TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/7 94/20/0326

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Veröffentlicht am 07.11.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

StGB §80;
WaffG 1986 §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 7. April 1994, Zl. Wa 196/1-1993, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 9. November 1993 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Mit diesem war dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz, BGBl. Nr. 443/1986 (im folgenden: WaffG), der Besitz von Waffen und Munition verboten worden.

Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen aus: Gemäß einer Strafanzeige vom 23. September 1992, derzufolge der Beschwerdeführer seine Gattin zur Prostitution gezwungen und ihr wiederholt gedroht habe, sie in die Knie zu schießen oder sie umzubringen, wenn sie zur Polizei gehe und derzufolge der Beschwerdeführer seiner Gattin gedroht habe, eine Versicherung abzuschließen, und die Versicherungssumme zu kassieren, wenn seine Gattin tot sei, leitete die Bundespolizeidirektion Graz ein Ermittlungsverfahren nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz ein. Aufgrund der in diesem festgestellten neun rechtskräftigen Vorstrafen des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer Waffen besitze, Suchtgift konsumiere, im Prostituierten- und Zuhältermilieu verkehre, sowie im Hinblick auf die gefährliche Bedrohung seiner Frau verhängte die Bundespolizeidirektion Graz mit Bescheid vom 9. November 1993 ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz über den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Die belangte Behörde bestätigte im angefochtenen Bescheid die Entscheidung der Bundespolizeidirektion Graz und begründete dies im wesentlichen damit, daß die im Bescheid näher genannten Vorstrafen vorlägen und daß aktenkundig sei, daß der Beschwerdeführer seiner Gattin gedroht habe, sie in die Knie zu schießen oder sie umzubringen, wenn sie zur Polizei gehe. Wenngleich die gegen die Ehegattin gerichtet gewesenen Drohungen zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung geführt hätten, sei der angezeigte Sachverhalt auch als Tatsache im Sinne des § 12 Waffengesetz zu werten, die die Annahme rechtfertige, daß der Berufungswerber durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer läßt den Teil des von der Behörde angeführten Sachverhaltes, welcher auf den aufgezählten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen beruht, unbekämpft. Er wendet sich jedoch gegen die Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Anzeige vom 23. September 1992 (Prostitutionszwang und gefährliche Drohung gegenüber IH).

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, daß er in allen Punkten im Strafverfahren freigesprochen worden sei und daß somit höchstens Mutmaßungen von seiten der Behörde vorlägen, jedoch keine Tatsachen.

Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 520/1994, hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte.

Diese Vorschrift dient, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1987, Zl. 87/01/0140, vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0128, vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0175, und vom 20. September 1995, Zl. 94/20/0658), der Verhütung einer mißbräuchlichen (d.i. "gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch" - vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1992, Zl. 91/01/0244, und vom 27. April 1994, Zl. 93/01/0337) Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine mißbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, daß von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger ("mißbräuchlicher") Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schußwaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0175, sowie vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0246, und vom 20. September 1995, Zl. 94/20/0658).

Im Beschwerdefall stehen folgende strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers fest:

1.)

LG f Strafs. G vom 4.7.1975, rk. 7.7.1975, §§ 127 Abs. 1

              u.              2/3, 128 Abs. 1/4 StGB 100 Tags. zu je S 40,-- (S 4.000,--), im NEF 50 T Freistr. Vollzugsdatum 25.3.1980.

2.)

BG f Strafs. G v. 27.4.1978, rk. 27.4.1978, § 88/1 StGB 40 Tags. zu je S 130,-- (S 5.200,--) im NEF 20 T Freistr. Vollzugsdatum 22.11.1978.

3.)

BG f Strafs. G v. 17.7.1980, rk. 23.9.1980, § 83/1 StGB 70 Tags. zu je S 50,-- (S 3.500,--) im NEF 35 T Freistr. Vollzugsdatum 19.11.1980.

4.)

BG f Strafs. G v. 23.9.1980, rk. 29.9.1980 § 165 StGB keine Zusatzstrafe gem. § 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG f Strafs. G rk. 23.9.1980, Vollzugsdatum 29.9.1980.

5.)

BG f Strafs. G v. 6.9.1983, rk. 9.9.1983, § 36/1 B WaffG 60 Tags. zu je S 60,-- (S 3.600,--) im NEF 30 T Freistr., Vollzugsdatum 14.12.1983.

6.)

LG f Strafs. G v. 1.6.1984, rk. 5.6.1984, §§ 80, 88/1 U4 StGB 3 M Freistr. bedingt. Probezeit 3 J. Vollzugsdatum 5.6.1984.

zu LG f Strafs. G rk. 5.6.1984 (Teil d. Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen) LG f Strafs. G v. 28.8.1987.

7.)

BG f Strafs. G v. 9.2.1989, rk. 14.2.1989, § 165 StGB 60 Tags. zu je S 50,-- (S 3.000,--) im NEF 30 T Freistr. Vollzugsdatum 7.4.1989.

8.)

BG f Strafs. G v. 31.3.1989 rk. 4.4.1989, § 88/1 U 4 StGB 80 Tags. zu je S 150,-- (S 12.000,--) im NEF 40 T Freistr. Vollzugsdatum 23.4.1990.

9.)

BG f Strafs. G v. 26.2.1992 rk. 2.3.1992 § 36 Abs. 1/1 U 4 WaffG 80 Tags zu je S 100,-- (S 8.000,--) im NEF 40 T Freistr."

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden hat, ist ein Waffenverbot jedenfalls gerechtfertigt bei siebenmaliger strafgerichtlicher Veurteilung wegen Delikten gegen die Rechtsgüter des Eigentums und der körperlichen Unversehrtheit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0175) oder bei widerrechtlichem Waffenbesitz und fünfmaliger Verurteilung wegen Körperverletzung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 89/01/0380).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum 1975 bis 1992 neunmal rechtskräftig verurteilt, hievon zweimal wegen Übertretungen des Waffengesetzes, dreimal wegen Delikten gegen das Rechtsgut des Eigentums und viermal wegen Delikten gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch fahrlässige Handlungen (insbesondere ist hier die Verurteilung gemäß § 80 StGB - fahrlässige Tötung - hervorzuheben) als Tatsachen gemäß § 12 Abs. 1 WG in die Wertung einzubeziehen sind, da unter mißbräuchlicher Verwendung (im Sinne einer "zweckwidrigen Verwendung") auch Handlungen umfaßt sind, die auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen.

Bereits eine allein auf den vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen basierende Prognose iSd. § 12 Abs. 1 WaffG mußte die belangte Behörde zum Ergebnis führen, daß die Annahme gerechtfertigt ist, daß der Beschwerdeführer durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdem Eigentum (die öffentliche Sicherheit) gefährden könnte. Die Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht das gegenständliche Waffenverbot ausgesprochen.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auch auf den der Anzeige vom 23. September 1992 zugrundeliegenden Sachverhalt gestützt hat, da dieser aufgrund obigen Ergebnisses nicht näher zu prüfen war. Deshalb erübrigt es sich auch, auf die vom Beschwerdeführer hiegegen vorgebrachten Argumente einzugehen.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200326.X00

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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