TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/17 90/01/0112

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Veröffentlicht am 17.10.1990
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1986 §20;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 28. Mai 1990, Zl. Wa-491/5/89, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. November 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), sein am 23. Jänner 1987 ausgestellter Waffenpaß entzogen. In der Begründung dieses Bescheides wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 27. September und 29. September 1989 seinen Revolver in einer unversperrten Gartenhütte in Linz, nächst dem Stellwerk der ÖBB, hinter einem Fernsehgerät abgelegt hatte. Diese Waffe sei dem Beschwerdeführer von unbekannten Tätern gestohlen worden. Da der Beschwerdeführer die Faustfeuerwaffe so mangelhaft verwahrt habe - so führte die Behörde erster Instanz in rechtlicher Hinsicht aus -, habe ihm die waffenrechtliche Verläßlichkeit abgesprochen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung, er sei immer vorsichtig und sachgemäß mit seiner Waffe umgegangen und habe diese auch sorgfältig verwahrt, was sich insbesondere daraus ergebe, daß er in seiner Wohnung zur Aufbewahrung der Waffe eigens einen Safe anbringen habe lassen. Wann immer es möglich gewesen sei, habe er seine Waffe in diesem Safe aufbewahrt. Dies werde er auch in Hinkunft tun. Die Behörde erster Instanz habe auch nicht berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer als Revierfahrer bei einem Wachdienst tätig sei und dadurch aus dienstlichen Gründen darauf angewiesen sei, eine Waffe zu besitzen. Dieses Interesse hätte die Behörde erster Instanz gemäß § 7 WaffG als überwiegend zu berücksichtigen gehabt.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einvernahme des Eigentümers der Gartenhütte, Rolf S., als Zeugen und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme, in der er unter anderem ausführte, er habe für den Garten bzw. die Gartenhütte eine Alarmanlage mit Scheinwerfern angeschafft; auch für das Gartenhaus werde er einen Tresor anschaffen.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, in der Zeit zwischen 27. und 29. September 1989 sei dem Beschwerdeführer seine Faustfeuerwaffe gestohlen worden. Während dieses Zeitraumes sei die Waffe in einer Gartenhütte, die sich zusammen mit noch vier anderen in einer Schrebergartenlage befinde, abgelegt gewesen. Die Gartenhütte sei am 28. September 1989 zwischen 12.00 und 18.00 Uhr nicht versperrt gewesen. Wenn man als Maßstab, wie sorgfältig eine Faustfeuerwaffe zu verwahren sei, um den Besitzer nicht als waffenrechtlich unverläßlich im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG erscheinen zu lassen, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Zurücklassens einer Faustfeuerwaffe in einem, wenn auch versperrten Personenkraftwagen heranziehe, müsse dem Beschwerdeführer bei dem hinsichtlich der Sicherheitsverhältnisse durchaus vergleichbaren Fall des Aufbewahrens einer Faustfeuerwaffe in einer Gartenhütte, die noch dazu unversperrt gewesen sei, der Vorwurf einer nicht sorgfältigen Verwahrung dieser Faustfeuerwaffe gemacht werden, selbst wenn die Waffe nicht frei sichtbar, sondern hinter dem Fernsehapparat abgelegt gewesen sei. In einer 16 m2 großen Hütte sei es wohl keine besondere Schwierigkeit, eine an dieser Stelle abgelegte Faustfeuerwaffe zu finden. Ergebe sich schon aus diesem Grund die waffenrechtliche Unverläßlichkeit des Beschwerdeführers, so sei ja auch zu bedenken, daß er gegenüber dem Eigentümer und Mitbewohner der Gartenhütte ebenfalls nicht für eine entsprechend sorgfältige Verwahrung der Waffe gesorgt habe. Rolf S., der waffenrechtlich nicht zum Besitz von Faustfeuerwaffen berechtigt sei, habe, wie er bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung ausgeführt habe, während der Zeit, in der die Waffe hinter dem Fernseher abgelegt gewesen sei, jederzeit zu dieser Zugang gehabt. Daß er von der hinter dem Fernseher abgelegten Faustfeuerwaffe im konkreten Fall nichts gewußt habe, ändere daran nichts. Unerheblich sei auch, daß der Beschwerdeführer zwischenzeitig für die Gartenhütte eine Alarmanlage mit Scheinwerfern installiert habe und zusätzlich beabsichtige, auch für das Gartenhaus einen Tresor anzuschaffen. Auch könne der Umstand, daß der Beschwerdeführer seinen Dienst als Revierfahrer einer Bewachungsgesellschaft stets gewissenhaft ausgeführt habe, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung des Umstandes führen, daß durch die nicht sorgfältige Verwahrung der Faustfeuerwaffe in der Gartenhütte eine Tatsache entstanden sei, die die Annahme der waffenrechtlichen Unverläßlichkeit des Beschwerdeführers rechtfertige. Von der diesbezüglichen vom Beschwerdeführer beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme seines Dienstgebers und des Rolf S. als Ergänzung zu seinen früheren Angaben habe daher abgesehen werden können. Wenn sich ergebe, daß der Inhaber eines Waffenpasses nicht mehr verläßlich sei, sei die Behörde nach § 20 Abs. 1 WaffG zur Entziehung dieser Urkunde verpflichtet; für die Ausübung eines Ermessens, das allenfalls Nebenumstände wie berufliche Notwendigkeit zum Führen einer Faustfeuerwaffe berücksichtigen könnte, bleibe bei dieser Rechtslage kein Raum.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtentziehung eines Waffenpasses verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung des Waffenpasses stützt sich zunächst auf § 20 Abs. 1 WaffG, wonach die Behörde mit der Entziehung vorzugehen hat, wenn sich anläßlich der Vornahme einer Überprüfung oder bei anderer Gelegenheit ergibt, daß der Besitzer der waffenrechtlichen Urkunde nicht mehr verläßlich ist. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde hiebei vom Fortbestehen der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 6 WaffG. Danach ist dem Erfordernis der Verläßlichkeit des zum Führen einer Faustfeuerwaffe Berechtigten - wie bereits aus § 6 Abs. 1 Z. 2 des Gesetzes hervorgeht - insbesondere dann nicht entsprochen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß mit den Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgegangen werde und diese nicht sorgfältig verwahrt würden. Hiebei ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. hiezu unter anderem die Erkenntnisse Slg. Nr. 7804/A und Slg. N.F. Nr. 9094/A).

