milch nach Wien an den engsten Bekannten- und Verwandtenkreis der Frau H und Frau K geliefert. Seit 1980 wird die Milch in braune 1-Liter Milchflaschen gefüllt (2 x wöchentlich ca. 220 Liter pro Transport) und im Auftrag und im Namen von Frau H auf deren Rechnung und Gefahr (siehe Bahn-Expreß-Schein) mit der Bahn von S nach Wien transportiert. Frau H bestellt einmal monatlich im vorhinein die gewünschten Mengen. Diese werden 2 x wöchentlich jeweils Dienstag und Freitag um 3 Uhr früh in Flaschen abgefüllt und von Herrn FM mit dem Auto und Anhänger zur Bahnstation S transportiert. Der Weitertransport erfolgt dann durch die ÖBB bis Wien-Westbahnhof. Von Wien-Westbahnhof wird die Milch von Milchkunden abgeholt und in das Haus der Frau K transportiert, von wo aus die Milch tatsächlich abgeholt wird. Der Transport der Milchflaschen erfolgt in wie auch von Molkereien verwendeten Kisten. Auf Grund einer bei Frau K aufliegenden Liste bezieht jeder Konsument die von ihm bestellte Milch. Die Bezahlung erfolgt bei Übernahme und zwar S 10,70 pro Liter plus Unkosten (für Flasche, Verschlußkapseln, Bahnfracht und Anwaltskosten) insgesamt ca. S 16,--. Einmal pro Monat wird das Geld von einem Angehörigen der Familie FM direkt von Frau K abgeholt.
Die Milch wird regelmäßig mindestens 1 x pro Monat (siehe beiliegendes Untersuchungszeugnis) zur Untersuchung an das Labor des MWF gesandt. Frau VM und Herr FM sind beide durch die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld auf Grund des Bazillenausscheidergesetzes untersucht und erhielten eine amtsärztliche Bescheinigung.
Über Anraten des Anwaltes Dr. D nehmen Frau VM und Herr FM von einer Unterschriftsleistung Abstand.
Ich bestätige die Richtigkeit der Angaben mit meiner Unterschrift."
Diese Niederschrift trägt die Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und einer Sachbearbeiterin des Milchwirtschaftsfonds, nicht aber, wie bereits aus der oben wiedergegebenen Stelle der Niederschrift hervorgeht, die des damals ebenfalls anwesend gewesenen Beschwerdeführers.
Hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes und hinsichtlich der Niederschrift heißt es in der Begründung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides wie folgt:
"Der Milchwirtschaftsfonds legte seiner Entscheidung den auf Seite 4 des Bescheides angeführten, am 29.6.1988 (Anmerkung: richtig wohl: 1987) niederschriftlich ermittelten Sachverhalt zugrunde.
Diese niederschriftliche Grundlage ist insofern mangelhaft, als sie zum einen nicht den Namen des Vertreters des Berufungswerbers und zum anderen, trotz Verweigerung der Unterfertigung durch den Einschreiter und seine Mutter, keine ausdrückliche Bestätigung der Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ enthält. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch eine nicht allen Formvorschriften des § 14 AVG entsprechende Niederschrift ein Beweismittel im Sinne des § 46 AVG. Sie unterliegt daher gemäß § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung der Behörde. Sie erbringt nur nicht den 'vollen Beweis'.
Da die wesentlichen Punkte der Niederschrift - Transport der Milch auf Rechnung und Gefahr von Frau H durch die Österr. Bundesbahn von S nach Wien, Verteilung der Milch bei Frau K - mit den Angaben im Schreiben des Parteienvertreters vom 16.6.1987 an die Gebirgsmolkerei A - 'daß die Abgabe an den Verbraucher unmittelbar an der Betriebsstätte AN DESSEN TRANSPORTBEVOLLMÄCHTIGTE erfolgt'- und im Schreiben des Parteienvertreters vom 28.1.1987 an den Milchwirtschaftsfonds bezüglich der U-Schule - 'der Transport erfolgt vielmehr ausschließlich auf Kosten und Gefahr von Frau H und die Abgabe durch Frau K an die Vereinsmitglieder zum Selbstkostenpreis' - übereinstimmen, war für die Berufungsbehörde die Zugrundelegung dieser Niederschrift bei der Sachverhaltsfeststellung unbedenklich. Hinsichtlich der Tatsache, daß für die 'weiteren Telefongespräche' mit Frau VM keine ordnungsgemäßen Aktenvermerke vorliegen, gilt wiederum, daß dadurch nur die volle Beweiskraft fehlt. Im Gesamtzusammenhang konnten sie aber als Indiz gewertet werden.
