TE Vwgh Beschluss 1991/3/7 90/16/0005

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Veröffentlicht am 07.03.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

BAO §246 Abs1;
BAO §246;
BAO §248;
BAO §257 Abs1;
BAO §257;
BAO §258 Abs1;
BAO §258;
GrEStG 1987 §9 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31. Oktober 1989, Zl. GA 11 - 1603/1/89, betreffend Grunderwerbsteuer, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Eine - in der Folge als Verkäuferin bezeichnete - Gesellschaft m.b.H. hatte als Eigentümerin eines bestimmten inländischen Grundstückes am 17. März 1989 mit dem Beschwerdeführer einen (als "Vorvertrag" bezeichneten) Kaufvertrag geschlossen, auf Grund dessen dem Beschwerdeführer ein bestimmbarer Grundstücksanteil (verbunden mit einer bestimmten Eigentumswohnung in dem von der Verkäuferin zu errichtenden Wohnhaus) gegen Bezahlung eines bestimmten Kaufpreises zu übereignen war. Nach Punkt X. Abs. 2 dieses Vertrages hatte der Beschwerdeführer unter einem die Grunderwerbsteuer bei der Verkäuferin erlegt und diese beauftragt, diesen Betrag nach "Vorschreibung" unverzüglich an das (in der Folge als FA bezeichnete) Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien abzuführen.

Nachdem die durch ihren Geschäftsführer vertretene Verkäuferin gemäß § 10 GrEStG 1987 (in der Folge: GrEStG) dem FA die diesen Vertrag betreffende Abgabenerklärung erstattet hatte, setzte das FA mit Bescheid vom 28. April 1989 für den dargestellten Erwerbsvorgang nur gegenüber der Verkäuferin Grunderwerbsteuer vorläufig fest.

Gegen diesen Bescheid brachte der Geschäftsführer der Verkäuferin als solcher "und ausgewiesener Bevollmächtigter namens des" Beschwerdeführers rechtzeitig Berufung vom 16. Mai 1989 ein.

Mit nur an die Verkäuferin zu Handen ihres Geschäftsführers gerichteter Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 1989 wies das FA die angeführte Berufung der Verkäuferin als unbegründet ab, und zwar ohne Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers.

Bezugnehmend auf diese Berufungsvorentscheidung stellte der Geschäftsführer der Verkäuferin "als ausgewiesener Bevollmächtigter für" den Beschwerdeführer rechtzeitig den Antrag vom 1. August 1989 auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird schon an dieser Stelle bemerkt, daß die für das vorliegende verwaltungsgerichtlichen Verfahren unwesentliche Frage, ob dieser Vorlageantrag auch der Verkäuferin zuzurechnen ist oder nicht, in dem getrennt durchzuführenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren Zl. 90/16/0043 zu entscheiden sein wird.

Mit nur an die Verkäuferin zu Handen des Geschäftsführers gerichteter Berufungsentscheidung vom 31. Oktober 1989 wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) die Berufung der Verkäuferin als unbegründet ab.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - unabhängig von den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift und denen des Beschwerdeführers in seiner dazu unaufgefordert erstatteten schriftlichen Äußerung - u.a. von Amts wegen zu prüfen, ob der Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht oder nicht.

Nun ist (sowohl der erstinstanzliche Bescheid vom 28. April 1989 und die Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 1989 als auch) die nunmehr angefochtene Berufungsentscheidung nur gegenüber der Verkäuferin ergangen. So wie - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gemäß §§ 246 und 248 BAO zur Einbringung einer Berufung nur derjenige berechtigt ist, an den der Bescheid ergangen ist, und Personen, die nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand eines angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner (hier nach § 9 Z. 4 GrEStG die Verkäuferin und der Beschwerdeführer) oder als Haftungspflichtige in Betracht kommen, von den Abgabenbehörden aber nicht herangezogen worden sind, gemäß § 257 BAO nur das Recht zusteht, einer Berufung, über die noch nicht entschieden ist, beizutreten, kann aber demjenigen, dem gegenüber ein abgabenrechtlicher Bescheid nicht ergangen ist und dem gegenüber er auch nicht wirkt, vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Beschwerdelegitimation zukommen (siehe z.B. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dessen in gleicher Weise wie die in der Folge zitierten Erkenntnisse - und Beschlüsse - im Sinne des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführten - mit einem Erkenntnis verbundenen - Beschluß vom 28. Juni 1989, Zl. 88/16/0210, ÖStZB 15/16/1990, S. 253, mit weiterem Hinweis).

Der Gesetzgeber unterscheidet ausdrücklich den Beitritt zu einer Berufung von der Einbringung einer Berufung. Aus dem Recht, einem Rechtsmittel beizutreten, läßt sich nicht auch das Recht ableiten, das Rechtsmittel selbst zu ergreifen (siehe z. B. die Erkenntnisse vom 9. März 1955, Zl. 1372/53, Slg. Nr. 1115/F, und vom 4. Juli 1974, Zlen. 1076, 1077/73, ÖStZB 23/24/1974, S. 294, je mit weiterem Hinweis).

Die (bloße) Anführung des Beschwerdeführers als Berufungswerber in der Berufungsschrift bzw. im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vermag die vom Gesetz geforderte schriftliche förmliche Erklärung als Beitretender zur Berufung nicht zu ersetzen (siehe z.B. die Erkenntnisse vom 18. März 1982, Zl. 2209/79, ÖStZB 1/1983, S. 10, und vom 20. Jänner 1986, Zl. 84/15/0060, ÖStZB 24/1986, S. 445, sowie den - mit einem Erkenntnis verbundenen - Beschluß vom 19. Mai 1988, Zlen. 87/16/0009, 0011, ÖStZB 23/1988, S. 527, alle mit weiterem Hinweis).

Ganz abgesehen davon daß der vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung angeführte § 26 Abs. 2 VwGG, wonach die Beschwerde auch erhoben werden kann, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist, einen bereits an ihn gerichteten genehmigten letztinstanzlichen Bescheid voraussetzt (und schon der erstinstanzliche Bescheid und die Berufungsvorentscheidung nur an die Verkäuferin gerichtet waren), berechtigt den Beschwerdeführer die bisher unterlassene Zurückweisung seiner Berufung (siehe z.B. das bereits zitierte Erkenntnis vom 20. Jänner 1986, auch in diesem Zusammenhang mit weiterem Hinweis) ebenfalls nicht zur Erhebung der vorliegenden Bescheidbeschwerde.

Diese ist daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG (ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Verhandlung) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG zuständigen Senat zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160005.X00

Im RIS seit

07.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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