TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/19 91/07/0094

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Veröffentlicht am 19.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs5;
WRG 1959 §81 Abs2;
WRG 1959 §83 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Jänner 1991, Zl. 512.445/02-I 5/90, betreffend Aufnahme in eine Wassergenossenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles ist auf das den Verfahrensparteien bekannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 1988, Zl. 88/07/0049, hinzuweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 1988 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, mit welchem die belangte Behörde die erstinstanzliche Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers, ihn mit der Gp. X in der KG G zwangsweise in die Wassergenossenschaft G-R (in der Folge kurz: WG) aufzunehmen, bestätigt hatte.

Im fortgesetzten Verfahren erging nach weiteren Ermittlungen der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 30. Oktober 1989, in dessen Spruchpunkt I festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer als Eigentümer des genannten Grundstücks nicht Mitglied der WG sei, und mit dessen Spruchpunkt II der Antrag des Beschwerdeführers, ihn mit dem genannten Grundstück zwangsweise in die WG aufzunehmen, abgewiesen wurde. Begründend wiederholte der LH zu I, daß ein Beschluß der WG auf Aufnahme des Beschwerdeführers niemals von der Wasserrechtsbehörde genehmigt worden und daher nicht wirksam geworden sei. Zur Abweisung des Aufnahmeantrages gemäß II gelangte der LH begründend auf Grund der Abwägung der Vor- und Nachteile gemäß § 81 Abs. 2 WRG 1959.

Im Zuge des Verfahrens über die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung legte der LH der belangten Behörde seinen weiteren Bescheid vom 15. Oktober 1990 vor, mit welchem gemäß § 83 WRG 1959 auf Grund eines inzwischen erfolgten einstimmigen Beschlusses der Vollversammlung der WG ausgesprochen worden war, daß die WG mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides aufgelöst sei. Dieser Bescheid wurde der WG am 9. November 1990 zugestellt und blieb unbekämpft.

Davon ausgehend behob die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Jänner 1991 den Bescheid des LH vom 30. Oktober 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos; gleichzeitig wies sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufnahme in die WG gemäß § 6 AVG und §§ 81 und 85 WRG 1959 zurück. Begründend ging die belangte Behörde vom inzwischen erfolgten Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides aus. Sie habe diese Tatsache in ihrem Zuständigkeitsbereich von Amts wegen wahrzunehmen. Für eine Sachentscheidung fehle nunmehr die Grundlage. Eine Aufnahme in eine bereits aufgelöste Wassergenossenschaft sei nicht möglich, sie könne auch nicht nachträglich geprüft werden. Der Bescheid des LH sei daher aufzuheben und der Antrag auf Aufnahme in die WG zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluß vom 10. Juni 1991, B 186/91, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Er erachtet sich "insofern in seinem Recht verletzt, als die belangte Behörde nicht darüber entschieden hat, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1955 (richtig wohl: 1975) in die Wassergenossenschaft Gerlos-Ried aufgenommen worden ist". Aus dem Beschwerdevorbringen läßt sich entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auch dadurch beschwert fühlt, daß sein Antrag auf (auch gegen den Willen der WG verfügte) Aufnahme in diese zurückgewiesen worden ist.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hatte im Beschwerdefall das WRG 1959 bereits in seiner gemäß der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 geänderten Fassung anzuwenden.

Gemäß § 81 Abs. 2 WRG 1959 ist die Genossenschaft verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen können.

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihn mit einer bestimmten Liegenschaft nachträglich in die WG einzubeziehen, setzte voraus, daß der Beschwerdeführer nicht ohnehin bereits Mitglied der WG war. Daß der Beschwerdeführer selbst bei Stellung dieses Antrages davon ausgegangen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem eingangs erwähnten Erkenntnis vom 5. Juli 1988, Zl. 88/07/0049, festgestellt. Im Widerspruch dazu hat der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren gegen die Feststellung des LH Stellung genommen, wonach er nicht bereits Mitglied der WG sei. Auch in seiner Beschwerde kommt er auf die Behauptung zurück, er sei bereits 1975 in die WG aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer hat aber weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde die Feststellung des LH in Zweifel gezogen, wonach ein Beschluß der WG auf Aufnahme des Beschwerdeführers als Mitglied niemals von der Wasserrechtsbehörde genehmigt worden sei. Schon daraus folgt jedoch, daß der Beschwerdeführer nicht dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist, daß die belangte Behörde nicht festgestellt hat, er sei bereits seit 1975 Mitglied der WG.

Die nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften in eine Wassergenossenschaft bedeutet nämlich eine Änderung des Umfanges der Wassergenossenschaft und macht daher eine - gemäß § 77 Abs. 5 WRG 1959 der Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde bedürftige - Satzungsänderung erforderlich (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1988, Zl. 84/07/0391).

Hinsichtlich der Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf nachträgliche Aufnahme in die WG bestreitet der Beschwerdeführer nicht, daß noch während der Anhängigkeit des darüber geführten Verwaltungsverfahrens ein Beschluß der Vollversammlung der WG auf deren Auflösung gefaßt, und mit Bescheid des LH vom 15. Oktober 1990 diese Auflösung gemäß § 83 Abs. 1 WRG 1959 ausgesprochen worden ist. Dieser Bescheid ist der WG zugestellt worden, unangefochten geblieben und damit nach außen wirksam geworden. Der Beschwerdeführer geht selbst nicht davon aus, daß auch ihm (als Nichtmitglied der WG) dieser Auflösungsbescheid hätte zugestellt werden müssen, doch macht er geltend, daß seine Zustellung an die einzelnen Genossenschaftsmitglieder unterblieben sei. Es erübrigt sich, hier der Frage nachzugehen, ob eine Zustellung des Auflösungsbescheides an die einzelnen Mitglieder der WG - die ja dazu im Rahmen der Selbstverwaltung der WG gehört wurden und über die Auflösung abgestimmt haben - rechtlich geboten gewesen wäre; keinesfalls kann der Beschwerdeführer eine allenfalls unterlassene Bescheidzustellung an Dritte als eine Verletzung seiner eigenen subjektiven Rechte geltend machen. Der Verwaltungsgerichtshof folgt daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach der Bescheid des LH vom 15. Oktober 1990 dadurch, daß er an die WG zugestellt wurde und unbekämpft geblieben ist, in dem bei ihr anhängig gewesenen Berufungsverfahren zu beachten war und dem Aufnahmeantrag des Beschwerdeführers entgegenstand.

Trifft dies aber zu, dann hat die belangte Behörde Rechte des Beschwerdeführers nicht dadurch verletzt, daß sie sich außerstande sah, über seinen Antrag auf nachträgliche Aufnahme in eine bereits aufgelöste Wassergenossenschaft meritorisch zu entscheiden. Sie hatte vielmehr - ausgehend von der im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage - die diesbezügliche erstinstanzliche Sachentscheidung zu beheben und den nunmehr gegenstandslos gewordenen Aufnahmeantrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

Da die behaupteten Rechtsverletzungen somit nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070094.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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