Gemäß § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheides die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nur dann voranzugehen, wenn er nicht von vorherein klar gegeben ist. Stehen die Entscheidungsgrundlagen daher außer Streit, so bedarf es keines Ermittlungsverfahrens und daher auch keiner weiteren Feststellungen durch ein Beweisverfahren (VwSlg. 454/A/1948).
Weiters besteht ein Recht auf Parteiengehör dort nicht, wo die Behörde aus einem unbestrittenen Sachverhalt bloß rechtliche Schlußfolgerungen zieht (VWG 26.1.1967, 954/66; 31.1.1967, 334/66; 7.6.1967, 397/67 und 30.10.1972, 199/72). Da der maßgebende Sachverhalt - der Transport von Trinkmilch durch Dritte - stets unbestritten war, erübrigte sich also ein den Anforderungen des AVG entsprechendes Ermittlungsverfahren.
Unter diesem Gesichtspunkt sind auch die Verstöße gegen § 41 AVG zu sehen."
Wiewohl im Spruch des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides § 16 MOG ohne nähere Differenzierung nach den Absätzen dieser Gesetzesstelle angeführt ist, vertritt die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheides die Rechtsansicht, sie sei aus Zuständigkeitsgründen nicht berechtigt gewesen, über den vom Beschwerdeführer in seiner Berufung gestellten Antrag, "den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, daß zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Milch aus biologisch-dynamischem Landbau, welche anders nicht zu bewerkstelligen ist, dem Einschreiter die Abgabe aus seinem Betrieb stammender Milch unmittelbar an Verbraucher bewilligt wird", zu entscheiden. Denn eine Entscheidung von Organen des Milchwirtschaftsfonds als Behörde erster Rechtsstufe zu dieser Frage liege gegentändlich nicht vor.
Im Spruch des Bescheides der Behörde erster Rechtsstufe vom 12. November 1987 wird allerdings ebensowenig wie im Spruch des nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides eine Differenzierung nach den einzelnen Absätzen des § 16 MOG vorgenommen. In der Begründung des erstgenannten Bescheides sind alle Absätze dieses Paragraphen als rechtliche Grundlagen für die Nichterteilung der vom Beschwerdeführer beantragten Abhofbewilligung angeführt.
Gegen die Berufungsentscheidung der belangten Behörde richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "unmittelbare Abgabe biologisch produzierter Milch ab Hof (§ 16 Abs. 2 MOG idgF)" verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Gerichtshof hat zunächst geprüft, ob der Beschwerdeführer in dem behaupteten Recht verletzt sein kann, obwohl die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Rechtsansicht vertritt, über den Antrag des Beschwerdeführers sei insoweit nicht entschieden worden, als der Abs. 2 des § 16 MOG anzuwenden wäre. Der Gerichtshof hält die MÖGLICHKEIT einer Verletzung des Beschwerdeführers in dem behaupteten Recht deswegen für gegeben, weil der Spruch des angefochtenen Bescheides keine derartige Einschränkung enthält, also nach seinem Wortlaut über den gesamten, eine Einschränkung auf einen bestimmten Absatz des in Rede stehenden Paragraphen nicht aufweisenden Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unmittelbaren Abgabe von Milch an Verbraucher an seiner Betriebsstätte abspricht.
Zu der nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides vorliegenden Entscheidung war die belangte Behörde auch sachlich zuständig; denn der mit Berufung vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid der Behörde erster Rechtsstufe stellt eine auf den § 16 MOG und damit auch auf dessen Abs. 2 gestützte Sachentscheidung dar, die zu überprüfen der belangten Behörde als Berufungsbehörde oblag.
