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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 litc;Betreff
DerVerwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 1. März 1993, Zl. 421.264/1-I/10/93, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. - in Abänderung des auf 10 Jahre lautenden Ausspruches der Unterinstanzen - ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer für die Dauer von 5 Jahren (ohne Einrechnung der Haftzeit) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und den Ersatz des Vorlageaufwandes begehrt, jedoch keine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Mordes zugrunde. Nach dem gerichtlichen Schuldspruch hat der Beschwerdeführer am 10. September 1990 seine Ehefrau dadurch vorsätzlich getötet, daß er sie, nachdem er ihr zuvor Schlaftabletten verabreicht hatte, in einem benommenen und widerstandsunfähigen Zustand in den N See stieß. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren verhängt. Aus diesem gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 gewerteten Verhalten leitete die belangte Behörde die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers in der angenommenen Dauer ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme seiner Verkehrsunzuverlässigkeit. Die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 75 StGB reiche für sich allein, ohne eine entsprechende Überprüfung der Wesensart des Täters, für die Annahme des Fehlens der Verkehrszuverlässigkeit jedenfalls nicht aus. Der Beschwerdeführer habe sich zur Tatzeit in einer besonderen Gemütsverfassung befunden, durch die er sich zur Tat habe hinreißen lassen. Dem sei eine längere Entwicklung mit vergeblichen Versuchen, mit einem ihn zutiefst belastenden Schicksal fertigzuwerden, vorangegangen, wobei er sich immer tiefer in die für ihn ausweglose Situation verstrickt habe. Auch der gerichtliche Sachverständige für Psychiatrie habe in seinem Gutachten festgestellt, daß es zu der Tat aufgrund einer einzigartigen Konstellation gekommen sei und daß der Beschwerdeführer in seinem Leben nie mehr in eine ähnlich gelagerte Situation geraten werde. Davon ausgehend habe der Sachverständige eine günstige Prognose angestellt. Auch das Gericht habe mehrere Milderungsumstände zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt (verminderte Schuldfähigkeit, Unbescholtenheit, reumütiges Geständnis). Hätte die belangte Behörde bei der Wertung gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 die besondere Situation der Tat, den auffallenden Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten sowie den Umstand, daß er sich bisher als verantwortungsbewußter Verkehrsteilnehmer erwiesen habe (keinerlei Vormerkungen), entsprechend berücksichtigt, so hätte sie seine Verkehrszuverlässigkeit bejahen müssen.
Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Überragende Bedeutung kommt im vorliegenden Fall dem Wertungsgesichtspunkt der Verwerflichkeit des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers zu, handelt es sich doch bei Mord, der eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 bildet, um eines der schwerwiegendsten Verbrechen überhaupt. Von Bedeutung ist hiebei auch der von den Unterinstanzen mit Recht hervorgehobene Umstand, daß der Tat vom 10. September 1990 mehrere Mordversuche des Beschwerdeführers an seiner Ehefrau vorangegangen sind. An der ganz außerordentlichen Verwerflichkeit seines strafbaren Verhaltens, bei dem der Beschwerdeführer auch ein Kfz benützt hat, vermögen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände nichts zu ändern, zumal die Kraftfahrbehörden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person von wesentlich anderen Kriterien auszugehen haben als das Strafgericht bei der Bemessung der gerichtlichen Strafe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1989, Zl. 89/11/0055). Angesichts dieser Verwerflichkeit der Straftat und der daraus zu erschließenden Sinnesart erweist sich die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls als berechtigt. Daß sich die Behörde bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nicht "eines eigenen Sachverständigen bedient" hat, stellt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keinen Verfahrensmangel dar. Diese Beurteilung seiner charakterlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen war von der belangten Behörde ausschließlich auf dem Boden des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers und der Wertung dieses Verhaltens gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmen, wobei es der Beiziehung eines Sachverständigen nicht bedurfte (vgl. zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntniss vom 9. Mai 1989, Zl. 89/11/0053 mit weiteren Judikaturhinweisen).
Da sich die Beschwerde als nicht begründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110070.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010