Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §143 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Jänner 1994, Zl. GA 13-7/B-592/1/92, betreffend Zollfreiheit für gebrauchtes Erbschaftsgut, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Den Verwaltungsakten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Am 2. August 1990 wurden in der Wohnung des Beschwerdeführers in W, im Geschäftstresor in W und in in einem Safe der Zweiganstalt der Zentralsparkasse und Kommerzialbank W durch Organe des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk als Finanzstrafbehörde I. Instanz diverse Schmuckstücke sichergestellt und in der Folge beschlagnahmt.
Zur Herkunft dieser (mit wenigen Ausnahmen ausländisch punzierten) Schmuckstücke als Verdächtiger niederschriftlich befragt gab der Sohn des Beschwerdeführers, I, am 9. Oktober 1990 unter anderem folgendes an:
"Die Schmuckstücke die in der Wohnung in W, vorgefunden wurden gehören meiner Mutter. Dieser Schmuck hat meine Mutter teilweise aus Russland mitgebracht, teilweise bei Aufenthalten in Amerika eingekauft, möglicherweise hat sie auch einige Schmuckstücke als Geschenk erhalten doch kann ich diebezüglich keine konkreten Aussagen abgeben.
Die Schmuckstücke, die im Geschäft in W vorgefunden und sichergestellt wurden stammt aus einer Erbschaft meiner Großmutter. Richtigerweise muß ich angeben, daß der Schmuck aus dem Erlös der Verlassenschaft der Großmutter in Russland in Russland angeschaft worden ist. Dieser Schmuck wude im Mai od. Juni 1990 von der Schwester meiner Mutter nach Österreich verbracht. Meine Tante namens F Fam.Name G (phonetisch) whft. in O, die Straße kann ich nicht buchstabieren, war die Überbringerin des Schmuckes nach Österreich.
Auch der Schmuck der sich im Safe befunden hat wurde von der von mir vorhin genannten Tante im Mai od. Juni 1990 nach Österreich verbracht.
Dazu ist aber noch zu bemerken, daß sich im Safe einzelne Schmuckstücke die österr. Punziert sind bereits schon seit längerer Zeit befunden haben und gehören diese Schmuckstücke mit österr. Punze meiner Mutter L, 6.8.1937. Welche Schmuckstücke aus dem Safe meiner Mutter gehören kann ich nicht angeben."
Nach dem ausdrücklichen Vorhalt, daß es sich nicht um Erbschaftsgut handeln könne, weil nach seinen Angaben die Schmuckstücke aus dem geerbten Vermögen erworben wurden, gab der Sohn des Beschwerdeführers zu Protokoll: "Für mich ist es trotzdem eine Erbschaftsware ..."
Der Beschwerdeführer sagte am 7. November 1990, ebenfalls als Verdächtiger niederschriftlich vernommen, unter anderem folgendes aus:
"Einige Schmuckstücke gehören meiner Gattin und sind die Schmuckstücke die teilweise in der Wohnung gefunden wurden teilweise sich im Geschäft vorgefunden wurden und teilweise auch Schmuckstücke die sich im Safe befunden haben.
Von den Schmuckstücken die meiner Gattin gehören wurden wieder einige anläßlich der Emigration im Jahre 1973 nach Österreich verbracht und einige Schmuckstücke auch in Österreich gekauft. Auch hat meine Gattin einige Schmuckstücke vor 3 bis 5 Jahren in den USA erworben und nach Österreich verbracht.
Den grösseren Teil der Schmuckstücke wurde von der Schwester meiner Gattin, aus Russland nach Österreich verbracht. Es war dies zwischen Mai und Juli 1990. Einen genaueren Zeitpunkt kann ich nicht angeben. Diese von der Schwester meiner Frau nach Österreich verbrachten Schmuckstücke stammen wiederum zu einem Teil von meiner verstorbenen Mutter. Der grössere Anteil ist jedoch aus dem vererbten Geld meiner Mutter in Russland käuflich erworben worden und durch die Schwester meiner Gattin nach Österreich verbracht worden.
Frage:
Wurde der Schmuck der von Ihrer Gattin vor 3 bis 5 Jahren nach Österreich aus den USA verbracht worden ist, verzollt und wurde der Schmuck den die Schwester Ihrer Gattin zwischen Mai und Juni 1990 nach Österreich verbracht wurde einer Verzollung zugeführt?
Antwort:
Nein.
Frage:
Warum wurde der Schmuck keiner Verzollung zugeführt?
