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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde der Gemeinde Klingenbach, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 5. November 1987, Zl. 02/04/87.124, betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: EL in X), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der beschwerdeführenden Gemeinde Klingenbach Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 30. Oktober 1986 traf der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde gegenüber der mitbeteiligten Partei folgenden Abspruch:
"Nach den Feststellungen der Gemeinde Klingenbach ist Ihr Grundstück Nr. nn1, nn2 und nn3 der KG Klingenbach bereits an die öffentliche Gemeindekanalisation angschlossen.
Gemäß § 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 8. Jänner 1986 ist für die Benützung der Gemeindekanalisationsanlage für den Zeitraum vom 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1986 eine Kanalbenützungsgebühr von
S 2.601,--
+ 10 vH Mehrwertsteuer S 260,10
EINZUZAHLEN S 2.861,10
zu entrichten (Bemessungsgrundlage: 6 vH der vorläufigen einmaligen Kanalanschlußgebühr exklusive Umsatzsteuer)..."
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Das Berufungsvorbringen ging dahin, daß der Anschluß der Kläranlage infolge des zu geringen Gefälles nicht möglich sei.
Mit Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde vom 23. Juli 1987 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde lediglich auf die Kanalbenützungsgebührenverordnung verwiesen.
Die mitbeteiligte Partei erhob Vorstellung. Sie machte im wesentlichen geltend, es könne ein Teil des Hauses nicht an die Kanalanlage angeschlossen werden; die Kanalbenützungsgebühr wäre um die nicht anschließbaren Objekte zu vermindern.
Mit Bescheid vom 5. November 1987 gab die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung dieser Vorstellung Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Gemeinde.
Dies im wesentlichen mit der Begründung, im vorliegenden Fall sei im Kanalbenützungsgebühren-Bescheid vom 27. Februar 1985 festgestellt worden, daß die Grundstücke Nr. nn1, nn3 und nn2 der KG Klingenbach bereits an die öffentliche Gemeindekanalisation angeschlossen seien und für diese daher auch die Kanalbenützungsgebühr entrichtet werden müßte. Obwohl die mitbeteiligte Partei in ihrer Berufung gegen diesen Bescheid vorgebracht habe, daß der Keller und die Kläranlage wegen des geringen Gefälles nicht angeschlossen werden könnten, sei die Berufung vom Gemeinderat, ohne näher auf dieses Vorbringen einzugehen, als unbegründet abgewiesen worden. Der Gemeinderat hätte vor seiner Entscheidung prüfen müssen, ob ein Teil der Grundstücke tatsächlich nicht an die Kanalisationsanlage angeschlossen sei. Da eine diesbezügliche Tatsachenfeststellung fehle und das Vorbringen der Vorstellungswerberin in diesem Punkt gerechtfertigt erscheine, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß nur (ganze) Grundstücke und nicht Grundstücksteile, wie die belangte Behörde im Widerspruch zum Gesetz meine, für die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr heranzuziehen seien. Ein näheres Eingehen auf das Berufungsvorbringen sei deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die gesetzliche Einheit eines Grundstückes durch die Berufungsargumentation nicht behandelt worden sei und auch nicht habe berührt werden können. Die rein wirtschaftlichen Überlegungen, daß ein Teil eines Grundstückes (die belangte Behörde sage ebensowenig wie die mitbeteiligte Partei, welchen Grundstückes) technisch ungeeignet sei oder nicht angeschlossen werden könne, seien rechtlich unbeachtlich. Es könne sich immer nur um ganze Grundstücke handeln.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligten Parteien eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1985 - FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, ermächtigt die Gemeinden, durch Beschluß der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, auszuschreiben.
Mit Verordnung vom 21. Februar 1985 hat der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde von dieser Ermächtigung zur Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr Gebrauch gemacht. Die Bestimmungen dieser Verordnung lauten:
"§ 1
Für die Benützung der Gemeindekanalisationsanlage im Bereiche der Gemeinde Klingenbach wird eine laufende Gebühr
(Kanalbenützungsgebühr) ausgeschrieben.
