Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des Roman und der Anna P in R, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des BMwA vom 28. Jänner 1993, Zl. 96 205/29-IX/6/92, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Vermessungsgesetz (Änderung der Flächenangabe eines Grundstückes im Grundteuerkataster), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der beim Vermessungsamt Zwettl am 15. April 1991 eingelangten, undatierten Eingabe brachten die Beschwerdeführer vor, wie ihnen "erst nunmehr" bekannt geworden sei, sei ihr Grundstück Nr. 231/1 KG R "von seinem ursprünglichen Ausmaß von 55355 m2 um 14972 m2 auf nunmehr 40383 m2 verkleinert worden". Sie hätten weder dieser Flächenänderung zugestimmt, noch sei eine Änderung der Grenze von ihnen "einvernehmlich festgelegt" worden. Da der Verlust von 14972 m2 landwirtschaftlichen Grundes einen erheblichen Eingriff in ihre Rechte darstelle, werde "um bescheidmäßige Ausfertigung der diese Flächenminderung bewirkenden Rechtshandlung samt Begründung beantragt".
Hierauf teilte das Vermessungsamt mit Schreiben vom 17. Mai 1991 mit, § 11 Abs. 1 Z. 3 VermG definiere Flächenausmaße als Ersichtlichmachung aufgrund der Angabe in Plänen oder in Ermangelung solcher aufgrund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen. Das seien unter anderem Erhebungen der Benützungsarten gemäß § 38 VermG. Eine bescheidmäßige Erledigung sei bei Ersichtlichmachungen "leider nicht möglich". Es werde daher versucht, den Beschwerdeführern "eine Erklärung zu geben, wie diese Flächendifferenz entstanden" sei: Das ursprüngliche Grundstück 231 sei bereits vor 1898 (im Amt gebe es darüber keine Unterlagen) in die Grundstücke 231/1, 231/2 und 231/3 unterteilt worden. Die Unterteilung in 231/4 sei 1898 erfolgt. Bei der ursprünglichen Katasteraufnahme seien alle Flächen graphisch bestimmt worden. Die Genauigkeit dieser Flächen sei daher fehlerhaft gewesen. Bei Teilungen sei größtenteils nur die abzutrennende Fläche graphisch bestimmt worden, sodaß beim Grundstück 231/1 immerwieder eine Restfläche (mit Fehlern) ausgewiesen worden sei. 1969 sei im Zuge der Umstellung "des alten Schriftoperates" auf Lochkarten festgestellt worden, daß das Grundstück 231/1 eine Teilfläche Wald mit 12948 m2 und eine zweite Teilfläche Acker mit 42407 m2 aufweise. Die Erhebungen im Amt hätten ergeben, daß beim Grundstück 231/1 im Jahr 1969 keine Waldfläche mehr vorhanden gewesen sei. Deshalb sei die 12948 m2 große Waldfläche mit der restlichen Ackerfläche vereinigt worden "und es entstand das Grundstück 231/1 mit 55355 m2 (Acker)". Eine Erhebung am 6. Mai 1991 an Ort und Stelle habe deutlich "den derzeitigen Naturstand Acker" für das Grundstück 231/1 ergeben; in der Katastralmappe sei "rund um den T" nie Wald eingetragen gewesen. Bei weiteren Auswertungen (graphische Flächenbestimmung) näher bezeichneter Grundstücke hätten sich Differenzen ergeben (wird näher ausgeführt); die "defacto vergessene - also nie abgeschriebene - Waldfläche des Grundstückes 231/1" habe 12948 m2 betragen. Die Fläche des in der Katastralmappe dargestellten Grundstückes 231/1 sei 1975 bei der "EMZ-Berechnung" graphisch neu bestimmt und von 55355 m2 auf 40383 m2 richtiggestellt worden (wurde näher ausgeführt).
Über ergänzende Anfrage der Beschwerdeführer vom 28. Juni 1991 teilte das Vermessungsamt mit Schreiben vom 2. August 1991 (unter anderem) mit, daß das "Nichtvorhandensein der Waldfläche" anhand der vorhandenen Katastralmappen festgestellt worden sei (wird näher ausgeführt); so sei am 23. Dezember 1968 der Anmeldungsbogen 1/69 verfaßt worden, in dem die Waldfläche mit der Ackerfläche vereinigt worden sei. Das Grundstück 231/1 habe ab diesem Zeitpunkt "nur mehr die Kultur "Acker"" aufgewiesen. Der "dazugehörige Grundbuchsbeschluß" TZ 706/71 datiere vom 27. Mai 1971 und sei auch den Beschwerdeführern zugestellt worden. Die Fläche des Grundstückes 231/1 sei mit Anmeldungsbogen 2/75K am 26. Oktober 1976 von 55355 m2 auf 40383 m2 abgeändert worden (wurde näher ausgeführt).