Antwort:
Meine Gattin hat zwei oder drei Ringe aus den USA nach Österreich verbracht und diese sicherlich der Annahme, daß sie diese Ringe nicht verzollen müsse.
Warum meine Schägerin den Schmuck den sie aus Russland nach Österrich verbrachte nicht verzollte weiß ich nicht. Ich habe meiner Schwägerin auf jeden Fall keinerlei Zollspesen refundiert.
Frage:
Wem gehört der ganze Schmuck?
Antwort:
Der gesammte Schmuck gehört mir, ausgenommen die Schmuckstücke gehören da dieser Schmuck aus dem Erbe meiner verstorbenen Mutter stammt. Wobei ich nochmals richtigerweise sagen muß, daß der Schmuck aus dem vererbten Geld in Russland gekauft worden ist. Einzelne Schmuckstücke wurden direkt vererbt und nicht aus der Erbmasse erworben.
Frage:
Können Sie die einzelnen Schmuckstücke bezeichnen, welche Ihren Angaben nach im Jahre 1973 anläßlich der Emigration nach Österreich verbracht wurden, welche durch Ihre Gattin aus der USA nach Österreich verbracht wurden, welche direkt von Ihrer Mutter vererbt wurden und welche aus vererbten Geld in Russland angekauft worden sind und auch welche Schmuckstücke von Ihrer Gattin in Österreich erworben wurden.
Antwort:
Ich glaube, daß es mir zum Großteil gelingen wird.
Nachdem mit mir die erste Schmuckpartie aus der Amtshandlung vom 2.8.1990 durchgegangen wurde gebe ich folgenden an:
Die lfd.Nr. 1, 4, 9m und 9c, gehören meiner Gattin und stammen aus Amerika.
Die lfd.Nr. 11a, 11c, 15a und 15 b stammen aus Österreich. Die lfd.Nr. 12e, wurde 1973 nach Österreich verbracht.
Die lfd.Nr. 2, 5, 6, 7, 9j, 9f, 9r, 92, 9w, 9e, 9p, 9i, 9g, 10c, 11 I a bis 11 I c, 12 b, 12 f, 12 d, 12 c, und 16 wurden von meiner Schwägerin 1990 nach Österreich verbracht.
Die lfd.Nr. 3, 5, 8, 9 b, 9 d, 9 o, 9 n, 9 k, 9 a, 9 qu, 9 u, 9 h, 9 t, 9 y, 9 x, 9 z, 9 v, 9 l, 10 a, 10 b, 10 d, 12 a, 13 a, 13 b, 13 c, 14, 19, 20, und 21 kann ich nicht eindeutig zuordnen.
Die lfd.Nr. 17 a bis 17 i und 18 habe ich von einen Polen geschenkt erhalten.
Zu der Schmuckposition aus dem Safe der Zentralsparkasse gebe ich an:
Die lfd.Nr. 4, 6, 82 bis 86, 112 bis 114 gehören meiner Gattin, und dürften diese Stücke durch meine Gattin anläßlich der Emigration nach Österreich verbracht worden sein.
Ebenso die Lfd.Nr. 115, 116 und 122.
Die lfd. Nr. 9, 97, 117 und 124 stammen aus Österreich.
Die lfd. Nr. 52 d (Herrensiegelring) ist mein eigener Ring und wurde ebenfalls im Jahre 1973 von mir nach Österreich verbracht.
Die Lfd.Nr. 15, 23, 28, 29, 32, 44, 45, 47, 88, 89, 102 b, 104, 105 a, 105 b, 107, 118 und 119 kann ich nicht eindeutig zuordnen.
Die restlichen Schmuckstücke aus dieser Partei, welche aus dem Safe stammt, wurde zur Gänze von meiner Schwägerin im Mai bis Juli 1990 nach Österreich verbracht."