§ 2
Die Höhe der jährlichen Kanalbenützungsgebühr wird mit 6 v.H. der vorläufigen Kanalanschlußgebühr (excl. MWST) nach dem Kanalanschlußgebührengesetz, LGBl. Nr. 1/1957, i.d.F. LGBl. Nr. 9/1967, - die Mehrwertsteuer wird gesondert in Anrechnung gebracht - festgesetzt. Dies gilt auch für Grundstücke, die nach dem 1. Dezember 1984 erstmalig der Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr unterliegen oder deren Berechnungsflächen sich seit diesem Zeitpunkt geändert hat. Für sie ist zum Zwecke der Bemessung der Kanalbenützungsgebühr die Kanalanschlußgebühr nach dem Kanalanschlußgebührengesetz, LGBl. Nr. 1/1957, i.d.F. LGBl. Nr. 9/1967, fiktiv zu berechnen.
§ 3
Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr sind die Eigentümer jener Grundstücke verpflichtet, die an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossen sind.
§ 4
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses an die Gemeindekanalisationsanlage.
§ 5
Die Kanalbenützungsgebühr wird zu einem Viertel des Jahresbetrages mit Ablauf des Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides, sowie jeweils am 15. Mai, am 15. August und am 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft."
Das mit 1. Dezember 1984 in Kraft getretene
Bgld. Kanalabgabegesetz enthält im dritten Abschnitt Vorschriften über Kanalbenützungsgebühren. Die §§ 10 und 11 dieses Gesetzes, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 37/1990, lauten auszugsweise:
"§ 10
Allgemeines
(1) Soferne Gemeinden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates Gebühren für die Benützung der Kanalisationsanlage vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.
(2) Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners, der Bemessungsgrundlage und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.
§ 11
Bemessung der Gebühr
(1) Die Kanalbenützungsgebühr ist in einem Hundertsatz des Anschlußbeitrages (§ 5) unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsbeiträge (§ 7) festzusetzen.
(2) Der Hundertsatz ist so festzusetzen, daß das im Rechnungsjahr zu erwartende Aufkommen an Kanalbenützungsgebühren das Jahreserfordernis für
a)
den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalisationsanlage,
b)
die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung oder Änderung der Kanalisationsanlage aufgenommen worden sind,
c)
die Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Kanalisationsanlage entsprechenden Lebensdauer und
d)
die Bildung einer Erneuerungsrücklage von höchstens 3 v.H. der Errichtungskosten (§ 2 Abs. 1 und 2)
nicht übersteigt.
(3) Zu den Errichtungskosten im Sinne des Abs. 2 lit. c zählen nicht
.
.
.
(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.
(5) Die Kanalbenützungsgebühr ist mit ihrem Jahresbetrag festzusetzen.
(6) Die Festsetzung gemäß Abs. 5 gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. ... Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig."
Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einer aus dem Vollzugsbereich des Landes stammenden Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach § 77 Abs. 1 der bgld. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, nach Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 76 Abs. 1) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung erheben.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle - i.d.F. der Gemeindeordnungsnovelle 1970, LGBl. Nr. 47 - hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. Oktober 1989, Zl. 87/17/0209, und die darin angeführte weitere Rechtsprechung) ist die Bindungswirkung einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung an die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung tragenden Begründungselemente geknüpft. Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es dabei mit sich, daß nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende, in der Begründung enthaltene Rechtsansicht taugliches Beschwerdeobjekt sein kann und der Verwaltungsgerichtshof somit gehalten ist, auch dann, wenn eines der Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation trägt, die Stichhältigkeit der anderen zu überprüfen.
Wenn nun von der beschwerdeführenden Gemeinde vorgebracht wird, nur (ganze) Grundstücke seien für die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr heranzuziehen, so ist sie im Recht: Die Kanalbenützungsgebührenverordnung der beschwerdeführenden Gemeinde knüpft die Beitragspflicht (§ 3) an den Rechtsbegriff des Grundstückes an. Auslegungsbedürftig ist daher der Rechtsbegriff des Grundstückes. Die oben genannten Vorschriften lassen nun nicht erkennen, daß diesem Begriff ein bestimmter (landesrechtlich vorgegebener) Inhalt zugrunde liegt. Vielmehr ist auch hier - wie der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren Regelungen bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. September 1986, Zl. 86/17/0105, vom 14. Juli 1989, Zlen. 84/17/0049, 0051, und vom 5. Dezember 1991, Zl. 86/17/0141) - unter einem "Grundstück" gemäß § 7a Abs. 1 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, jener Teil der Katastralgemeinde zu verstehen, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet wird.