Nach weiteren Verfahrensschritten machten die Beschwerdeführer mit (undatiertem) Devolutionsantrag, der bei der Oberbehörde am 11. Feber 1992 einging, den Übergang der Entscheidungspflicht auf das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geltend und beantragten "bescheidmäßig über die Flächenänderung des Grundstückes 231/1 KG Rammelhof im Sinne des Antrages vom 12.4.1991 abzusprechen".
Infolge Untätigkeit des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen machten die Beschwerdeführer mit (ebenfalls undatierten, am 16. Oktober 1992 eingelangten) Devolutionsantrag den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde geltend. Beantragt wurde, "eine bescheidmäßige Ausfertigung über die diese Flächenminderung bewirkende Rechtshandlung samt Begründung zu erlassen und diese den Devolutionswerbern zuzustellen".
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den am 12. April 1991 eingebrachten Antrag mangels Parteistellung der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und nach Darstellung der §§ 8 AVG sowie 8 und 11 VermG zusammenfassend aus, Sache des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens sei die Angabe des Flächenausmaßes im Kataster. Nach den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes würden die Flächenausmaße lediglich ersichtlich gemacht. Der Angabe des Flächenausmaßes im Grundstücksverzeichnis komme keine rechtliche Wirkung zu. Eine "bescheidmäßige Erklärung über Flächenangaben" sei entsprechend der vermessungsrechtlichen Bestimmungen nicht möglich. Da somit weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse an der "Ersichtlichmachung der Flächenausmaße" (im angefochtenen Bescheid unter Anführungszeichen) bestehe, komme den Beschwerdeführern Parteistellung nicht zu. Es folgen sodann umfangreiche Mitteilungen "zum katastertechnischen Inhalt", die mit den Worten abgeschlossen werden: "Besonders hervorzuheben ist, daß die GRENZEN der gegenständlichen Grundstücke UNVERÄNDERT sind".
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 27. September 1993, Zl. B 476/1993, ablehnte, und sie sodann mit weiterem Beschluß vom 31. Jänner 1994 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes fristgerecht ergänzten Beschwerde machen die Beschwerdeführer der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführer behaupten, der angefochtene Bescheid verletze ihre, sich aus den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 VermG iVm § 8 AVG, aus den §§ 58, 60 und 61 AVG, aus "§ 11 Z. 3" VermG, aus § 38 Abs. 3 VermG, sowie aus § 11 Abs. 1 VermG iVm § 3 Abs. 2 VermG ergebenden Rechte.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift - im Einklang mit dem Akteninhalt - darauf verwiesen, daß die Beschwerdeführer gar nicht mehr Eigentümer des fraglichen Grundstückes seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu durch Beischaffung eines Grundbuchsauszuges erhoben, daß zu TZ 438/92 des Buchgerichtes aufgrund eines Übergabsvertrages vom 10. April 1991 ob der Liegenschaft, zu deren Gutsbestand das fragliche Grundstück zählt, das Eigentumsrecht für Franz und Hildegard P einverleibt wurde. Unter Hinweis auf diese Umstände hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführer um Bekanntgabe ersucht, woraus sie, ginge man davon aus, daß sie nicht mehr Eigentümer dieses Grundstückes seien, das in der Beschwerde (ohne Anführung dieser Umstände) behauptete rechtliche Interesse ableiteten bzw. weshalb sie meinten, als Nichteigentümer (frühere Eigentümer) des Grundstückes durch den angefochtenen Bescheid in den angeführten Rechten (im Beschwerdepunkt) verletzt worden zu sein.
