TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/25 94/02/0026

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Veröffentlicht am 25.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

AAV;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
AVG §6 Abs1;
VStG §27 Abs1;
VStG §51 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 94/05/0370 E VS 30. Mai 1996 VwSlg 14475 A/1996; (RIS: abwh)

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des P in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Juni 1993, Zl. UVS-07/26/00464/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Arbeitnehmerschutzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 18. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen zur Vertretung berufenes Organ zweier näher bezeichneter Gesellschaften m.b.H. mit Sitz in einer oberösterreichischen Gemeinde für schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß auf einer in Wien befindlichen Baustelle eine näher genannte Bestimmung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) nicht eingehalten worden sei. Er habe dadurch eine Übertretung nach dieser Verordnungsbestimmung in Verbindung mit § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung. Als Einbringungsstelle wählte er die Erstbehörde. Diese legte die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vor. Die belangte Behörde leitete die Berufung gemäß § 6 AVG an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich weiter. Mit Bescheid vom 20. August 1992 wies dieser Unabhängige Verwaltungssenat die Berufung wegen Unzuständigkeit zurück. In der Begründung wurde auf § 51 Abs. 1 VStG hingewiesen und ausgeführt, daß im Spruch des Straferkenntnisses als einzige örtliche Bezeichnung die Anschrift der Baustelle in Wien aufscheine; daraus ergebe sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch von der belangten Behörde die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 18. Februar 1992 wegen Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zurückgewiesen. Begründet wurde dieser Ausspruch unter Hinweis auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes damit, daß als Tatort in einem Fall wie dem vorliegenden der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen sei. Die Angabe der Anschrift der Baustelle im Spruch des Straferkenntnisses stelle lediglich ein Sachverhaltselement dar. Wenn eine ausdrückliche Angabe des Tatortes fehle, ergebe sich dieser nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, G 187/91 u.a.) aus den Akten in Verbindung mit der Begründung des Bescheides. Die Baustelle sei von der Unternehmensleitung in Oberösterreich aus betrieben worden.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 30. November 1993, B 1422/93, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluß vom selben Tag, KI-10/93, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen den beiden in Rede stehenden unabhängigen Verwaltungssenaten mit der Begründung zurück, daß kein Kompetenzkonflikt im Sinne des Art. 138 Abs. 1 lit. c B-VG, sondern lediglich eine Meinungsverschiedenheit innerhalb der Bundesvollziehung vorliege.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdefall lediglich zu prüfen ist, ob die belangte Behörde zu Recht eine Sachentscheidung über die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 18. Februar 1992 unter Hinweis auf ihre Unzuständigkeit verweigert hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere nicht zu prüfen, ob die Erstbehörde zur Erlassung dieses Straferkenntnisses zuständig war. Auch die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land Oberösterreich vom 20. August 1992 ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung.

Gemäß § 51 Abs. 1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Die belangte Behörde ist damit im Recht, daß die im Spruch des Straferkenntnisses vom 18. Februar 1992 aufscheinende Anschrift der Baustelle in Wien nicht die Umschreibung des Tatortes, sondern die eines weiteren Sachverhaltselementes ist. Vor dem Hintergrund des Gesetzes und der hiezu ergangenen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist als Tatort jener Ort anzusehen, an dem die Vorsorgehandlungen hätten gesetzt werden müssen, um den Verstoß gegen die arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmung auf der Baustelle zu verhindern. Tatort ist somit jener im angefochtenen Bescheid angegebene Ort, an dem die Unternehmen, deren Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG der Beschwerdeführer ist, ihren Sitz haben und der dementsprechend als Abgabestelle des Beschwerdeführers bezeichnet ist. Dieser Ort liegt nicht in Wien. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die gegen das Straferkenntnis eingebrachte Berufung die belangte Behörde nicht zuständig war (vgl. außer den von der belangten Behörde zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0091 bis 0093, und vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/18/0416, das Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0070).

Zum Beschwerdevorbringen ist zu bemerken, daß es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob der gegenständliche Verstoß gegen die AAV in den Verantwortungsbereich der Unternehmen fällt, deren Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG der Beschwerdeführer ist, oder ob diesbezüglich ein "Subunternehmer" zur Verantwortung zu ziehen gewesen wäre. Dies betrifft die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses, die bei Fällung einer Sachentscheidung über die dagegen erhobene Berufung zur Entscheidung gestanden wäre. Mit dem Straferkenntnis wurde - ob zu Recht oder zu Unrecht - der Beschwerdeführer als Organ von juristischen Personen mit dem Sitz außerhalb Wiens bestraft. Dieser Umstand ist für die örtliche Zuständigkeit der Berufungsbehörde gemäß § 51 Abs. 1 VStG entscheidend und schließt eine Zuständigkeit der belangten Behörde aus.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020026.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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