Es ist daher unrichtig, wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides für das im Hinblick auf den erwähnten Aufhebungsgrund fortzusetzende Verfahren die Auffassung vertreten hat, daß Flächen "nicht angeschlossener Teile" von Grundstücken "von der Berechnungsfläche in Abzug zu bringen" seien. Die oben im Wortlaut wiedergegebene Verordnung der beschwerdeführenden Gemeinde sieht hinsichtlich der Beitragspflicht lediglich vor, daß EIN GRUNDSTÜCK an die Gemeindekanalisationsanlage ANGESCHLOSSEN sein muß (§ 3). Gebührenpflicht besteht ab dem Zeitpunkt des Anschlusses an die Gemeindekanalisationsanlage (§ 4).
Der Verwaltungsgerichtshof ist dabei weiters der Auffassung, daß ein Grundstück bereits dann "angeschlossen" ist, wenn durch eine bisher nicht bestandene Anschlußmöglichkeit (etwa durch einen Anschlußkanal) eine Verbindung des betreffenden Grundstückes mit der Gemeindekanalisationsanlage hergestellt und dadurch deren Benützung ermöglicht wurde. In diesem Sinne geht auch die Regelung des § 11 Abs. 4 Kanalabgabegesetz über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches von der bloßen Möglichkeit der Benützung der Kanalisationsanlage aus.
Ist ein Grundstück (bereits) angeschlossen, wenn die Möglichkeit der Benützung der Kanalisationsanlage gegeben ist, so kommt es folglich nicht darauf an, daß das Grundstück auch in allen seinen Teilen tatsächlich entsorgt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß ein auf die Tatsache eines derartigen Anschlusses abstellender Regelungsinhalt des § 3 der Kanalbenützungsgebührenverordnung verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Jänner 1989, Zl. 87/17/0010, dargelegt hat, macht § 11 Abs. 2 Kanalabgabegesetz deutlich, daß Kanalbenützungsgebühren im Burgenland den Zweck verfolgen, den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalisationsanlage zu sichern, die Finanzierungskosten für die Errichtung oder Änderung von Kanalisationsanlagen abzudecken, die Errichtungskosten der Kanalisationsanlage unter Berücksichtigung einer ihrer Art entsprechenden Lebensdauer zu tilgen und eine Erneuerungsrücklage (von höchstens 3 v.H. der Errichtungskosten) zu bilden. Wenn die Regelung der Kanalbenützungsgebührenverordnung, deren Ziel es ist, ein öffentlich-rechtliches Entgelt für die Kanalbenützung zur Deckung der vorgenannten Kosten vorzusehen, an den Anschluß im oben dargestellten Sinne anknüpft, dann erfaßt sie damit in unbedenklicher Weise die erbrachte Leistung der öffentlichen Hand, genauer gesagt, deren Leistungsbereitschaft, weil es ja auf die tatsächliche Einleitung nicht ankommt (vgl. dazu nochmals das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1989).
Die Aufhebung tragendes Begründungselement ist, daß der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde es ungeprüft gelassen habe, "ob ein Teil der Grundstücke tatsächlich nicht an die Kanalisationsanlage angeschlossen ist"; verbunden mit der weiteren Verfahrensrüge, daß auf das als gerechtfertigt bezeichnete Berufungsvorbringen, der Keller und die Kläranlage könnten wegen des geringen Gefälles nicht angeschlossen werden, nicht eingegangen worden sei. Durch den Rückgriff auf dieses Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde erkennbar zum Ausdruck gebracht, für die Gebührenpflicht komme es darauf an, für welche der einzelnen (zu entsorgenden) Anlagen eines Grundstückes eine Verbindung mit der Kanalisationsanlage hergestellt worden sei. Darauf kommt es jedoch nach dem oben Gesagten nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob durch eine bisher nicht bestandene Anschlußmöglichkeit eine Verbidnung des betreffenden GRUNDSTÜCKES mit der Gemeindekanalisationsanlage hergestellt und dadurch deren Benützung ermöglicht wurde.
Derart wurde aber der beschwerdeführenden Gemeinde eine Rechtsauffassung überbunden, die mit der Rechtslage nicht im Einklang steht.
Der angefochtene Bescheid war infolgedessen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987170401.X00Im RIS seit
29.01.2002