TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/22 90/09/0132

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Veröffentlicht am 22.11.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ABGB §1002;
AÜG §22 Abs1 Z2 litb;
AÜG;
AVG §10 Abs1;
AVG §26 Abs1;
B-VG Art10 Abs1 Z11;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §370;
GewO 1973 §39 Abs1;
GewO 1973 §39 Abs6;
GewO 1973 §9 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1 idF 1983/176;
VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers

Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Juli 1990, Zl. MA 63-A 22/89/Str., soweit er die Bestrafung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz betrifft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Anzeige der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien wurde dem Beschwerdeführer in der Strafverfügung des Magistratischen Bezirksamtes für den 1. und 8. Bezirk (im folgenden als Behörde erster Instanz bezeichnet) vom 24. April 1989 unter anderem zur Last gelegt, er habe am 15. Dezember 1988 in Wien 1, X-Platz, als zur Vertretung der "Z-GmbH" nach außen befugtes Organ A ohne Ausstellung eines Dienstzettels einer bestimmten Firma als Arbeitskraft überlassen und dadurch § 22 Abs. 1 Z. 2 lit. b des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988 (im folgenden AÜG) in Verbindung mit § 9 VStG 1950 verletzt. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach dem ASVG zur Last gelegt. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb eine Geldstrafe verhängt.

Gegen diese Strafverfügung erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Einspruch und nahm in der Folge zur Anzeige der Kammer für Arbeiter und Angestellte Stellung.

Mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 14. September 1989 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich die oben umschriebene Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn gemäß § 22 Abs. 1 Z. 2 AÜG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,--- (Ersatzarreststrafe: 36 Stunden) verhängt (Punkt 1). Nach Punkt 2 dieses Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer außerdem einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 ASVG für schuldig erkannt und gleichfalls eine Geldstrafe über ihn verhängt.

In der vom Beschwerdeführer persönlich eingebrachten Berufung brachte dieser vor, er sei lediglich "pro forma" handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Z-GmbH". Tatsächlich seien sämtliche geschäftliche Aktivitäten vom Handlungsbevollmächtigten Dipl.-Ing. P wahrgenommen worden. Dem Beschwerdeführer sei der beschäftigte A weder persönlich noch sonst irgendwie bekannt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 1990 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen die Verwaltungsübertretung nach dem AÜG richtete, ab und bestätigte (mit einer im Beschwerdefall nicht bedeutsamen Abänderung) in diesem Punkt den erstinstanzlichen Bescheid. Hingegen hob die belangte Behörde die im Punkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung einschließlich der verhängten Geldstrafe nach dem ASVG ersatzlos auf. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - im wesentlichen aus, es stehe außer Streit, daß die "Z-GmbH" am 15. Dezember 1988 die Arbeitskraft A einer bestimmten Firma zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt habe. Zwar habe die genannte Gesellschaft mit dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, ihm jedoch keinen Dienstzettel im Sinn des § 11 Abs. 4 AÜG ausgestellt. Der Beschwerdeführer bestreite den (von der Arbeiterkammer) angezeigten Sachverhalt selbst nicht. Zu seinem Vorbringen bezüglich der pro forma Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer wies die belangte Behörde - nach Wiedergabe des § 9 Abs. 1, 2 und 4 VStG 1950 - darauf hin, daß mangels einer Sonderregelung im AÜG der handelsrechtliche Geschäftsführer als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der GesmbH strafrechtlich nach (§ 9 Abs. 1 VStG 1950) verantwortlich sei. Mangels eines vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegte Zustimmungsnachweises von Dipl.-Ing. P könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß dieser zum verantwortlichen Beauftragten (im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG 1950) bestellt worden sei. Im übrigen habe der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, daß eine solche Bestellung überhaupt erfolgt sei. Da der Beschwerdeführer - wie er selbst vorgebracht habe - nur "pro forma" handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen sei und sich um nichts gekümmert habe, sei ihm zweifellos zumindest Fahrlässigkeit, und damit ein für die Strafbarkeit ausreichendes Verschulden vorzuwerfen. Er habe auch nicht bewiesen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwidergehandelt habe, unverschuldet nicht möglich gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Seinem gesamten Vorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer bestraft zu werden, verletzt. Ungeachtet der Anfechtungserklärung, die sich auf den Berufungsbescheid schlechthin bezieht, ist im Zusammenhang mit den Beschwerdeausführungen davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer nur Punkt 1 des (Berufungs)Bescheides der belangten Behörde (Bestrafung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz) bekämpft. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes zunächst vor, daß für die Einhaltung (der ihm zur Last gelegten Vorschrift nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz) der gewerberechtliche Geschäftsführer zuständig sei.

