TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/26 92/07/0062

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §107 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §34 Abs2 idF 1990/252;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Waldner, über die Beschwerde der N-AG, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Dezember 1991, Zl. 510.766/01-I5/91, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei:

M-Gesellschaft m.b.H. & Co KG in X), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen sowie des erstinstanzlichen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. Oktober 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG infolge Präklusion ab.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid war der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 31b Abs. 1, 34 Abs. 2, 21 Abs. 1, 99 Abs. 1 lit. l, 107 und 111 WRG 1959 in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Dezember 1971, LGBl. Nr. 179, die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Schüttungen mit reinem Aushubmaterial sowie sortiertem Bauschutt auf den Grundstücken Nr. 1407 und 1406/2, KG K, innerhalb des (mit obiger Verordnung begründeten) Schongebietes zum Schutze der Heilquellen in der Gemeinde X unter Vorbehalt der späteren Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen, beschränkt bis zum 31. Dezember 2001 unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt worden.

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, die durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 erfolgte Neufassung des § 107 Abs. 1 WRG stelle sich inhaltlich als eine durch eine Spezialnorm getroffene, von § 41 Abs. 1 AVG 1950 abweichende Regelung des Kreises der zwingend von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung persönlich zu Verständigenden dar. Unbestritten sei, daß die Beschwerdeführerin durch das bewilligte Vorhaben insofern in ihren Rechten berührt werde, als damit eine wasserrechtliche Bewilligung im Schutzgebiet der Heilquellen der Gemeinde X erteilt worden sei, wobei das Nutzungsrecht an diesen Heilquellen "offensichtlich" im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall eine im Wasserbuch eingetragene Wasserberechtigte sei oder nicht, habe aus dem Grund nicht geprüft werden müssen, da in die Rechte der Wasserberechtigten durch das Vorhaben selbst nicht eingegriffen werden solle. Unter Eingriff im Sinne des § 107 Abs. 1 WRG sei die Verhängung von Zwangsrechten zu verstehen, einen solchen Eingriff sehe das gegenständliche Vorhaben aber nicht vor und ein solches erweise sich auch nicht als notwendig. Der Beschwerdeführerin sei somit kein Anspruch darauf zugestanden, von der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung persönlich verständigt zu werden. Die Behörde erster Instanz sei in Übereinstimmung mit dem maßgeblichen Gesetzeswortlaut zu Recht davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführerin durch den ordnungsgemäß erfolgten Anschlag der Verhandlungskundmachung an der Amtstafel der Gemeinde X zu laden gewesen sei. Im gegenständlichen Fall sei daher von der ordnungsgemäßen Ladung der Beschwerdeführerin auszugehen; dessen ungeachtet sei sie der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 1991 ferngeblieben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweise sich sohin als nach § 42 AVG präkludiert. Sei aber Präklusion eingetreten, so sei die belangte Behörde nicht berechtigt, das Vorhaben einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Der belangten Behörde sei es daher verwehrt gewesen, sich inhaltlich mit der Berufung auseinanderzusetzen.

Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zuerst beim Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 11. März 1992, B 181/92, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der daraufhin ergänzten Beschwerde bekämpft diese den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar in ihrem Recht auf meritorische Entscheidung über die von ihr erhobenen Einwendungen verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hatte im Beschwerdefall das Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 anzuwenden.

Gemäß § 107 Abs. 1 zweiter und dritter Satz leg. cit. sind zur mündlichen Verhandlung der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Die anderen Parteien sowie die sonstigen Beteiligten sind durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden.

Wie bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Zl. 91/07/0125, ausgeführt, stellt sich diese durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle erfolgte Neufassung des § 107 Abs. 1 WRG 1959 inhaltlich als eine durch eine Spezialnorm getroffene, von § 41 Abs. 1 AVG abweichende Regelung des Kreises der zwingend von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung persönlich zu Verständigenden dar.

Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführerin durch das bewilligte Vorhaben insofern in ihren Rechten berührt ist, als damit eine wasserrechtliche Bewilligung im Schongebiet zum Schutze der Heilquellen in der Gemeinde X erteilt wurde, wobei das Nutzungsrecht an diesen Heilquellen der Beschwerdeführerin zusteht. Unbestritten ist weiters, daß die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin jener Grundstücke ist, auf denen die Ablagerungen erfolgen sollen und daß durch das gegenständliche Vorhaben projektsgemäß in Nutzungsrechte der Beschwerdeführerin nicht eingegriffen werden soll.

Daß das Vorhaben im Bereich des Schongebietes zum Schutz der Heilquellen in der Gemeinde X (und - der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zufolge - unmittelbar angrenzend an das Schutzgebiet des Brunnens III der Gemeinde X) situiert ist, vermittelt der Beschwerdeführerin noch keinen Anspruch auf persönliche Ladung zur mündlichen Verhandlung nach der obzitierten Bestimmung des § 107 Abs. 1 WRG 1959.

Die belangte Behörde konnte daher in Übereinstimmung mit dem maßgeblichen Gesetzeswortlaut davon ausgehen, daß die Beschwerdeführerin durch den - von ihr nicht angezweifelten - Anschlag der Verhandlungskundmachung an der Amtstafel der Gemeinde X ordnungsgemäß geladen worden sei. War aber von der ordnungsgemäßen Ladung der Beschwerdeführerin auszugehen, so zog das Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der Verhandlung bzw. das Unterlassen der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen (vor oder während der Verhandlung) die von der belangten Behörde zu Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG nach sich, was die Unbeachtlichkeit der erst nach der Verhandlung in der Berufung erhobenen Einwendungen zur Folge hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Demgemäß konnte auch ein Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

Schlagworte

Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070062.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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