TE Vwgh Erkenntnis 1991/4/23 91/04/0005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.1991
beobachten
merken

Index

L71096 Automatenverkauf Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AutomatenverkaufsV Admont 1988;
GewO 1973 §367 Z15;
GewO 1973 §52 Abs4;
VStG §44a litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. August 1990, Zl. 04-25 ME 5-1989/1, betreffend Übertretung der GewO 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 10. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Inhaber der "Firma N-Automatenvertrieb", vom 10. Dezember 1988 bis zumindest zum 19. April 1989 beim Zaun des Wohnhauses A in X, Z-Straße 283, etwa 123 m südlich des Gemeindekindergartens und ca. 200 m südlich der Volks- und Hauptschulde Admont 4 Automaten (gefüllt mit Süßigkeiten und Kaugummi) aufgestellt zu haben, obwohl laut Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Admont vom 7. September 1988 die Aufstellung solcher Automaten im Umkreis von 200 m der oben angeführten Volks- und Hauptschule sowie des Gemeindekindergartens untersagt sei und somit ein Gewerbe mittels Automaten entgegen den Bestimmungen der oben angeführten Verordnung des Bürgermeisters von Admont ausgeübt zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 15 in Verbindung mit § 52 Abs. 4 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordung des Bürgermeisters von Admont vom 7. September 1989, GZ.: I/1 140-2/1988, begangen, weshalb gemäß § 367 GewO 1973 über ihn eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt wurde.

Mit Bescheid vom 1. August 1990 gab der Landeshauptmann von Steiermark der vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. November 1990 abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter anderem vor, es werde ihm im angefochtenen Bescheid eine Verletzung einer Verordnung des Bürgermeisters "vom 7.9.1989 bzw. 7.9.1988" zur Last gelegt. Es sei nicht klargestellt, ob nun der Vorwurf auf eine Verordnung des Jahres 1988 oder des Jahres 1989 gestützt werde.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Gemäß § 44 a lit. b VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist.

Im vorliegenden Fall wird nun zwar in dem § 44 a lit. a VStG betreffenden Spruchteil eine Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Admont vom 7. September 1988 zitiert, in dem das Sprucherfordernis nach § 44 a lit. b VStG betreffenden Spruchteil wird jedoch unter anderem die Verordnung des Bürgermeisters von Admont vom "7.9.1989" zitiert.

In den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten erliegt lediglich eine (auf § 52 Abs. 4 GewO 1973 gestützte) Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Admont vom 7. September 1988. Eine derartige Verordnung vom 7. September 1989 kann demgegenüber schon im Hinblick auf den lediglich bis 19. April 1989 reichenden Tatzeitraum als Strafnorm nicht in Betracht kommen. Obwohl der Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, in seiner Beschwerde auf diese Diskrepanz hinwies, ist eine diesbezügliche Berichtigung bisher nicht erfolgt, weshalb der Verwaltungsgerichtshof von dem ihm vorliegenden Wortlaut des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Liezen, dessen Spruch die belangte Behörde durch Bestätigung auch zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhob, auszugehen hat.

Der angefochtene Bescheid ist daher durch Zitierung einer nicht zutreffenden Strafnorm mit einem Verstoß gegen § 44 a lit. b VStG behaftet. Er war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den für Bundesstempel (einschließlich Vollmacht) verzeichneten Aufwandersatz. Ein derartiger Aufwand ist dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden (vgl. die in Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 681, zu § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG zitierte Judikatur.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040005.X00

Im RIS seit

23.04.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten