TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/30 90/04/0195

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

L71093 Automatenverkauf Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AutomatenverkaufsV Paudorf 1988 §1;
GewO 1973 §367 Z15;
GewO 1973 §52 Abs4;
VStG §27 Abs1;
VStG §29a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. Dezember 1989, Zl. VIb-205/59-1983, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. Dezember 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 19. Juni 1989 als gewerberechtlicher Geschäftsführer der N Automatenvertriebsgesellschaft m.b.H. in X, B-Straße 7a, am Standort Pandorf, Gartenzaun beim Haus Z-Straße 40, gewerbliche Tätigkeiten mittels eines Warenverkaufsautomaten (Süssigkeiten, Kaugummi etc.) ausgeübt zu haben, obwohl dies an dem betreffenden Standort auf Grund der Verordnung der Marktgemeinde Paudorf vom 29. März 1988 verboten sei. Anläßlich einer am Tattag durchgeführten Überprüfung sei festgestellt worden, daß der betreffende Automat gefüllt und betriebsbereit gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 15 GewO 1973 in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Marktgemeinde Paudorf vom 29. März 1988 begangen, weshalb gemäß § 367 GewO 1973 über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 12. Juni 1990 abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden.

Die Beschwerde erweist sich bereits auf Grund folgender Erwägungen als berechtigt:

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG 1950 ist zur Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Gemäß § 29a leg. cit. kann, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, die zuständige Behörde die Durchführung des Strafverfahrens oder des Strafvollzuges auf eine andere sachlich zuständige Behörde übertragen, und zwar hinsichtlich des Strafverfahrens nur an jene sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, hinsichtlich des Strafvollzuges nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde. In den Angelegenheiten der Landesverwaltung kann das Strafverfahren überdies nur auf eine Behörde im selben Bundesland übertragen werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Oktober 1984, Slg. N.F. Nr. 11536/A, dargetan hat, wird, insoweit die Abtretung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG an eine Anzeige knüpft, das Verwaltungsstrafverfahren nur hinsichtlich der den entsprechenden Sachverhaltselementen nach in der Anzeige ausdrücklich angeführten Verwaltungsübertretungen übertragen.

Im vorliegenden Fall erstattete die Marktgemeinde Paudorf mit Schreiben vom 28. März 1989 an die Bezirkshauptmannschaft Krems eine Anzeige, in welcher sie ausführte, der Bürgermeister dieser Gemeinde habe eine Verordnung gemäß § 52 Abs. 4 GewO 1973 erlassen, wonach die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten im Umkreis von 100 m von der Volksschule Pandorf verboten sei. Die N Automatenvertriebsgesellschaft habe innerhalb dieser 100 m-Zone im Jahr 1988 einen Verkaufsautomaten angebracht und daher gegen diese Verordnung verstoßen. Die Marktgemeinde Paudorf ersuche daher um weitere Maßnahmen "wegen Übertretung des Verbotes seitens der Firma N".

Diese Anzeige wurde von der Bezirkshauptmannschaft Krems an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gemäß § 29a VStG 1950 abgetreten. Gegenstand dieser Anzeige und somit der Abtretung an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ist die Anbringung eines Verkaufsautomaten im Jahr 1988 durch die N Automatenvertriebsgesellschaft m.b.H. Gegenstand des im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 14. September 1989 ist dagegen die am 19. Juni 1989 erfolgte Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels dieses Automaten. Da hinsichtlich dieses Tatvorwurfes eine Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn niemals erfolgte, war entsprechend der Bestimmung des § 27 Abs. 1 VStG 1950 zur Ahndung dieser Verwaltungsübertretung die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, somit die Bezirkshauptmannschaft Krems und nicht die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zuständig.

Da die belangte Behörde die Unzuständigkeit der das erstbehördliche Straferkenntnis erlassenden Bezirkshauptmannschaft Dornbirn nicht aufgriff, sondern über die Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis sachlich entschied, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das einen höheren Schriftsatzaufwand zuzüglich Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil für Schriftsatzaufwand nur der in der zitierten Verordnung genannte Pauschalbetrag zuzusprechen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040195.X00

Im RIS seit

25.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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