Ausgehend von dieser Rechtslage hat die Behörde der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge unbedenklich, und vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht bestritten, als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer seine Faustfeuerwaffe in einer unversperrten, 16 m2 großen Gartenhütte hinter einem Fernsehapparat verwahrt hat. Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einer unversperrten Gartenhütte durch mehrere Stunden stellt keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG dar. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Rechtsauffassung vorgebrachten Argumente sind nicht überzeugend. Denn es ist rechtlich irrelevant, daß der Beschwerdeführer in seiner Wiener Wohnung seine Faustfeuerwaffe in seinem Safe verwahrt hat. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Faustfeuerwaffe nicht sichtbar, sondern hinter einem Fernsehapparat in einer durch mehrere Stunden unversperrten Gartenhütte ablegt, ist damit eine sorgfältige Verwahrung der zurückgelassenen Waffe nicht mehr gegeben. Aus dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführten hg. Erkenntnis vom 2. März 1988, Zl. 87/01/0231, dem ein wesentlich anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen hat, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen.

Der Beschwerdeführer weist ferner auf das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1987, Zl. 87/01/0057, hin und bringt vor, bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit sei zu berücksichtigen, daß er seinen Dienst als Revierfahrer, bei welchem er seine Waffe mitgeführt habe, stets korrekt ausgeübt habe und ihm keinerlei Verfehlungen zur Last gelegt worden seien. Es sei daher eine Prognose seiner waffenrechtlichen Verläßlichkeit anzustellen. Dem ist entgegenzuhalten, daß das zuvor zitierte Erkenntnis nur die Frage zum Gegenstand hatte, ob ein Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, nachdem dem damaligen Beschwerdeführer Jahre zuvor eine solche entzogen worden war, rechtens gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden durfte. Im übrigen ist anläßlich der Überprüfung der waffenrechtlichen Verläßlichkeit gemäß § 20 WaffG keine Prognose über ein künftiges waffenrechtliches Wohlverhalten des Beschwerdeführers anzustellen.

Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß der einvernommene Zeuge, der Eigentümer der Gartenhütte ist, nicht über die Installierung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen einvernommen worden sei. Außerdem sei auch der Dienstgeber des Beschwerdeführers, den er als Zeugen namhaft gemacht habe, nicht darüber einvernommen worden, daß der Beschwerdeführer seinen Dienst stets gewissenhaft und vollkommen verläßlich ausgeführt habe.

Die Unterlassung der Vernehmung der angeführten Zeugen über die vom Beschwerdeführer angeführten Beweisthemen stellt keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar, weil weder die nach einer mangelhaften Verwahrung vorgenommene Installierung von Sicherheitsvorkehrungen an der Gartenhütte noch die berufliche Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers an der nicht sorgfältigen Verwahrung der Faustfeuerwaffe des Beschwerdeführers etwas zu ändern vermag.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Da hiemit bereits in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen ist, erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010112.X00

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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