TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/27 88/12/0027

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §1 Abs1 litd;
RGV 1955 §2 Abs3;
RGV 1955 §2 Abs4;
RGV 1955 §27 Abs1;
RGV 1955 §28 litc;
RGV 1955 §32 Abs1;
RGV 1955 §36 Abs1;
RGV 1955 §36 Abs5;

Betreff

N gegen Bundesminister für Landesverteidigung vom 13. November 1987, Zl. 52.379/173-4.9/87, betreffend Umzugsvergütung nach § 32 Abs. 1 RGV 1955

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Offizierstellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war zunächst beim Heeresgeschwader 1 in L eingesetzt. Mit Wirkung ab 1. Oktober 1984 wurde er der Fliegerschule X dienstzugeteilt. Nach Fertigstellung seines Eigenheimes übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie am 18. September 1985 von S nach B. Für den Zeitraum seiner Dienstzuteilung erhielt der Beschwerdeführer Gebühren gemäß § 22 Abs. 1 bzw. ab seiner Wohnsitzverlegung nach B gemäß § 22 Abs. 3 RGV 1955. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 bescheidmäßig zur Fliegerschule X versetzt. In der Folge legte der Beschwerdeführer Rechnung für die Kosten des Umzuges vom 18. September 1985. Nachdem die anweisende Dienststelle die Auszahlung der geltend gemachten Umzugsvergütung mit der Begründung abgelehnt hatte, für den Anspruch auf Übersiedlungsgebühr sei der bisherige Wohnort zum Zeitpunkt der Versetzung maßgeblich, im vorliegenden Fall liege aber im Hinblick auf die mit 18. September 1985 durchgeführte Wohnsitzverlegung eine solche im Sinne der RGV 1955 nicht vor, beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 1987 die bescheidförmige Absprache über seinen Gebührenanspruch.

Er brachte im wesentlichen vor, schon 1981 habe ihm bei einem Fluglehrkurs der Leiter der Fliegerschule X eröffnet, daß auf Grund von Personalmangel die Versetzung des Beschwerdeführers von L zur Fliegerschule X im dienstlichen Interesse gelegen sei. Ein entsprechender Dienstposten würde in absehbarer Zeit zur Verfügung stehen. Nachdem der Beschwerdeführer (auf Grund der Dienstzuteilung ab 1. Oktober 1984) habe erkennen können, daß eine konkrete Versetzungsabsicht vorgelegen sei (Einschulung auf Flugzeugmuster, Dienstzuteilung) habe er beschlossen, ein Eigenheim im Raum B zu errichten, damit nach der Versetzung eine entsprechende Wohnversorgung für seine Familie sichergestellt sei. Durch großen persönlichen Einsatz habe er sein Bauvorhaben in kurzer Zeit vollenden können; aus finanziellen und familiären Gründen habe er die Übersiedlung im September 1985 (vor seiner mit Wirkung vom 1. Jänner 1987 erfolgten Versetzung) durchführen müssen.

Nach Erlassung eines Dienstrechtsmandates und erfolgtem Einspruch des Beschwerdeführers stellte das Kommando der Fliegerdivision mit Bescheid vom 29. Juni 1987 fest, daß der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 RGV 1955 keinen Anspruch auf Übersiedlungsgebühren habe. Die Behörde erster Instanz begründete dies im wesentlichen damit, aus § 27 Abs. 1 (erster Satz) RGV 1955 ergebe sich, daß für den Anspruch auf Übersiedlungsgebühren jener Wohnort maßgeblich sei, den der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1987 von L nach X versetzt worden. Da er seinen Wohnort nicht im direkten Zusammenhang mit der verfügten Versetzung, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt gewechselt habe, sei sein Anspruch auf Übersiedlungsgebühr nicht gegeben. Dies gelte auch dann, wenn die Versetzung vorhersehbar gewesen und durch die vorgezogene Übersiedlung Reisegebühren eingespart worden seien.

In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, der erfolgte Wohnungswechsel stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1987 erfolgten Versetzung. Wie aus der Aktenlage ersichtlich sei, sei diese Versetzung bereits im Jahr 1984 in Aussicht genommen worden. Sie habe jedoch erst mit der kraft Gesetzes eingetretenen Versetzung des früheren Arbeitsplatzinhabers in den Ruhestand verwirklicht werden können. Diese Entwicklung sei für den Beschwerdeführer absehbar gewesen, weshalb er - um seine Familie nicht zu vernachlässigen - die Übersiedlung vorzeitig durchgeführt habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. November 1987 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz mit der Maßgabe, daß der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Umzugsvergütung gemäß § 32 Abs. 1 RGV 1955 nicht habe.

Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1 (erster Satz), 28 und 32 Abs. 1 RGV 1955 führte die belangte Behörde zur Klarstellung im Spruch ihres Bescheides aus, die Rechnungslegung des Beschwerdeführers habe sich nur auf die Umzugsvergütung gemäß § 32 Abs. 1 RGV 1955 bezogen. Aus der Systematik der Reisegebührenvorschrift ergebe sich, daß zur Anspruchsfeststellung auf Umzugsvergütung gemäß § 32 Abs. 1 RGV 1955 die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Übersiedlungsgebühr gemäß § 27 Abs. 1 RGV 1955 geprüft werden müßten. Strittig sei das Tatbestandselement des "bisherigen Wohnortes" im Sinne des § 27 Abs. 1 RGV 1955. Der für den Anspruch auf Übersiedlungsgebühr und somit auch auf die Umzugsvergütung maßgebende "bisherige Wohnort" sei der Wohnort im Zeitpunkt der Versetzung (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1982, Zl. 09/0967/79). Zum Zeitpunkt der Versetzung habe der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben seit 18. September 1985 sein Eigenheim in B bewohnt. Sein Einwand, er hätte bereits zum Zeitpunkt der Dienstzuteilung von der geplanten Versetzung gewußt und hätte nur die Ruhestandsversetzung eines anderen Bediensteten abwarten müssen, habe auf Grund der bestehenden Gesetzeslage nicht berücksichtigt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 27 Abs. 1 der gemäß § 92 Abs. 1 GG 1956 als Gesetz in Geltung stehenden Reisegebührenvorschrift 1955 hat der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Beamte aus Anlaß des Wechsels des Dienstortes nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der Anspruch auf Trennungszuschuß, so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 29) und der Frachtkostenersatz (§ 30).

Zu den Übersiedlungsgebühren zählt gemäß § 28 lit. c die Umzugsvergütung.

Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist (dies trifft auf den Beschwerdefall zu), gebührt dem Beamten eine Umzugsvergütung (§ 32 Abs. 1 RGV 1955).

Nach § 2 Abs. 3 RGV 1955 liegt eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als den Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

Gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz RGV 1955 liegt eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

Nach § 36 Abs. 1 erster Satz hat der Beamte u.a. den Anspruch auf Übersiedlungsgebühren mit einer eigenhändig unterfertigten Reiserechnung bei seiner Dienststelle bis zum Ende des Kalendermonates geltend zu machen, der der Beendigung der Übersiedlung folgt. Der Anspruch auf die Gebühren erlischt, wenn die Reiserechnung nicht fristgerecht vorgelegt wird (zweiter Satz).

§ 36 Abs. 5 RGV 1955 lautet:

"(5) Eine Nachsicht von der Frist nach Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. In anderen Fällen kann das zuständige Bundesministerium aus Gründen der Billigkeit eine Vergütung bis zu 75 v.H. des Betrages gewähren, der dem Beamten bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt hätte."