Datiert vom 8. Jänner 1991 überreichte der Beschwerdeführer beim Zollamt Wien am 4. Februar 1991 einen Schriftsatz, worin er sich unter Vorlage beglaubigter Übersetzungen einer Sterbeurkunde und eines Testamtentes als Alleinerbe nach seiner am 3. Juli 1973 verstorbenen Mutter D bezeichnet und angibt, Schmuck und Bargeld im Werte von 2 Millionen Rubel geerbt zu haben. Zur Frage aus der Niederschrift vom 7. November 1990, welche Schmuckstücke ihm direkt von seiner Mutter vererbt wurden, führte er aus, daß
"a) nachstehende Gegenstände nicht dem Verfahren unterliegen und daher bereits ausgefolgt wurden:
Nr. 11 a, 11 c, 15 a, 15 b, 12 e, 4, 5, 82-86, 112-114, 115, 116, 122, 9, 97, 117, 124, 52 d, 9 m.
b) nachstehende Gegenstände, Eigentum der Gattin des Beschuldigten, der L, sind:
Nr. 1, 4 und 9 c.
c) nachstehende Gegenstände nicht zuzuordnen sind und daher als aus dem geerbten Geld angeschafft, angesehen werden müssen:
Nr. 3, 5, 8, 9 b, 9 d, 9 o, 9 n, 9 k, 9 a, 9 qu, 9 u, 9 h, 9 t, 9 y, 9 x, 9 z, 9 v, 9 l, 10 a, 10 b, 10 d, 12 a, 13 a, 13 b, 13 c, 14, 19, 20, 21, 15, 23, 28, 29, 32, 44, 45, 47, 88, 89, 102 b, 104, 105 a, 105 b, 107, 118 und 119.
d) der Rest der Gegenstände von der Mutter des Beschuldigten geerbt wurde.
e) nachstehende Gegenstände wurden dem Beschuldigten in Österreich von Polen geschenkt:
Nr. 17 a - 17 e und 18.
3. Der Beschuldigte war von vornherein der Annahme, daß sowohl der von seiner Mutter geerbte Schmuck - und dieser ist ja auch tatsächlich nicht eingangsabgabepflichtig - als auch der aus dem geerbten Geld angeschaffte Schmuck nicht zollpflichtig sind, da es sich um Erbschaftsgut handelt. Geerbter Schmuck ist gem. § 38 Zollgesetz zollbefreit, allerdings stellungspflichtig, sodaß hinsichtlich der geerbten Schmuckstücke von vornherein lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 Abs. 1 Zif. f FinStrG vorliegen würde."
In einer Ergänzung zu diesem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer am 7. Februar 1994 hinsichtlich der dort auf "Seite 3 d)" (richtig: S 2 lit. d = Blatt 3 lit. d des Schriftsatzes vom 4. Februar 1991) bezeichneten Schmuckstücke die Zuerkennung von Zollfreiheit für Erbschaftsgut.
Das Zollamt Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Juli 1991 mit der Begründung ab, es sei keine genaue Auflistung und auch sonst keine beglaubigte Liste über diese Waren vorhanden. Die Nämlichkeit der geerbten Waren könne nicht festgestellt werden.
Dagegen berief der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Behauptung, er habe im Wege seiner beiden Eingaben "sehr genau präzisiert", hinsichtlich welcher Gegenstände Abgabenfreiheit nach § 38 ZollG verlangt werde. Anläßlich seiner Vernehmung habe er "die Zuteilung sämtlicher Gegenstände exakt vorgenommen". Aus dem vorliegenden Testamt ergebe sich ausdrücklich die Erbschaft von "Wertsachen, Schmuckstücken aus Gold und Edelsteinen".
Das zitierte Testamtent vom 21. August 1972 hat
auszugsweise folgenden Wortlaut:
"TESTAMENT
Stadt (Ort) O, im Jahr neunzehnhundertzweiundsiebzig, einundzwanzigster August (Jahr in Worten, Monat, Tag) Ich, D, wohnhaft in O, treffe im Falle meines Ablebens folgende Verfügung: Mein gesamtes Vermögen, wo immer es sich befinden möge und woraus es sich auch immer zusammensetzen möge, überhaupt all das, was mir am Tag meines Ablebens gehört und auf was ich auf Grund des Gesetzes Anspruch haben werde, darunter Wertsachen, Fertigungen aus Gold und Edelsteinen, im Wert von siebzigtausend Rubel sowie verzinste Einlagen in Sparkassen der Stadt O, in der Höhe von zweimillionen Rubel vermache ich dem Sohn B."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. März 1992 wies das Zollamt die Berufung als unbegründet ab, wobei es unter anderem betonte, die Glaubwürdigkeit der Aussage des Beschwerdeführers sei durch die Aussage seines Sohnes erschüttert; weiters habe nicht einmal der Beschwerdeführer selbst behauptet, daß ihm eine exakte Zuteilung der Schmuckstücke möglich wäre.