Die Beschwerde ist jedoch aus den nachfolgend angeführten Gründen nicht berechtigt:
§ 16 Abs. 1 und 2 MOG in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Milcherzeuger dürfen
1. aus ihrem Betrieb stammende Milch mit einem Fettgehalt von weniger als 8 % an ihrer Betriebsstätte und
2. Milch mit einem Fettgehalt von 8 % und mehr sowie herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb stammen, an ihrer Betriebsstätte sowie bei Veranstaltungen traditioneller Art (sogenannte 'Bauernmärkte')
unmittelbar an Verbraucher abgeben, wenn der Fonds eine entsprechende Bewilligung erteilt hat. ...
(2) Der Fonds hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn dies entweder zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist oder es sich um die unmittelbare Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch auf Almen (§ 71 Abs. 3 und 4) oder die unmittelbare Abgabe von den in Abs. 1 Z. 2 genannten Waren auf Veranstaltungen traditioneller Art handelt. Weiters hat der Fonds eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn es sich um eine unmittelbare Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch im Rahmen eines sogenannten 'biologischen Landbaues' handelt, der Milcherzeuger einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anerkannten Organisation im Bereich des 'biologischen Landbaues' angehört und die Milch und Erzeugnisse aus Milch nach den Richtlinien dieser Organisation erzeugt werden."
Zunächst ist hervorzuheben, daß die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 MOG auf Grund der dort enthaltenen Verweisung auf eine "Bewilligung gemäß Abs. 1" mit der zuletzt zitierten Gesetzesstelle verklammert sind. Bei Anwendung des § 16 Abs. 2 MOG bildet daher das Vorliegen der sich aus Abs. 1 leg. cit. ergebenden Tatbestandsmerkmale eine Rechtsvoraussetzung für die Erteilung einer Ab-Hof-Verkaufsbewilligung. Dagegen sind die einzelnen Untertatbestände des § 16 Abs. 2 MOG miteinander nicht etwa in der Weise gekoppelt, daß es auf die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Milch aus dem sogenannten "biologischen Landbau" ankäme.
Im Beschwerdefall behauptet der Beschwerdeführer in erster Linie das Vorliegen des vierten Untertatbestandes des § 16 Abs. 2 MOG (betreffend die Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch im Rahmen eines sogenannten "biologischen Landbaues"). Auf Grund obiger Ausführungen ist jedoch in erster Linie die Frage zu klären, ob bei dem vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst dargestellten Sachverhalt überhaupt die Rede davon sein kann, daß die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs. 1 MOG mit ihrem durch die Entwicklung des Institutes des Ab-Hof-Verkaufes geprägten Inhalt im Beschwerdefall erfüllt sind; dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
Betrachtet man die wesentlichen Schritte der Entwicklung des Institutes des Ab-Hof-Verkaufes an Hand der maßgebenden Rechtsvorschriften (vgl. hiezu schon den § 5 Abs. 1 lit. b des die Errichtung eines Milchausgleichsfonds betreffenden Bundesgesetzes vom 17. Juli 1931, BGBl. Nr. 224, in der jeweils geltenden Fassung; die §§ 7 und 10 des Milchwirtschaftsgesetzes vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 167; den § 12 des MOG 1958, BGBl. Nr. 276; den § 14 des MOG 1967, BGBl. Nr. 36/1968, in der jeweils geltenden Fassung; den § 16 des MOG 1985, BGBl. Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung), so läßt sich daraus erkennen, daß der Ab-Hof-Verkauf einen traditionellen Begriffsumfang hat, der eine großräumige Durchbrechung der geographischen Gliederung in Einzugs- und Versorgungsgebiete nicht ermöglicht. Im besonderen wird dies durch die Formulierung im § 10 Abs. 1 letzter Satz des bereits erwähnten Milchwirtschaftsgesetzes vom 12. Juli 1950: "Die nach § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes zulässige unmittelbare Abgabe von Milch durch die Erzeuger an die Verbraucher (ORTSVERKAUF) wird hiedurch nicht berührt." sowie im Zusammenhang mit der MOG-Novelle 1984, BGBl. Nr. 263, deutlich. Wie sich aus den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum letztgenannten Bundesgesetz, 258 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVI. GP, ergibt, sollte der Entwurf unter Beibehaltung der grundsätzlichen Regelung, wonach die primäre Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Ab-Hof-Verkaufes eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen dem Landwirt und der Molkerei darstelle, in dreierlei Hinsicht Erleichterungen vorsehen:
"1. Die Kriterien für die Erteilung von Bewilligungen durch den Milchwirtschaftsfonds werden großzügiger formuliert, sodaß für den Fall des Nichtzustandekommens einer Einigung zwischen Landwirt und Molkerei der erstere leichter zu einer Bewilligung kommen kann,
2. bisher durften ausschließlich Milch und Rahm unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, der Entwurf sieht diesbezüglich eine Erweiterung der Produktpalette vor,
3. DIE BISHERIGE BINDUNG DES AB-HOF-VERKAUFES AN DAS VERSORGUNGSGEBIET DER ZUSTÄNDIGEN MOLKEREI SOLL FALLEN, wobei allerdigs die Rechte der übrigen betroffenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe gewahrt bleiben müssen."
Dementsprechend sollte nach dem Entwurf der Regierungsvorlage im § 14 Abs. 1 ein zweiter Satz lauten: "DIE
BEWILLIGUNG KANN AUCH DIE ABGABE AN VERBRAUCHER AUSZERHALB DES
VERSORGUNGSGEBIETES DES ZUSTÄNDIGEN BEARBEITUNGS- UND
VERARBEITUNGSBETRIEBES ERFASSEN." Im Text des Ausschußberichtes, 339 der Blg. des NR., XVI GP, und im beschlossenen Gesetzestext scheint dieser Satz jedoch NICHT mehr auf; der Bericht spricht von einer vorsichtigen Liberalisierung. ....
Das Gesetz läßt somit nicht erkennen, daß hinsichtlich der Abgabe von Milch und bestimmten herkömmlicherweise von Landwirten hergestellten Erzeugnissen aus Milch an der Betriebsstätte des Milcherzeugers auch eine Abgabe verstanden werden könnte, die im Versorgungsgebiet eines anderen Be- und Verarbeitungsbetriebes die Auswirkung hat, daß die entsprechende Nachfrage nicht durch den dort zur Versorgung berufenen Be- und Verarbeitungsbetrieb gedeckt wird.
Die nachfolgenden Marktordnungsgesetz-Novellen zeigen das Bemühen des Gesetzgebers, den Ab-Hof-Verkauf als eine herkömmliche Vertriebsform zu begrenzen und ungesetzliche Praktiken durch Übergangsregelungen zu sanieren. Keinesfalls läßt die Aufeinanderfolge einzelner gesetzlicher Bestimmungen auf diesem Gebiet erkennen, daß der Gesetzgeber eine so weitgehend liberale Handhabung des Ab-Hof-Verkaufes in Kauf genommen hätte, daß hiedurch das gesamte monetäre Ausgleichssystem einschließlich des Systems der Absatzförderungsbeiträge in Frage gestellt würde.
Im Beschwerdefall ist vom Sachverhalt her unbestritten, daß der Beschwerdeführer MILCH VON SEINER BETRIEBSSTÄTTE IN S AN IN WIEN WOHNHAFTE VERBRAUCHER ABGEGEBEN hat; strittig ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens lediglich, ob der Beschwerdeführer selbst als Beförderer tätig war oder ob Boten der Verbraucher die Milch nach Wien transportiert haben.
Bei diesem Sachverhalt kann nach dem oben Gesagten von einem Ab-Hof-Verkauf nicht gesprochen werden. Daher ist es nicht erforderlich, die Frage zu erörtern, ob es sich bei der Milcherzeugung des Beschwerdeführers um eine im Rahmen eines sogenannten "biologischen Landbaues" handelt bzw. ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel vorliegen. Die Beschwerde mußte sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988170200.X00Im RIS seit
23.05.1990