Die Beschwerdeführer haben hiezu bekanntgegeben, daß das Grundbuchsgesuch, aufgrund dessen die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Rechtsnachfolger erfolgte, beim Grundbuchsgericht am 27. Jänner 1992 überreicht wurde; der diesbezügliche Beschluß sei am 19. Feber 1992 zugestellt worden. Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführer ergebe sich aufgrund des Schreibens des Vermessungsamtes Zwettl vom 17. Mai 1991: Eine Beschwerdelegitimation sei immer dann anzunehmen, wenn es für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer einen Unterschied mache, ob der angefochtene Bescheid aufgehoben werde oder nicht. Die Beschwerdeführer hätten im Übergabsvertrag vom 10. April 1991 ihren landwirtschaftlichen Betrieb an Sohn und Schwiegertochter übergeben. Damit sei auch das verfahrensgegenständliche Grundstück 231/1 "bzw. die beiden Grundstücke 231/1 laut angefochtenem Bescheid, Seite 5 oben, in Natur, übergeben" worden (Anmerkung: auf Seite 5 oben des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, im Zuge der Einrichtung eines automationsgestützten Grundstücksverzeichnis im Jahre 1991 habe sich ergeben, daß zwei Grundstücke mit der Grundstücksbezeichnung Nr. 231/1 bestünden, nämlich Wald mit 12947 m2 und 231/1 Acker mit 42407 m2. Da in der Katastralmappe ein Grundstück Nr. 231/1 Wald nicht vorhanden gewesen sei, seien - vorgreifend einer Überprüfung der Mappendarstellung und der Fläche - die beiden Flächen addiert worden). Die grundbücherliche Durchführung der Änderung der Kulturgattung "Wald" auf "Acker" sei mit Beschluß TZ 706/71 erfolgt. Es bleibe aber nach wie vor ungeklärt, ob mit dem landwirtschaftlichen Betrieb die Parzellen 231/1 Wald mit 12947 m2 und 231/1 Acker mit 42407 m2, wie diese bis zum Jahr 1975 vorhanden gewesen seien, übergeben worden seien "oder nur das jetzt bestehende Grundstück 231/1 im nunmehrigen Flächenausmaß mit 45982 m2", weil die Erklärungen der Behörden über das Zustandekommen der Flächendifferenz unterschiedlich seien (wird näher ausgeführt). Es sei somit offen, ob der tatsächlich übergebene landwirtschaftliche Betrieb auch grundbuchs- und katastermäßig zur Gänze erfaßt sei, "oder ob der tatsächlich übergebene landwirtschaftliche Betrieb darüberhinaus auch Flächen umfaßt, welche grundbuchs- und katastermäßig nicht erfaßt sind, weil eben vom Grundstück 231/1 nur 45982 m2 übergeben wurden. Oder anders ausgedrückt: Die beiden vor 1975 katastermäßig bestandenen Grundstücke 231/1, sind in Natur Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes in Rammelhof Nr. 8, grundbuchsmäßig ist aber seit 1975 nur mehr ein Grundstück Bestandteil dieses landwirtschaftlichen Betriebes, während die Fläche des zweiten Grundstückes 231/1 einem anderen Grundeigentümer katastermäßig zugeschrieben wurde. Es trifft daher die Beschwerdeführer eine Gewährleistung gegenüber den nunmehrigen Liegenschaftseigentümern dahin, daß erstere eine Eigentumsverschaffungspflicht auch an jenen Grundstücksflächen trifft, welche zwar außerbücherlich übergeben aber im Grundbuch nicht eingetragen sind". Die Beschwerdelegitimation gründe sich daher in der Eigentumsverschaffungspflicht und dem damit verbundenen Gewährleistungsanspruch. Überdies sei anläßlich der Übergabe zwischen den Beschwerdeführern und den nunmehrigen grundbuchsmäßigen Eigentümern vereinbart worden, daß die Beschwerdeführer als Übergeber "noch alle Rechte gegenüber den Vermessungsbehörden geltend machen, welche ihnen aus der angeblichen Grundstückszusammenlegung der beiden Grundstücke 231/1 und der Flächenänderung laut Anmeldungsbogen 2/75K zustehen". Dieser Anmeldungsbogen sei zu einem Zeitpunkt im Vermessungsamt durchgeführt worden, zu welchem die Beschwerdeführer noch grundbücherliche Eigentümer des Betriebes gewesen seien, "sodaß eben die vorangeführte Vereinbarung anläßlich der Errichtung des Übergabsvertrages vom 10.4.1991 noch alle mit der beschwerdegegenständlichen Flächenänderung verbundenen Rechte gegenüber den Vermessungsbehörden geltend zu machen als sinnvoll und rechtlich zulässig anzusehen ist. Es ist daher auch aus diesem weiteren Grund ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführer an der Aufhebung des gegenständlichen Bescheides gegeben".
