TE Vfgh Beschluss 1990/9/24 V215/90, V216/90

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag StVO 1960 §43 Abs1 litb Z2 StVO 1960 §45 WRG 1959 §48 Abs2 VfGG §57 Abs1 VfGG §57 Abs1 zweiter Satz

Leitsatz

Zurückweisung von - trotz falscher Bezeichnung als Individualanträge gewerteten - Eingaben auf Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen und Fahr- und Reitverboten; Zumutbarkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung iSd StVO 1960; mangelnde Darlegung der Bedenken im einzelnen

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Der auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit den (im Schriftsatz wiederholt unrichtig als "Beschwerden" bzw. "Individualbeschwerden" bezeichneten) auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten Anträgen wendet sich der Antragsteller gegen die "Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Sulz vom 15.7.1988" sowie gegen die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Wirtschaftsbeschränkungen im Bereiche des Rheinvorlandes sowie der Rheindämme und Rheinwuhre, LGBl. 58/1988.

In der erstgenannten Verordnung wird gemäß §43 Abs1 litb Z2 StVO 1960 angeordnet, daß der rechtsufrige Frutzdammweg in näher bezeichneten Bereichen nur von Fußgängern und Radfahrern (mit Ausnahme bestimmter anderer Nutzungsberechtigter) benützt werden darf und daß dieser Geh- und Radweg mit dem Vorschriftszeichen nach §52 Z17a StVO 1960 zu kennzeichnen ist. Die unter Berufung auf §48 Abs2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. 215, erlassene Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg verbietet ua. in einem näher abgegrenzten Bereich der Vorländer des Rheines das Fahren und Reiten (§1), normiert Ausnahmen von diesen Verboten (§2) und erklärt Übertretungen dieser Verordnung zu Verwaltungsstraftatbeständen (§3).

Der Antragsteller begehrt, die genannten Verordnungen "zur Gänze als gesetzes- bzw. verfassungswidrig aufzuheben", ihm den Ersatz der Kosten des Verfahrens zuzuerkennen und in eventu "die Beschwerde(n) an den Verwaltungsgerichtshof zwecks Prüfung abzutreten".

2. Zur Antragslegitimation wird dem Sinne nach im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der in der Gemeinde Sulz wohnhafte Antragsteller besitze ein Reitpferd, mit dem er unter anderem im Überschwemmungsgebiet des Rheines sowie auf dem Damm des Frutzbaches ausreite. Er sei somit unmittelbarer Adressat der bekämpften Verordnungen, die dieses Verhalten ausdrücklich untersagen. Die vorliegenden Anträge seien zulässig, da dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der dadurch bewirkten aktuellen und rechtswidrigen Eingriffe in seine Rechtsposition nicht zur Verfügung stünde, zumal nach der ständigen Rechtsprechung das Provozieren eines Verwaltungsstrafverfahrens keinen zumutbaren Umweg zur Herantragung von Normbedenken an den Verfassungsgerichtshof darstelle; hinsichtlich der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Sulz habe der Antragsteller dessen ungeachtet überdies durch eine Selbstanzeige diesen Weg erfolglos zu beschreiten versucht.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Anträge erwogen:

1. Die Eingaben sind trotz ihrer Bezeichnung als "Beschwerden" bzw. "Individualbeschwerden" als (Individual-)Anträge iS des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG zu werten, weil sie sich ausdrücklich auf diese Bestimmung berufen und - dem §57 Abs1 VerfGG entsprechend - die Aufhebung der unter I. 1. bezeichneten Verordnungen dem ganzen Inhalte nach begehren (vgl. VfSlg. 9843/1983, 10.359/1985).

2. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Geetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 10.511/1985).

3.a) Der (Individual-)Antrag auf Aufhebung der "Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Sulz vom 15.7.1988" ist nicht zulässig:

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in mehreren Beschlüssen dargetan, daß die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung gemäß §45 StVO 1960 zur Bekämpfung einer mittels Verordnung verhängten Verkehrsbeschränkung einen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeit dieser Verordnung eröffnet (vgl. VfGH 13.3.1990 V2-15/90 ua.; 11.6.1990 V157/90). Für den Antragsteller besteht auf Grund dessen die Möglichkeit, in einem (auf seinen Antrag einzuleitenden) Verwaltungsverfahren zu klären, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung gegeben sind. Ist dies der Fall, so hat die Behörde durch Erteilung der beantragten Bewilligung die sonst für jedermann eintretende Verkehrsbeschränkung für den Antragsteller aufzuheben. Damit steht diesem aber ein Mittel zur Verfügung, die Wirkungen der bekämpften Verordnung von sich abzuwenden oder aber - wenn dieser Weg aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolglos bleiben sollte - in einer Beschwerde gegen den die Ausnahme versagenden (letztinstanzlichen) Bescheid die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verbote an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfGH 11.6.1990 V157/90 mwH).

Der (Individual-)Antrag war daher mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen.

b) Auch der (Individual-)Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über Wirtschaftsbeschränkungen im Bereiche des Rheinvorlandes sowie der Rheindämme und Rheinwuhre, LGBl. 58/1988, ist unzulässig:

Ein (Individual-)Antrag, der sich gegen den ganzen Inhalt einer Verordnung richtet, muß Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit aller Bestimmungen der Verordnung "im einzelnen" (§57 Abs1 zweiter Satz VerfGG) darlegen.

(Individual-)Anträge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 8550/1979, 8955/1980; VfGH 27.11.1989 V100/89) nicht (iS des §18 VerfGG) verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen.

Der vorliegende (Individual-)Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg bezieht sich nicht bloß auf einzelne Bestimmungen dieser Verordnung, sondern auf diese insgesamt (". . . zur Gänze . . . auf(zu)heben"). Bedenken werden zwar gegen das in der Verordnung in den dort näher umschriebenen Bereichen unter anderem normierte Reitverbot (§1 der Verordnung) im einzelnen dargelegt, nicht aber gegen die übrigen Bestimmungen der Verordnung (§1 Allgemeines Fahrverbot, §2 Ausnahmen (von den Verboten nach §1), §3 (Verwaltungs-)Strafbestimmungen).

Der (Individual-)Antrag war daher schon auf Grund dieses nicht verbesserungsfähigen Mangels zurückzuweisen.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG bzw. in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

5. Der hilfsweise gestellte Antrag, die (fälschlicherweise als "Beschwerden") bezeichneten Anträge dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war zurückzuweisen, da eine solche Abtretung bei (Individual-)Anträgen gemäß Art139 Abs1 B-VG nicht vorgesehen ist (vgl. VfSlg. 10.474/1985; VfGH 27.11.1989 V100/89).

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Auslegung eines Antrages, Verkehrsbeschränkungen, Straßenpolizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V215.1990

Dokumentnummer

JFT_10099076_90V00215_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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