In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz argumentierte der Beschwerdeführer insbesondere damit, gerade der Umstand, daß nicht alle Schmuckstücke zugeordnet werden könnten, spreche für sein "ehrliches Bemühen", die Schmuckstücke der Wahrheit gemäß einzuordnen. Divergenzen in der Zuordnung der Schmuckstücke zwischen seinen Aussagen und der seines Sohnes führte der Beschwerdeführer auf die verstrichene Zeit zurück.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und vertrat nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens die Ansicht, selbst die Bezeichnung der Schmuckstücke, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer Abgabenfreiheit anstrebe, beweise noch nicht deren Eigenschaft als Erbschaftsgut. Geeignete Beweise dafür in Gestalt der Einantwortungsurkunde oder einer sonstigen Bestätigung, aus der die Eigenschaft des Schmuckes als Erbschaftsgut unzweifelhaft hervorgegangen wäre, fehlten. Der Beschwerdeführer, den im vorliegenden Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht und die Beweislast treffe, habe weder den Erbantritt durch ihn noch den Inhalt seiner Erbschaft nachgewiesen. Er habe somit das Vorliegen jener Umstände, auf die die beantragte abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könnte, nicht unter Ausschluß jeden Zweifels dargetan. Allein die Behauptung des Beschwerdeführers, bei den von ihm bezeichneten Schmuckstücken handle es sich um Erbschaftsstücke, reiche dazu noch nicht aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht auf Abgabenfreiheit nach § 38 Abs. 1 ZollG verletzt.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die Gegenschrift der belangten Behörde vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 ZollG ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren für gebrauchte Waren, die eine Person, die im Zollgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, unmittelbar auf Grund der gesetzlichen Erbfolge, einer letztwilligen Verfügung, eines Erbenübereinkommens oder eines Erbvertrages aus einer Verlassenschaft erhält.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie hätte trotz Vorliegens "widerspruchsfreier, seinen Anspruch vollbeweisender Angaben", denen keine gegenteiligen Verfahrensergebnisse gegenüberstünden, die anspruchsbegründeten Tatsachen nich als gegeben erachtet. Damit wendet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Würdigung der vorliegenden Verfahrensergebnisse. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer lediglich zuzugeben, daß die belangte Behörde, indem sie primär die Vorlage von Urkundsbeweisen verlangte, diesen Beweismitteln zuviel Gewicht beigelegt hat, während § 166 BAO als Beweismittel im Abgabenverfahren alles zuläßt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dazu gehört u.a. auch die Parteiaussage als Auskunftsmittel gemäß § 143 Abs. 1 BAO (vgl. in diesem Sinn Stoll, BAO-Handbuch 339 und 394).
Mit Rücksicht darauf, daß aber im vorliegenden Fall sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Sohn ausdrücklich die Auffassung vertraten, für sie seien auch jene Gegenstände "Erbschaftsware" bzw. "Erbschaftsgut", die aus geerbtem Geld angeschafft wurden, kann in der vom Beschwerdeführer im Wege der "lit. d)" des mit "- 2 -" bezeichneten Blattes seines Schriftsatzes vom 4. Februar 1991 vorgenommenen "Präzisierung" des Erbschaftsgutes von vornherein nicht jene bestimmte Behauptung erblickt werden, die Voraussetzung für eine weitere Prüfung des Vorliegens der Tatbestandselemente für die beantragte Abgabenfreiheit wäre. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer mit keinem Wort näher dargelegt hat, bei welchen der von der "lit. d)" umfaßten Schmuckstücke es sich allenfalls um ungebrauchte und bei welchen es sich um "gebrauchte Waren" i.S.d. des § 38 Abs. 1 ZollG handelt. Da der Beschwerdeführer sohin betreffend wesentliche Voraussetzungen des von ihm angestrebten Begünstigungstatbestandes der ihn (insbesondere auch wegen der vorliegenden Auslandsbeziehung) in erhöhtem Maße treffenden Behauptungslast (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 7. August 1992, Zl. 91/14/0139, 12. Juli 1990, Zl. 89/16/0176 und vom 21. Oktober 1993, Zl. 92/15/0002) nicht gerecht wurde, konnte die belangte Behörde im Ergebnis schon deshalb frei von Verfahrensfehlern und inhaltlicher Rechtswidrigkeit die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Abgabenfreiheit als nicht vorliegend erachten. Eines weiteren Eingehens auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen der Beweiswürdigung bedarf es daher im folgenden Fall gar nicht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die VO BGBl. Nr. 416/94, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2 iVm §§ 47 ff VwGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160022.X00Im RIS seit
20.11.2000