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Umzugsvergütung nach § 27 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 RGV 1955 durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Verfahrensvorschriften über die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 58, 60 AVG 1950) verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer geltend, zu den im § 27 Abs. 1 erster Satz genannten Übersiedlungsgebühren gehöre die im § 32 geregelte Umzugsvergütung. § 27 Abs. 1 zweiter Satz RGV 1955 (arg.: "AUS ANLASZ des Wechsels des Dienstortes"), der den Fall der Übersiedlung an einen anderen Ort als den Dienstort regle, stelle klar, was nach Auffassung des Beschwerdeführers auch aus dem ersten Satz des § 27 Abs. 1 und der gesamten Regelung dieses Gesetzesabschnittes hervorgehe: Zwischen Übersiedlung und Versetzung werde kein zeitlicher Zusammenhang, insbesondere nicht durch die Festsetzung eines bestimmten (mit einer Maßeinheit angegebenen) Zeitraumes verlangt, sondern der kausale Gesichtspunkt in den Vordergrund gestellt. "Anlaß" bezeichne den ursächlichen Zusammenhang. Es wäre aber verfehlt vom logischen Erfordernis auszugehen, daß die Ursache der Versetzung der Folgewirkung der Übersiedlung vorausgehen müsse. Dies entspreche weder der Praxis noch einer sinnvollen Vorgangsweise. Menschliches Verhalten sei seiner Natur nach durch Vorausplanung gekennzeichnet, sodaß auch in der Lebenswirklichkeit selbstverständlich immer wieder Erklärungen und Handlungen "aus Anlaß" eines BEVORSTEHENDEN Ereignisses abgegeben bzw. vorgenommen würden. Anders als das Wort "Ursache" selbst sei das Wort "Anlaß" geradezu typisch für die Bezeichnung eines solchen ursächlichen Zusammenhanges in einem weiteren Sinne. Dazu komme noch die Zweckmäßigkeit der Vorgangsweise des Beschwerdeführers. Die Anordnung einer einer geplanten Versetzung vorausgehenden, oft recht lang dauernden Dienstzuteilung sei auch durchaus etwas Übliches und sehr häufig Vorkommendes. Der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde würde den Beamten von einer "Wohnungsnahme" bis zur Versetzung abhalten und ihn nötigen, während der (wie erwähnt oft recht langen) Dienstzuteilungszeit in einem unter Umständen sehr weit entfernten Ort wohnen zu bleiben. Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch der Gesetzessinn stünden daher im Widerspruch zur Rechtsauffassung der belangten Behörde.

Zutreffend hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß sich sein geltend gemachter Anspruch nur auf § 27 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit den §§ 28 lit. c und 32 RGV 1955 stützen kann.

Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren nach dem ersten Satz des § 27 Abs. 1 RGV 1955 hat dem Grunde nach die Versetzung des Beamten an einen anderen Dienstort und - unbeschadet der Regelung des § 29 über die Höhe des einen Bestandteil der Übersiedlungsgebühren bildenden Reisekostenersatzes - die Übersiedlung des Beamten vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort zur Voraussetzung (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1982, Zl. 09/0967/79).

Zwischen der Versetzung und der Übersiedlung des Beamten im Sinn des § 27 Abs. 1 erster Satz RGV 1955 besteht der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Kausalzusammenhang: Die Versetzung des Beamten muß Grund der erfolgten Übersiedlung sein. Dies geht nicht nur aus dem systematischen Zusammenhang mit dem zweiten Satz des § 27 Abs. 1 RGV 1955, der - aufbauend auf der allgemeinen Regelung des ersten Satzes (vgl. das Tatbestandselement der "aus Anlaß des Wechsels des Dienstortes" ersten Übersiedlung in einen Ort, der nicht der neue Dienstort ist) - eine reisegebührenrechtliche Sonderregelung für die zweite Etappe der Übersiedlung in den (durch Versetzung begründeten) neuen Dienstort trifft, sondern auch aus dem Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 lit. d RGV 1955, wonach die Beamten Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes haben, der ihnen DURCH eine Versetzung erwächst, hervor.

Eine Versetzung im Sinn des § 2 Abs. 4 RGV 1955 setzt voraus, daß der Beamte einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung ZUGEWIESEN wird. Eine bloß beabsichtigte Zuweisung zur dauernden Dienstleistung vermag hingegen eine Versetzung im Sinn des § 2 Abs. 4 RGV 1955 nicht zu begründen.

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde zutreffend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1982, Zl. 09/0967/79, hingewiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß der für den Anspruch auf Übersiedlungsgebühren maßgebende "bisherige Wohnort" der Wohnort des Beamten im Zeitpunkt seiner Versetzung ist. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes, der einerseits auf die Versetzung und andererseits zugleich auf den bisherigen Wohnort des Beamten, von dem der Beamte in den neuen Wohnort übersiedelt, abstellt.

Die vom Beschwerdeführer vertretene gegenteilige Rechtsauffassung, wonach ein Gebührenanspruch nach § 27 Abs. 1 erster Satz RGV 1955 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 auch dann bestehe, wenn die Übersiedlung im Hinblick auf die beabsichtigte Versetzung als bevorstehendes Ereignis, aber vor deren rechtsverbindlicher Anordnung erfolgt, bestehe, findet im Gesetz keine Deckung.

