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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AbgEO §65 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0016Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des M in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 28. August 1992, Steuer-Nummer 335/3482-Ref 13, betreffend Pfändung und Verfügungsverbot, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde gegen die zitierten Bescheide des Finanzamtes Linz wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. August 1992 pfändete das Finanzamt Linz eine Geldforderung des Beschwerdeführers an eine Bank gemäß § 65 Abs 1 AbgEO. Mit Bescheid vom selben Tag verbot es dem Beschwerdeführer jede Verfügung über seine Forderung gegen die Bank.
Gegen diese Bescheide sowie einen weiteren Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gegen den Bescheid betreffend Pfändung ist der Instanzenzug erst nach einer Entscheidung durch die Finanzlandesdirektion erschöpft (vgl § 291 BAO). Die Beschwerde gegen diesen Bescheid erweist sich somit als unzulässig.
Gemäß § 77 Abs 1 Z 1 AbgEO ist ein Rechtsmittel gegen Bescheide unstatthaft, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht .... untersagen.
Da der Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer jede Verfügung über seine Forderung gegen die Bank verboten wurde, nach der Pfändung erlassen worden ist, ist dieser trotz Erschöpfung des Instanzenzuges nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anfechtbar. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers wird dadurch nicht verletzt, weil ihm gegen den Bescheid betreffend Pfändung sowohl der Instanzenzug als auch das Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof offensteht (vgl die hg Beschlüsse vom 10. Juni 1953, 798/53, Slg Nr 781/F, und vom 18. September 1953, 1593, 1594/51, Slg Nr 808/F).
Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 27. August 1992, 735/1-2/T-1992, richtet, wird das Vorverfahren einzuleiten sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140014.X00Im RIS seit
03.04.2001