TE Vwgh Erkenntnis 1994/10/19 92/12/0245

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

72/13 Studienförderung;

Norm

StudFG 1983 §13;
StudFG 1983 §3;
StudFG 1983 §4 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des J in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. Juli 1992, Zl. 56.037/79-17/92, betreffend Studienbeihilfe nach dem StudFG 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer studiert an der Universität Wien seit dem Wintersemester 1991/92 die Studienrichtung Psychologie. Mit Schreiben eingelangt am 6. Dezember 1991 beantragte er die Gewährung von Studienbeihilfe.

Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde Wien vom 26. März 1992 wurde dem Beschwerdeführer für das Studienjahr 1991/92 ausgehend von einem Gesamteinkommen des Vaters von S 267.334,-- und der Mutter von S 196.207,-- unter Berücksichtigung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Eltern eine Studienbeihilfe von S 5.000,-- zuerkannt.

In seiner Vorstellung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, seine Mutter habe im Jahre 1990 aufgrund des Bescheides der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 5. Februar 1990 eine Abfindung für eine Versehrtenrente aus den Folgen eines Arbeitsunfalles in der Höhe von S 123.089,40 erhalten, wobei dieser Abfindungsbetrag im Ausmaß von 9 Kalenderjahren gewährt worden sei. Die Studienbeihilfenbehörde habe diese gesamte Abfindung in das Einkommen seiner Mutter miteingerechnet, richtigerweise hätte aber die Abfindung, die für die Dauer von 9 Jahre gewährt worden sei, nur mit einem Neuntel (also mit einem Betrag von S 13.676,60) eingerechnet werden dürfen, was zu einer wesentlich anderen Bemessungsgrundlage hinsichtlich des Einkommens seiner Mutter geführt hätte.

Mit Bescheid vom 10. Juni 1992 bestätigte der Senat der Studienbeihilfenbehörde Wien den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, daß für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit Einkommen, Vermögen und Familienstand im Sinne des Studienförderungsgesetzes maßgebend seien. Es sei das gesamte im maßgeblichen Kalenderjahr zugeflossene Einkommen heranzuziehen, wobei es unerheblich sei, ob in diesem Einkommen eine Abfindung enthalten sei, weil auch diese Abfindung Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 sei. Da Schätzungsgründe gemäß § 3 Abs. 3 Studienförderungsgesetz nicht vorlägen, sei das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers aus dem Jahre 1990 zur Gänze zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er im wesentlichen gleichlautend wie seine Vorstellung begründete. Ergänzend führte er aus, daß seine Mutter den Abfindungsbetrag der Unfallrente nicht frei verfügbar gehabt habe, sondern daraus offene Forderungen habe begleichen müssen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Juli 1992 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, daß nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, die für die Ermittlung des Einkommens nach dem Studienförderungsgesetz ebenfalls verbindlich seien, das Einkommen grundsätzlich jenem Jahr zuzurechnen sei, in dem es dem Einkommensbezieher zugeflossen sei. Da unzweifelhaft feststehe, daß die Mutter des Beschwerdeführers die Abfindung aus der Unfallrente im Kalenderjahr 1990 erhalten habe, habe die Studienbeihilfenbehörde diesen Betrag bei der Einkommensermittlung zu Recht berücksichtigt. Die tatsächliche Verwendung dieses Einkommens durch die Mutter des Beschwerdeführers habe keinen Einfluß auf die Berücksichtigung nach dem Studienförderungsgesetz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Studienförderungsgesetz 1983 (StudFG 1983) in der Fassung BGBl. Nr. 471/1990 anzuwenden. Paragraphenzitate beziehen sich - soweit nicht ausdrücklich anderes angegeben ist - auf dieses Gesetz.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende sozial bedürftig ist.

Nach § 3 Abs. 1 sind für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit Einkommen, Vermögen und Familienstand im Sinne dieses Bundesgesetzes maßgebend. Für die Nachweise im Sinne der Abs. 2 und 3 und für den Familienstand ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Nach Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes bei Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, durch die Vorlage des Bescheides über den Jahresausgleich über das letztvergangene Kalenderjahr oder sofern dieser nicht vorliegt, durch die Vorlage der Lohnbestätigung(en) über das letztvergangene Kalenderjahr nachzuweisen.