Das hier vertretene Auslegungsergebnis führt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht zu einem unsinnigen Ergebnis: Erst wenn feststeht, daß durch eine Versetzung im Sinn der RGV 1955 (die der Beamte nicht mit rechtlichen Mitteln erzwingen kann) ein neuer Dienstort für den Beamten begründet wird, soll der Beamte seine Entscheidung, ob er deshalb seinen Wohnsitz und bejahendenfalls wohin er diesen verlegen soll, treffen, sind doch mit dieser Entscheidung in der Regel ein hoher finanzieller Aufwand und weitreichende soziale Folgen verbunden.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde - soweit sie vom Vorliegen einer Versetzung (im Sinne des § 2 Abs. 4 RGV 1955) im Beschwerdefall am 1. Jänner 1987 ausgehen durfte - das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Umzugsvergütung gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit § 32 Abs. 1 RGV 1955 deshalb verneinte, weil der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort übersiedelte.

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit jedoch ferner vor, selbst bei Unrichtigkeit seiner Rechtsauffassung gebühre ihm auf dem Boden seines Tatsachenvorbringens die von ihm geltend gemachte Umzugsvergütung. Die Begriffe der Reisegebührenvorschrift, die in deren § 2 definiert seien, seien bei Anwendung der RGV im Lichte dieser Definition auszulegen. Nach der Definition des § 2 Abs. 4 RGV 1955 komme es nur darauf an, ob die Zuweisung zur neuen Dienststelle als eine auf Dauer geplante Maßnahme anzusehen sei. Demgegenüber sei die belangte Behörde von der dienstrechtlichen Versetzung des Beschwerdeführers zum 1. Jänner 1987 ausgegangen. Lege man hingegen die Definition des § 2 Abs. 4 RGV 1955 zugrunde, so komme es nur darauf an, ob die Zuweisung zur neuen Dienststelle als eine auf Dauer geplante Maßnahme anzusehen sei. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob die Versetzung im reisegebührenrechtlichen Sinn nicht bereits durch die dienstrechtliche Dienstzuteilung (1. Oktober 1984) herbeigeführt worden sei. In diesem Fall wäre seine Übersiedlung auch zeitlich die Folge der Versetzung.

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob dieses Beschwerdevorbringen zutrifft; denn selbst wenn dies der Fall wäre, wäre der Anspruch des Bfrs auf Übersiedlungsgebühren gemäß § 36 Abs. 1 RGV 1955 bereits mit Ablauf des 31. Oktober 1985 erloschen, hat er doch weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich, daß er seinen Anspruch bis zum Ende des Kalendermonates, der der Beendigung der Übersiedlung folgte (diese war unbestritten am 18. September 1985 abgeschlossen) im Sinn des § 36 Abs. 1 RGV 1955 geltend gemacht hat.

Im Beschwerdefall kommt auch § 36 Abs. 5 RGV 1955 (erster Satz: Nachsicht von der Frist; zweiter Satz: Vergütung aus Gründen der Billigkeit) nicht zum Tragen.

Die im Satz 1 geregelte Nachsicht von der Frist setzt nämlich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes einen entsprechenden Antrag des Beamten voraus, den der Beschwerdeführer unbestritten nicht gestellt hat. Dies folgt trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auf Grund folgender Überlegungen: Wenn selbst die unmittelbar kraft Gesetzes zustehenden Ansprüche der RGV bei sonstigem Anspruchsverlust vom Beamten rechtzeitig geltend gemacht werden müssen (§ 36 Abs. 1 RGV 1955), ist auch die Nachsicht von der Fristversäumung antragsbedürftig. Dies wird auch durch die Beweislastregelung des ersten Satzes des § 36 Abs. 5 RGV 1955 untermauert, wird doch damit das überwiegende Interesse des Beamten an der Erteilung der Nachsicht klar zum Ausdruck gebracht. Schließlich ist der Vorbildcharakter der (verfahrensrechtlichen) Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. z.B. § 71 AVG 1950) offenkundig: Die Wiedereinsetzung setzt aber jeweils einen Antrag einer Verfahrenspartei voraus.

§ 36 Abs. 5 2. Satz RGV 1955 kommt schon deshalb im Beschwerdefall nicht in Betracht, weil er ein eigenes, von der jeweils obersten Dienstbehörde durchzuführendes Verfahren betrifft, das vom Verfahren betreffend die bescheidförmige Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches nach der RGV verschieden ist.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120027.X00

Im RIS seit

27.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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