TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/11 91/19/0274

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Veröffentlicht am 11.05.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §79a;
PauschV VwGH 1991;
VwGG §47;
VwGG §49;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. August 1991, Zl. VwSen-400046/5/Gf/Kf, betreffend Kostenersatz in Angelegenheit Festnahme und Schubhaft nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 1991 wurde die auf Grund des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 17. Juli 1991 und des Vorstellungsbescheides dieser Behörde vom 26. Juli 1991 erfolgte Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Ferner wurde unter Berufung auf § 79a und § 67c AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz ausgesprochen, daß der Bund dem Beschwerdeführer die mit S 901,44 bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen habe. Das Kostenmehrbegehren wurde abgewiesen.

Begründet wurde der Kostenausspruch damit, daß bei der belangten Behörde ein inhaltsgleiches Beschwerdeverfahren anhängig gewesen sei, weshalb in sinngemäßer Anwendung des § 15 lit. a des Rechtsanwaltstarifgesetzes dem Beschwerdeführer nur der Streitgenossenzuschlag in der Höhe von S 901,44 zuzusprechen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid - und zwar allein gegen die nach Ansicht des Beschwerdeführers zu gering bemessene Höhe des ihm zuerkannten Kostenersatzes - richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162, (und seither in zahlreichen weiteren Erkenntnissen) ausgesprochen, daß der unabhängige Verwaltungssenat in einem Fall wie dem vorliegenden die Kostenersatzbestimmung des § 79a AVG anzuwenden und sich dabei an den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 104/1991, zu orientieren hat, wobei unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw. Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen unterschiedlichen Mühewaltung die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze um ein Drittel (gerundet) zu kürzen sind. Die Ausführungen in der Beschwerde bieten ebenso wie die Überlegungen in der Gegenschrift keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Ergänzend sei noch auf das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0258, hingewiesen.

Nach diesen Grundsätzen gebührt dem Beschwerdeführer für die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde der Ersatz von Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 7.413,-- sowie der Ersatz von Stempelgebühren im Ausmaß von S 120,-- (Eingabengebühr für die Beschwerde), insgesamt also S 7.533,--. Da die belangte Behörde ihm einen Betrag von nur S 901,44 zuerkannt hat, hat sie ihren Kostenausspruch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb der Bescheid im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190274.X00

Im RIS seit

11.05.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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