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Gegenstand des Antrages, über den die belangte Behörde entschieden hat (und der demnach "Sache" des Administrativverfahrens war) war nicht das Begehren um bescheidmäßigen Abspruch hinsichtlich der Vereinigung zweier Grundstücke Nr. 231/1 unterschiedlicher Kulturgattung zu einem Grundstück mit dieser Nummer, sondern hinsichtlich der - behaupteten - Verkleinerung auf 40383 m2. Demnach ist im Beschwerdeverfahren auf diese "Vereinigung" nicht weiter einzugehen. Ebensowenig kann der maßgebliche Antrag dahin umgedeutet werden, daß es den Beschwerdeführern (lediglich oder allenfalls auch) darum gegangen wäre, die "Zustellung des Anmeldungsbogens 2/75K" (mit dem das Flächenausmaß "abgeändert" wurde) zu bewirken, wie man dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der ergänzten Beschwerde entnehmen könnte.
Gemäß § 8 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968 idF der Novelle BGBl. Nr. 480/1980, ist der
nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster
1)
zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke und
2)
zur bloßen Ersichtlichmachung der Benützungsarten, Flächenausmaße und sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke bestimmt.
Unstrittig ist, daß das Grundstück 231/1 nicht im Grenzkataster, sondern im Grundsteuerkataster enthalten ist. Gemäß § 52 VermG ist für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit näher aufgezählten Maßgaben weiterzuführen.
Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf, daß die Fläche eines Grundstückes eine Funktion seiner geometrischen Gestalt ist. Eine Änderung der Fläche ohne gleichzeitige Änderung der Grenzen ist somit begrifflich ausgeschlossen. Die hier strittige "Flächenreduktion" erfolgte, wie die Behörde unbedenklich aufgezeigt hat (und was die Beschwerdeführer auch gar nicht bestreiten) bei unverändertem Grenzverlauf, war demnach nichts anderes, als eine Korrektur des von der Behörde im Kataster ersichtlich gemachten Flächenausmaßes, die somit nicht geeignet sein konnte, das tatsächliche Flächenausmaß (wie groß es auch immer sein mag) in irgendeiner Weise zu verändern. Mangels jedweder Änderung der tatsächlichen Ausmaße der Grundfläche durch die strittige Korrektur ist die dem Verfahren zugrundeliegende Vorstellung der Beschwerdeführer, sie seien hiedurch einer Fläche von 14972 m2 verlustig gegangen, verfehlt. Sie irren auch über die rechtliche Tragweite dieser Flächenkorrektur: Sogar im Grenzkataster, der zum verbindlichen Nachweis der Grenzen bestimmt ist, wird das Flächenausmaß nur ersichtlich gemacht; aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich zwar, daß der Grenzkataster die tatsächlichen Flächenausmaß möglichst richtig und vollständig wiederspiegeln soll, ohne daß jedoch dieser Ersichtlichmachung konstitutive Wirkung (so, wie sie den Beschwerdeführern sichtlich vorschwebt) zukäme (siehe dazu ausführlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 1994, Zl. 94/06/0029 bezüglich der Ersichtlichmachung der Benützungsarten, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Umso weniger kann daher eine derartige Wirkung der Angabe des Flächenausmaßes im Grundsteuerkataster zukommen, der ja weder zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke noch (fallbezogen) zum verbindlichen Nachweis des Ausmaßes eines Grundstückes dient (zu letzterem siehe insbesondere die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. Mai 1955, SZ 28/127 - auf die die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift hinwies -, zur unrichtigen Angabe eines Flächenausmaßes in einem Grundbesitzbogenauszug). Die Erlassung eines Bescheides, wie ihn die Beschwerdeführer erwirken wollten, ist im Vermessungsgesetz nicht vorgesehen. Ob und in welchen Fällen derartige Bescheide zu erlassen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere davon ab, ob dem einzelnen Grundeigentümer in den materiell-rechtlichen Vorschriften ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt oder ob in solche Rechte durch eine Maßnahme der Behörde eingegriffen wird (siehe dazu abermals das bereits genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 1994, Zl. 94/06/0029). Da dies vorliegendenfalls nicht der Fall war, hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer zu Recht zurückgewiesen.
Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß näher auf die von Beschwerdeführern behauptete prozessuale Konstruktion (Übereignung des Grundstückes bei Vorbehalt der Parteistellung) einzugehen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr.416/1994.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060026.X00Im RIS seit
29.01.2002