Gemäß § 4 Abs. 1 ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988, zuzüglich der sich aus den §§ 5 und 6 ergebenden Hinzurechnungen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorgegangenen Kalenderjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen sind.

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, er erachte sich dadurch beschwert, daß die Studienbeihilfenbehörde bei Berechnung der Einkommensgrundlage seiner Elternteile auch vom gesamten Abfertigungsbetrag ausgegangen sei, den seine Mutter als Abfertigung für eine geringfügige Versehrtenrente erzielt habe. Aufgrund der drückenden finanziellen Notlage seiner Mutter habe sie sich entschlossen, diesen Rentenanspruch abfertigen zu lassen. Nach den Abfertigungsrichtlinien sei ihr der neunfache Jahresbetrag der gewährten Versehrtenrente als einmaliger Abfertigungsbetrag zuerkannt worden. Dabei habe es sich um ein Einkommen gehandelt, das einen neunjährigen Zeitraum abgedeckt habe, in dem die Rente Monat für Monat ausbezahlt worden wäre. Man habe daher nur den jeweiligen Jahresbetrag der Versehrtenrente veranschlagen dürfen, sodaß die Studienbeihilfenbehörde bei der Bemessung des Einkommens der Elternteile nicht den gesamten Abfertigungsbetrag, sondern lediglich ein Neuntel desselben hätte hinzurechnen dürfen. Wäre lediglich ein Neuntel des Abfertigungsbetrages berücksichtigt worden, so wäre ihm eine weitaus höhere Studienbeihilfe zuzuerkennen gewesen. Der Umstand, daß Einmalzahlungen, die aufgrund von Abfertigungsansprüchen welcher Art auch immer gewährt würden, auf Zeiträume umzulegen seien, in denen sie dann vermögenswirksam angerechnet würden, sei der Rechtsordnung nicht fremd. Es sei in den Sozialgesetzen üblich, daß Abfertigungsansprüche, die in Monatsgehältern oder Monatseinkommen bemessen seien, dazu führten, daß man für diesen Zeitraum kein Arbeitslosengeld erhalte. Einmalzahlungen, die nach einem Zeitraum ausgemessen werden, sollten daher für eben denselben Zeitraum vermögenswirksam sein. Im übrigen sei auch der soziale Aspekt der Lösung des Rechtsproblems darin zu sehen, daß die Studienbeihilfe in erster Linie dazu diene, dem bedürftigen Studenten das Fortkommen zu verschaffen, das er brauche, um seinen Studien ordnungsgemäß nachgehen zu können. Seine Mutter habe eine äußerst kleine Rente bezogen und sei aus einer drückenden finanziellen Notlage heraus gezwungen gewesen, die Versehrtenrente abfertigen zu lassen, weil sie zum damaligen Zeitpunkt keine andere Möglichkeit gehabt habe, Kredite abzudecken. Schon aus diesen Gründen sei die Abfertigung nicht dem Jahreseinkommen zuzuschlagen und nicht vermögenswirksam gewesen, weil damit hauptsächlich Schulden abgedeckt worden seien.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 1987, Zl. 86/12/0116, mit näherer Begründung ausgeführt hat, daß Einkünfte (im Sinne des § 4 Abs. 2) dann zugeflossen sind, wenn der Steuerpflichtige die rechtliche und wirtschaftliche bzw. die objektive Verfügungsmöglichkeit darüber erlangt hat. Die Tatsache, daß der Abfertigungsbetrag aus einer Unfallrente der Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 1990 zugeflossen ist, blieb unbestritten, sodaß für die vom Beschwerdeführer gewünschte Verteilung der überwiesenen Zahlung auf einen Zeitraum von 9 Jahren schon aufgrund der positivrechtlichen Anordnungen des StudFG 1983 kein Raum besteht. Was vom zugeflossenen Abfertigungsbetrag aufgrund allenfalls eingegangener Kreditverpflichtungen der Mutter des Beschwerdeführers tatsächlich zur Lebensführung übrig blieb, ist bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des StudFG 1983 (§§ 3 bis 6 und 13) ebenfalls ohne Belang (vgl. dazu hg. Erkenntnis vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0144). Im Beschwerdefall liegt auch kein Anwendungsfall des § 3 Abs. 3 vor.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde für die im Beschwerdefall nach dem Studienförderungsgesetz zu lösende Frage der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwendung keine rechtliche Bedeutung zugemessen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs.1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992120245.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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