Gemäß § 9 Abs. 1 GewO 1973 können juristische Personen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter (§§ 39 und 40) bestellt haben, der gemäß § 39 Abs. 1 leg. cit. der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Nach der Anordnung des § 39 Abs. 6 GewO 1973 ist der Gewerbeinhaber von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers gemäß Abs. 4 angezeigt oder die gemäß Abs 5 erforderliche Genehmigung erlangt hat. Gemäß § 370 Abs. 2 GewO 1973 sind Geld- und Arreststrafe, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt (§ 39) wurde, gegen den Geschäftsführer zu verhängen. Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen ergibt sich, daß die strafrechtliche Verantwortung des (gewerberechtlichen) Geschäftsführers nicht hinsichtlich aller bei der Ausübung des Gewerbes begangenen Verwaltungsübertretungen gegeben ist, sondern daß ihn diese Verantwortung nur hinsichtlich der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften trifft.

Wie der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 23. September 1983, Zl. 82/04/0107 = Slg. N.F. Nr. 11.160/A (nur Leitsatz abgedruckt) in Übereinstimmung mit der Lehre (MACHE-KINSCHER, Die Gewerbeordnung5, Anmerkung 2 zu § 370; MAYER, Geschäftsführer, Pächter und befähigter Arbeitnehmer in RILL (Herausgeber) Gewerberecht, Seite 209 ff, hier 213) mit näherer Begründung ausgesprochen hat, gehören zu den "gewerberechtlichen Vorschriften" alle Vorschriften, die auf dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" im Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG beruhen. Hingegen scheiden Regelungen, die zwar ebenfalls zur Gewerbeausübung in Beziehung stehen, jedoch nicht auf diesen eben genannten Kompetenztatbestand gegründet sind, im gegebenen Zusammenhang aus. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz keine gewerberechtliche Vorschrift im obigen Sinn dar, weil es sich insbesondere auf den Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht" (Art.10 Abs. 1 Z. 11 B-VG) stützt (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum AÜG, 450 Blg StenProt NR 17. GP, Seite 14, linke Spalte).

Mangels einer besonderen Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften des AÜG durch juristische Personen oder Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit kommt daher im Beschwerdefall § 9 VStG 1950 zum Tragen.

§ 9 VStG 1950 in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 176/1983, lautet (auszugsweise):

"§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) ....

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

....."

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, die Behörde sei nicht im Stande gewesen, die mit der Berufung vorgelegte Handlungsvollmacht rechtlich als entsprechende Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten (im Sinn des § 9 Abs. 2 und 4 VStG 1950) zu erkennen. Nach österreichischen Rechtsgrundsätzen sei die Bestätigung der Erteilung einer Vollmacht nicht erforderlich. Die Verwaltungsbehörde habe sich mit den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes zu befassen. Die Behörde habe es außerdem unterlassen, den beantragten Zeugen Dipl.-Ing. P zu laden und zu hören. Aus dem Inhalt der Handlungsvollmacht vom 22. Jänner 1986 ergebe sich bereits, daß diese für den gesamten Geschäftsbetrieb gelte; insbesondere seien ausdrücklich die Anstellung von Dienstnehmern sowie alle anderen Geschäfte des Geschäftsbetriebes der Firma "Z-GmbH" genannt.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer das zivilrechtliche Institut der Bevollmächtigung einerseits und die im § 9 Abs. 2 und 4 VStG 1950 geregelte Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten anderseits nicht hinreichend unterscheidet. Die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung durch den kraft Gesetzes umschriebenen (zunächst heranzuziehenden) Adressatenkreis auf einen Dritten setzt dessen wirksame Bestellung als verantwortlicher Beauftragter voraus; eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Bestellung ist nach § 9 Abs. 4 VStG 1950 unter anderem die nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten. Die Erteilung einer Handlungsvollmacht allein begründet daher noch nicht die Stellung des Bevollmächtigten als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse verstärkter Senate vom 16. Jänner 1987, Zl.86/18/0073 = Slg. N.F. Nr. 12375/A und Zl. 86/18/0077) wirkt die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen; der als Beschuldigter Verfolgte, zur Vertretung nach außen Berufene kann sich dann auf einen an seiner Stelle verwaltungsstrafrechlich verantworlichen Beauftragten berufen, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage usw.). Da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustandegekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der - diesbezüglich beweispflichtige - Beschuldigte auf die im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten oder anderer Personen beruft, mit der die Zustimmung des Erstgenannten zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 1988, Zl. 87/08/0306, und vom 9. Juni 1988, Zlen. 86/08/0213 bis 0215).

Diese Rechtslage verkennt der Beschwerdeführer: Denn selbst wenn er die Handlungsbevollmächtigung des Dipl.-Ing. P im Verwaltungsstrafverfahren als Beilage zu seiner Berufung vorgelegt hat (in den Verwaltungsakten findet sich die Handlungsvollmacht nicht), reichte diese nicht aus, die Stellung des Dipl.-Ing. P als verantwortlichen Beauftragten zu begründen, hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, daß sich in der Handlungsvollmacht eine Zustimmungserklärung im Sinn des § 9 Abs. 4 VStG 1950 findet. Einen den Anforderungen des § 9 Abs. 4 VStG 1950 gerecht werdenden sonstigen Zustimmungsnachweis hat der Beschwerdeführer aber im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgelegt. Durch eine erst im Verwaltungsstrafverfahren vorzunehmende zeugenschaftliche Vernehmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten kann der erforderliche Zustimmungsnachweis nicht erbracht werden. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie unter Abstandnahme von der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahme die Rechtswirksamkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten schon im Hinblick auf das Fehlen eines entsprechenden Zustimmungsnachweises verneinte.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der angefochtene Bescheid unterstelle unzulässigerweise ein Verschulden mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei bloß pro forma Geschäftsführer gewesen. Sein Verschulden bestehe offenbar nach Ansicht der belangten Behörde darin, daß er sich pro forma zum Geschäftsführer habe bestellen lassen. Diese Auffassung sei unhaltbar und rechtswidrig. Die Behörde übersehe, daß der Beschwerdeführer trotz anders lautender Handelsregistereintragung keine Geschäftsführereigenschaft gehabt habe. Er verweise in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1989, Zl. 88/04/0210. Wenn die Behörde schon festgestellt habe, daß er nur pro forma Geschäftsführer sei, so treffe ihn auch persönlich keinerlei Verschulden.

Dem ist folgendes zu erwidern: Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer ordnungsgemäß zum Geschäftsführer der "Z-GmbH" bestellt wurde. Strittig ist auf Grund des Beschwerdevorbringens, ob dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt (15. Dezember 1988) trotz des anderslautenden handelsrechtlichen Registerstandes noch die Geschäftsführereigenschaft zukam. Die in der Berufung vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, er sei im Tatzeitpunkt lediglich pro forma Geschäftsführer gewesen, die Geschäfte seien jedoch vom handlungsbevollmächtigen Dipl.-Ing. P wahrgenommen worden, enthält kein Vorbringen, daß der Beschwerdeführer seine Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt bereits niedergelegt habe (so aber der Sachverhalt, der dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 12. Dezember 1989, Zl. 88/04/0210 zugrunde lag) oder er damals als Geschäftsführer bereits vom zuständigen Organ abberufen war (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1984, Zlen. 84/04/0037, 0043 = Slg. N.F. Nr. 11.460/A). Die bloße Nichtausübung einer Funktion nimmt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dem ordnungsgemäß Bestellten nicht die Eigenschaft als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer. Die Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie den Beschwerdeführer im Beschwerdefall gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 als zur Vertretung nach außen berufenes Organ behandelte.

Zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs. 1 Z. 2 lit. b (Überlassung einer Arbeitskraft ohne Ausstellung eines Dienstzettels, der den Vorschriften des § 11 entspricht) gehört weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr noch sieht das AÜG für das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden etwas Besonderes vor. Die genannte Verwaltungsübertretung stellt daher ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" dar, bei dem nach dem zweiten Satz des § 5 Abs. 1 VStG 1950 der Täter zu beweisen hat, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.

Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs.1 VStG 1950 obliegende Entlastungsbeweis kann nicht allein durch den Nachweis erbracht werden, daß die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person (die kein verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG 1950 ist) übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, daß auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Das oben wiedergegebene Beschwerdevorbringen stellt schon deshalb keinen Entlastungsbeweis nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 dar, weil damit nicht einmal die Behauptung aufgestellt wird, daß der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Überwachung des Handlungsbevollmächtigten Dipl.-Ing. P nachgekommen sei. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall davon ausging, daß den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Nichteinhaltung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsvorschrift trifft.

Zum Einwand des Beschwerdeführers der angefochtene Bescheid hätte nicht an seinen Rechtsvertreter, sondern an ihn persönlich erfolgen müssen, weil auch er die Berufung wegen des zu diesem Zeitpunkt bereits beendeten Vertretungsverhältnisses persönlich eingebracht habe, ist folgendes zu bemerken:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß der im erstinstanzlichen Verfahren für ihn einschreitende Rechtsvertreter auf Grund einer der Behörde ausgewiesenen Vollmacht tätig geworden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Kündigung einer Vollmacht der Behörde gegenüber nur dann wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1980, Zl. 3219/80 und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses wurde den Verwaltungsbehörden im Beschwerdefall nach der Aktenlage nicht mitgeteilt; dies hat im übrigen der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Die persönliche Einbringung der Berufung durch den Beschwerdeführer bewirkt nicht die Beendigung des Vertretungsverhältnisses, weil nach § 10 Abs. 6 AVG 1950 die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht ausschließt, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Die Beschwerde erweist sich aus den oben dargestellten Gründen als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 206/1989. Da die belangte Behörde obsiegende Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, steht nur ihr, nicht aber dem Beschwerdeführer, Aufwandersatz zu. Dies betrifft auch den Aufwandersatz des Beschwerdeführers für seinen mit gesondertem Schriftsatz vom 18. Oktober 1990 gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, dem teilweise mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1990 stattgegeben wurde.

Soweit nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteEnde Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090132.X00

Im RIS seit

22.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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