TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/17 93/06/0034

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Veröffentlicht am 17.03.1994
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Index

L85005 Straßen Salzburg;
23/04 Exekutionsordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AbgEO §65;
EO §35;
LStG Slbg 1972 §39;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §10;
VVG §3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Slbg LReg vom 17. Mai 1991, Zl.1/04-17.061/7-1991, betreffend Forderungspfändung wegen eines Rückstandes von Beiträgen zu einer Interessentenweggenossenschaft (mP:

Interessentenweggenossenschaft A in S, vertreten durch Dr. F, S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei stellte am 25. Februar 1985 einen Rückstandsausweis betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau aus, wonach sie als Mitglieder der Weggenossenschaft A aufgrund des § 37 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Genossenschaftssatzungen Mitgliedsbeiträge für die Jahre 1973 bis einschließlich 1984 sowie anteilige Kosten für die Asphaltierung des Weges zu leisten hätten. Der Rückstand betrage insgesamt S 15.942,12. Dieser Rückstandsausweis wurde durch die Straßenrechtsbehörde am 19. April 1985 mit einer Vollstreckbarkeitsklausel versehen. Aufgrund dieses Rückstandsausweises erließ der Magistrat Salzburg-Exekutionsamt einen Bescheid vom 4. Juni 1985, Zl. VIII/4-1933/85, wonach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Salzburg als Drittschuldner verhalten wurde, wegen eines Gesamtbetrages von S 16.101,12 (S 15.942,12 laut Rückstandsausweis zuzüglich S 159,-- an Gebühren für diese Pfändung) nicht mehr an den Schuldner zu zahlen. Weiters wurde ausgesprochen, daß sich der Schuldner jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten habe. Überdies wurde angeordnet, daß die vorstehend gepfändete Forderung dem Magistrat Salzburg gemäß § 71 der Abgabenexekutionsordnung, unbeschadet früher erworbener Rechte dritter Personen, bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung zu überweisen sei.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Berufung ein, verbunden mit einem Antrag auf Einstellung der Exekution und einem Antrag auf Aufschiebung der Exekution. In der Berufung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Rückstandsausweis sei nichtig und im formellen und materiellen Sinn unwirksam. Überdies habe die Behörde die Rechtsanschauung der Salzburger Landesregierung als Vorstellungsbehörde mißachtet. Am 16. Dezember 1987 hat der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 73 AVG eingebracht und beantragt, das Amt der Salzburger Landesregierung wolle als Oberbehörde über die Berufung des Beschwerdeführers im Sinne der in der Berufung gestellten Anträge entscheiden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Mai 1991 wurde unter I gemäß § 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates Salzburg vom 4. Juni 1985 als unbegründet abgewiesen. Unter II wurde der Antrag gemäß § 73 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 30. November 1992, Zl. B 724/91-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 39 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, können rückständige Leistungen der Mitglieder einer Genossenschaft im Verwaltungswege (Verwaltungsvollstreckung) eingebracht werden. Von einer Weggenossenschaft können Rückstandsausweise ausgestellt werden, die - wie alle Rückstandsausweise - keine Bescheide sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Der der gegenständlichen Pfändung zugrundeliegende Rückstandsausweis aus dem Jahre 1985 ist vom damaligen Obmann der Weggenossenschaft (Ing. Peter Berger) unterfertigt. Er enthält eine Vollstreckbarkeitsbestätigung der Straßenrechtsbehörde und stellt somit formell einen gültigen Exekutionstitel dar.

Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Im Beschwerdefall ist die Vollstreckung vom Magistrat Salzburg-Exekutionsamt durchgeführt worden, wobei die Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung-AbgEO BGBl. 104/1949, anzuwenden waren. Gemäß § 65 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Bei der Pfändung des Pensionseinkommens handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 3 VVG, gegen die eine beschränkte Berufung gemäß § 10 VVG zulässig ist. Nach § 10 Abs. 2 lit. a VVG kann eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist. Da der Rückstandsausweis mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung einen gültigen Exekutionstitel darstellt, die Beträge übereinstimmen und die Pfändung des Pensionseinkommens eine dem § 65 AbgEO entsprechende Art der Vollstreckung von Geldforderungen ist, konnte die Vollstreckungsbehörde davon ausgehen, daß die Vollstreckung zulässig sei.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hatte die Vollstreckungsbehörde eine allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit des Exekutionstitels nicht zu berücksichtigen. Einwendungen gegen den Exekutionsanspruch im Sinne des § 35 EO sind, worauf bereits hingewiesen wurde, gemäß § 3 Abs. 2 VVG bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Alle Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, die auch den Gegenstand der Beschwerde bilden, beziehen sich auf eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Exekutionstitels. Sie konnten aber im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht berücksichtigt werden, worauf die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides zutreffend hingewiesen hat. Der angefochtene Bescheid ist daher hinsichtlich seines Spruches I mit keiner Rechtswidrigkeit belastet.

Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid in seinem ganzen Umfang, enthält aber zu Spruch II keine Ausführungen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, worin eine Rechtswidrigkeit zu erblicken wäre, wenn die ohnedies im Vollstreckungsverfahren zuständige Berufungsbehörde über einen Berufungsantrag entscheidet und einen an sie gerichteten, auf § 73 AVG gestützten Antrag als unzulässig zurückweist.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060034.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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